1853

Mittwoch den 21. September

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Dieselbe Strafe findet statt,

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Erscheint wöchentlich zwei Mil: Mittwoch un» Sonnabens. Brei« sc« Jahrgang« für Sinheimische l ff. .10 fr., fite Auswärtig- teaL Poffaufschlag« t ff. »» kr. Anßwärt« abonnier man Kch bei allen Postämtern. 3» Gieße« bei der Grvedition ttffinzleibrrg l-it. H. ff!r. 1.) ÄinrückungSgebühr für die g-spilt-n« Sorpuizeile * fr.

Anzeigen au« verschiedenen Schriften die gespalten- Socvu«zeile S kr.

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Verordnung,

die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.

(Fortsetzung.)

8. 73.

Alle Personen, welche, ohne zum Kleinverkaufe von Bier nach §. 8 berechtigt zu seyn, Bier im Kleinen verkaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit Bier betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 3 bis 15 Gulden.

§. 74.

Wer sich oder Anderen die nach §. 36 bewilligte Rückvergütung der Biersteuer widerrechtlich verschafft oder zu verschaffen versucht hat, verfällt, ohne Rücksicht aus die nach den Bestimmungen dieser Verordnung etwa weiter verwirkten Strafen, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 50 Gulden.

§. 75.

Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Branntweins beziehen.

Jeder, der, ohne durch Gewerbs-Patent dazu berechtigt zu seyn, Branntwein brennt, verfällt, ohne Rücksicht auf die nach den folgenden Paragraphen noch weiter verwirkten Strafen, in eine Strafe von 25 Gulden.

8. 76.

Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Maischbütten- oder Branntwein-Material-Steuer abhängig ist, vornimmt, ohne durch einen genehmigten Betriebsplan dazu berechtig! zu seyn, oder wer eine Handlung dieser Art vvr- nimmt, welche entweder in einem genehmigten Betriebspläne gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, verfällt für jeden Fall in eine Strafe, die dem sechsfachen Betrage der voreiuhaltenen Steuer gleich kommt.

Ist jedoch die Steuerverkürzung durch heimliche Einmaischung oder bei der Branntweinbereitung auS nicht mehligen Stoffen durch heimliche Destillation in unangemeldeten oder amtlich außer Gebrauch gesetzten Gerätheu verübt worden, so tritt eine Strafe ein, welche dem zehnfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt.

In bkiden Fällen wird außerdem die vorenthalteue Steuer von der Verwaltung angesetzt und nacherhoben.

Die vorenthalteue Steuer wird für jeden Fall nach deni ganzen Inhalt der zur Steuerverkürznng gebrauchten Gcrälhe berechnet.

8. 77.

Hat ein Branntweinbrenner, ohne durch einen genehmigten Betriebsplan dazu berechtigt zu seyn, eingemaischt, Maische zu- bereitet oder aufbewahrt, oder hat er au anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anveren Gefäßen, als den in dem geneh­migten Betriebspläne dazu angemcldcten, eingemaischt, Maische zubereiket oder aufbewahrt, so verfällt er für jeden Fall neben der Eonfiscation der gebrauchten Geräthe in eine besondere Strafe, die sich nach der Größe dieser Geräthe bemißt und

bei Gefäßen bis zu 80 Maas Inhalt .... 15 fl.

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der Rauminball der zur Einmaischung, Zubereitung oder Aufbewahrung von Maische angemeldeten Gesäße durch mechanische Vorrichtungen, sofern sic nicht nach Z. 43 Nr. 5 erlaubt sind, eigenmächtig vergrößert oder Maische aus solchen Gesäßen in andere dazu nicht angemeldete, abgeschöpft, übergegoffen oder aufgefangen wirb, wobei dir Höbe der Strafe nach Maasgabe der Größe der stattgcfundencn Erweiierung des Rauminhaltes beziehungsweise des Gefäßes, in welches die Maische abgeschöpft, übergegossen oder ausgefangen wurde, zu bestimmen ist.

Anzeigeblatt

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