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Kann in vorstehenden Fällen die Größe des gebrauchten Gefäßes oder der Erweiterung seines Rauminhalts nicht genau ermittelt werden, so ist die wahrscheinliche Größe nach der höchsten Annahme dem Strafansatz zu Grund zu legen.

Ist bei den in diesem §. erwähnten Zuwiderhandlungen zugleich eine Verkürzung der Steuer begangen worden, so tritt außerdem noch die im §. 76 vorgesehene Strafe hinzu.

§. 78.

Wenn gegen die Vorschrift des §. 44 steuerpflichtige nicht mehlige Materialien entweder nicht angezeigt oder in größerer Menge oder an anderen Orlen, als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan angeben, vorgesunden werden, so verfällt der Brcnnereiinhaber in eine besondere Strafe von 50 Gulden, wozu die in §. 76 vorgesehene Strafe hinzutritt, wenn zugleich eine Stcuerverkürzung statlgcsunden hat.

8. 79. .

Jede Abweichung von der Geschäftsordnung deö eingereichten und genehmigten Betriebsplans, die von geringerer Bedeutung ist, wie eine Abweichung von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, von den declarirten Tagen des Blasenbctriebs oder von der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist, sowie überhaupt jede Benutzung der Brenngerälhe zum Braiintweiubrenncn ohne enttprechcnde Declaration wird mit einer Strafe von 3 bis 15 Gulden bestraft.

§. 80.

Wenn Brennereigeräthc oder die damit vorgenommenen Veränderungen, der Vorschrift des §. 39 zuwider, nicht oder um richtig angezeigt werden, so verfällt der Inhaber der Brennerei, ohne Rücksicht auf die durch den Gebrauch der Gerüche etwa verwirkte Strafe, in eine besondere Strafe von 15 bis 50 Gulden.

§. 81.

Alle Personen, welche, ohne zum Kleinverkauf von Branntwein nach §. 8 berechtigt zu feyn, Branntwein im Kleinen ver­kaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit Branntwein betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 3 bis 15 Gulden.

8. 82.

Wer sich oder Anderen die nach §. 47 bewilligte Rückvergütung der Branntweinsteuer widerrechtlich verschafft odcrfkzu ver­schaffen versucht hat, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen dieser Verordnung etwa weiter verwirkten Strafen, für jeden Fall in eine besondere Straft von 50 Gulden.

_§. 83.

Allgemeine S t r a sb e st i m m u n g e n.

Der Straft der Confiscation unterliegen alle nach 8- 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, wenn solche beim Trans­port im Lande mit den nach den Vorschriften der §§. 49 und 50 dieser Verordnung nöthigen Scheine nicht versehen sind, . wenn die vvrgezeigten Scheine mit der Ladung in der Quantität oder Qualität der transportirten Getränke nicht übereinstimmen oder wenn die Zeit ihrer Gültigkeit bereits abgelauftn ist.

§. 84.

Jeder, welcher den nach den Vorschriften des 8- 49 im letzten Absatz gestatteten freien Transport von Bier oder Brannt­wein im Ort oder von Quantitäten unter sünf Maas von allen bereits versteuerten und zum eigenen Gebrauch bestimmten Ge­tränken zur Umgehung der Abgaben mißbraucht, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den Vorschriften dieser Verordnung »och weiter verwirkten Strafen, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 25 Gulden.

8. 85.

Jede Versäumniß der Vorschriften in den §§. 51 , 52 und 53 dieser Verordnung wird an dem Absender der Getränke, ohne Rücklicht auf die von dem Transportanten oder dem Empfänger besonders verwirkten Strafen, als wirklich verheimlichte oder falsch declarirte Versendung bestraft. Bei aus dem Ausland kommenden Getränken trifft diese Strafe den Transportanten.

Wenn jedoch im Falle unrichtiger Bezeichnung des Empfängers der Absender glaubhaft iiachweisen kann, daß er, von den Käufern durch Angabe falscher Namen getäuscht, die wirklichen Empfänger nicht gekannt und daher bei der unrichligen Declaration in gutem Glauben gehandelt hat, so soll ihn alsdann blos der Nachtheil treffen, daß er die Abgaben von den versendeten Ge­tränken entrichten muß.

8- 86.

Wenn bei der Ausfuhr von Getränken, auf welchen eine Steuer nicht mehr haftet, wie bei versteuertem Obstwein, aber von welchen eine Steuerrückvergütung nicht anzusprechen ist, wie bei versteuertem Bier oder Branntwein in Quantitäten unter 20 Maas, die eriheilten Ausfuhrscheine nicht innerhalb der im 8- 54 vorgeschriebenen Frist gehörig erledigt zurückgeliefert werden, so trifft den Versender für jeden Fall eine Strafe von 30 fr.

8. 87.

Jede llebcrtretung der Vorschriften in §. 56 dieser Verordnung soll an dem Transportanten, insosern er nicht selbst der Absender oder Empfänger ist und als solcher bestraft wird, als Mitwissenschaft an verheimlichter oder falsch declarirtcr Versendung bestraft werden. Derselbe verfällt für j.den ga(L in eine Straft von 15 Gulden.

Wenn jedoch der Transportant blos die augenblickliche Vorzeigung des richtig ausgestellten Scheins durch ein glaubhaft nach- gcwiesenes Versehen versäumt hat, so soll er für diese Versäumniß nur um 3 Gulden bestraft werden.

8. 88.

Jede Versäumniß der Vorschriften im §. 57 dieser Verordnung wird an dem Empfänger der Getränke, ohne Rücksicht aus die von dem Absender oder Transportanten besonders verwirkten Strafen, als wirklich verheimlichte oder falsch declarirte Einlage bestraft. ,

Wenn jedoch durch die versäumte Ablieferung eines auf vorausgegangenc richtige Declaration ausgestellten Transportscheins eine Unterschlagung der Abgaben aus dem Grunde nicht mehr stattfindeii konnte, weil dieselben schon entrichtet waren, so verfällt der Empfänger in diesem Falle in eine Straft von 30 fr. (Fortsetzung folgt.)