Ausgabe 
16.7.1853
 
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Auzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

1883

Sonnabend den 16. Juli

- 1 "' , - . L^swarliac incL Poftaufschlaq« 1 fl- 36 kr.

«.schein, wöchentlich zwei Mal: Mittwoch »ne Sonnten.. - ulW - Lin'°ücku»g-»°bnh. m. °ie «ew-l.-ne 8°»n-z-il- 2 fr.

»--wär. -bonnir. man «» bei allen «HM. « ^sch^n GL-^:°iral.en°r-n-z-ile 3 fr.

Amtlicher T h e i l.

Verordnnngp

die Erhebung unb Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.

(Fortsetzung.)

II. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Wein«.

§. 13. . ,

Befreiung von der Tranksteuer vom Wein.

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2) X « Wem st, j.°°ch n°- «»5*

einnehmers hinreichend mit Essig oder Efsigmutter vermisch Verwendung zur Essigsiederei bescheinigt- hat.

Einlage dessen gesäuerten Zustand ebenfalls erkannt und dessenwirkliche V 9 3 J AI 7 alsdann statt,

Ferner findet eine theilwc.se Befreiung von der Tranksteuer und Zapfgebuhr, naml.ch em Avzug y*

wenn neuer Wein mit der Hefe vor dem ersten Abstich gekauft und eingelegt wu .

§. 14.

Unversteuerte Einlage von Wem.

Zur unversteuerten Einlage des Weins sind berechtigt die Producenten, welche den Wein »nd^keine yon ^nen

mit Wein betreiben, für ihren ,elbst gekelterten ^e>n aus inländischen Tra , roJn 4 Käufer mindestens einen halben

selbst bebauten Grundstücken gezogen haben, oder auch aus gekauften mla dsi) Gewächs an demselben Ort gekeltert werden. Morgen tragbaren Weinberg besitzen und die gekauften Trauben imt g Einlagen' stattfinden , wird in allen Fällen vorausge- Hinsichtlich aller Keller, in welchen nach dem Vorstehenden unversteuerte c g l

setzt, daß die sämmtlichen darin enthaltenen Vorräthe von Wein unversteuert |in .

§. 15. f

Controlirung der Production deö Wems.

Alle Weinproducenten, die im Lande keinen Kleinverkauf mit SBem bc^clb' g^d. oder e. unter Controle

unversteuert einlegen dürfen, ohne vorherige Anzeige zu keltern und e, z g , s s ch einer unter Controle

gestellt sind, oder sich bei der Kelterung des Wenis der Keller eines Klunvertausers von -usein gestellten Person bedienen.

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waltung unterworfen. ... r T ... keltern als bis sie dem Ortseinnehmer Anzeige davon

Alle diese Personen dürfen in zedem Herbste nicht eher anfangen öu teltern, ms ms U . Ccn, in diesem Scheine

gemacht und den zu ihrer Legitimation erforderlichen Schein emgevo ha en. i - einleacn als bis der Ortöcin-

bestimmten Tage zu schließen und dürfen hierauf^ den ^un-uen Most den Ortseinnehmer vollständig zu entrichten

nehmer den Vorrach anfgenommen hat, bei dessen Einlage ste o e ^ranisicucr e. v nßn dem mit der Hebe emae-

verpflichtet sind. Bei Berechnung der Tranksteuer und Zapfgebühr von d.e en Emlagenwr hnen von de n nm o ; J legten Wein 4 Maas per Ohm abgeschrieben und den Producenten noch überdies für Haustiunk und Fullwem g

Tranksteuer 5 pCt. gutgethan.