Ausgabe 
16.7.1853
 
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Diejenigen Personen, welche zwar nach §. 14 zur unversteuerten Einlage des Weins berechtigt sind, jedoch nach §. 9 d. oder e. unter Controle sieben, oder sich zur Kelterung der Kelter eines KlcinverkäuserS von Wein oder der Kelter einer unter Cvntrole ge­stellten Person bedienen, staben die vorstehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Steucrcntrichtung, ebenfalls zu beobachten.

Denjenigen Wemproducenten, welche, ohne eigentliche Wertste zu sein, nur periodisch ihre eigene Production nach vorhergegan- gcner Ausnahme ihres Vorraths, verzapfen, kann ausnahmsweise hierbei gestattet werden, ihren Wein unversteuert einzulegen und die Tranksteuer vierteljährlich mit der Zapfgebühr auf Abrechnung zu bezahlen.

8. 17.

Controlirung des Kleinverkaufs von Wein.

Alle Personen, welche den Kleinverkauf deS Weins betreiben, haben davon die nach den Bestimmungen des §. 1 A. 2 schuldige Zapfgebühr vierteljährlich nach der Ausnahme ihres Kleinverkaufs im Ganzen nachzuzahlen, und zmar längstens innerhalb 8 Tagen nach gehaltener Quartalsabrechnung. Bei jedesmaliger Berechnung der Zapfgebühr werden ihnen für Haustrunk und Füllwein 5 pEt. des Betrags der Zapfgebühr gutgeschrieben.

8. 18.

Diejenigen Weinhändler im Großen, welche durch Gcwcrbspatent zugleich zum Verkauf im Kleinen berechtigt sind, dürfen diesen Kleinverkauf in's Land nur aus abgesonderten, von ihren Weinlagcrn hinreichend entfernten Kellern betreiben und denselben zuerst alsdann anfanaen, wenn sie vorher dem Ortseinnehmer durch verbindliche Erklärung schriftlich angczeigt haben, aus welchem ihrer Keller sie im Kleinen verkaufen wollen, und wenn sie hierauf nachdem der Ortseinnehmer den angezeigten Keller als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erkannt und alle Vorräthe darin ausgenommen hat von den ganzen Vorrälhen in diesem Keller die Tranksteuer, insofern sie nicht bereits früher entrichtet worden ist, an den Ortseinnehmer vollständig abgesührt haben.

(Fortsetzung folgt.)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein schwarzseidenes Halstuel', ein hölzerner Schulköcher und ein baumwollenes HalStuch. Diese Gegenstände können von den Eigenihümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 15. Juli 1853. Der Gr. Polizei-Commissär

L. Nover.

und Privat - Bekanntmachungen.

Gerichtliche

Edictalladungen.

1365) Gießen. Forderungen und sonstige Ansprüche an den heimlich sich ent­fernt habenden Friedrich Kohlhepp von Großenlinden, über dessen Vermögen Gr. Hofgericht der Provinz Oberhessen den förm­lichen Concurs erkannt Hal, sind im Termin

Donnerstag den 11. August d. I., Vormittags 9 Uhr, bei Meidung des stillschweigend eintreten- den Ausschlusses von der Masse, bei unter­zeichneter Gerichtsbehörde anzumelden und zu begründen.

Im Falle des Zustandekommens eines Arrangements werden die nicht persönlich erscheinenden Gläubiger, deren Mandatare nicht mit genügender Vollmacht versehen sind, auch bezüglich der sonst etwa gefaßt werdenden Beschlüsse als der Mehrheit der Erschienenen beilrekcnd angesehen.

Zugleich wird Friedrich Kohlhepp von Großenlinden aufgefordert, etwaige Ein­wendungen gegen das aufgenommene In­ventar und ergangene Concurserkenntniß in dem anberaumien Termine so gewiß vorzubringen, als er sonst deren verlustig erachtet werden wird.

Gießen am 20. Juni 1853.

Gr. Stadtgericht M u hl.

1416) Gießen.

Oeffcntliche Aufforderung.

Der Bäckermeister Konrad Kempf dahier beabsichtigt, sich mit seiner Familie nach Amerika zu begeben und hat sich in seinem Schuldenwesen mit seinen bekannten Gläu­bigern arrangirt. Etwaige unbekannte Ere- dliorcn haben ihre Forderungen um so gewisser binnen 14 Tagen dahier anzuzei­gen, als sonst das Arrangement bestätigt werden wird. Gießen de» 4. Juli 1853.

Er. Stadtgericht M u h 1.

Besondere Bekanntmachung.

1461) Gi eßen. Ansprüche an den angeblich verloren gegangenen Psandschein Nr. 26845 sind innerhalb 14 Tage da­hier zur Anzeige zu bringen, als sonst ein neuer Schein ausgestellt werden wird.

Gießen den 12. Juli 1853.

Die Pfandhausverwaltung Bieler. Pfeil.

14.64) Homberg a. d Ohm. Marktverlegunfl.

Der in Homberg a. d. Ohm statlfin« dende nächste Vieh- und Krämermarkt, ver­bunden mit einem Bullen-, Fohlen- und Pferdemarkt, ist vom 19. Juli aus

Donnerstag den 21. Juli d. I.

verlegt worden, was hierdurch zur öffent­lichen Kenntuiß gebracht wird.

Die Herren Bürgermeister des Kreises Gießen werden ersucht, dieses im Interesse ihrer Gemeindeangehörigen auf ortsübliche Weise bekannt machen lassen zu wollen.

Homberg a d. Ohm den 13. Juli 1853.

Der Gr. Bürgermeister Repp.

Versteigerungen.

1438) Gießen.

Holzverstcigerung int Gießener Stadt- waldc.

Montag den 18. Juli l. I., von Morgens 9 Uhr an, soll in dem hiesigen Stadtwalde, District Neubege, Pyilosophenwald, Strangswiese und Bruterwinter, nachverzeichneteS Holz öffentlich versteigert werden :

17!/2 Stecken Eichen-Prügelholz,

*/2 Stockhvlz,

1986 Wellen Reisholz,

2 Stecken Kiefern-Schcidholz,

2 !/< Prügelholz,

1>2 " ,, Stockholz,

53 Wellen « Reisholz,

J/4 Stecken Lcrchcn-Stockholz, 27 Wellen « Reisholz,