Auzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
1883
Sonnabend den 16. Juli
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«.schein, wöchentlich zwei Mal: Mittwoch »ne Sonnten.. - ulW - Lin'°ücku»g-»°bnh. m. °ie «ew-l.-ne 8°»n-z-il- 2 fr.
»--wär. -bonnir. man «» bei allen «HM. « ^sch^n GL-^:°iral.en° „r-n-z-ile 3 fr.
Amtlicher T h e i l.
Verordnnngp
die Erhebung unb Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.
■ (Fortsetzung.)
II. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Wein«.
§. 13. . ,
Befreiung von der Tranksteuer vom Wein.
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einnehmers hinreichend mit Essig oder Efsigmutter vermisch Verwendung zur Essigsiederei bescheinigt- hat.
Einlage dessen gesäuerten Zustand ebenfalls erkannt und dessenwirkliche V 9 3 J AI 7 alsdann statt,
Ferner findet eine theilwc.se Befreiung von der Tranksteuer und Zapfgebuhr, naml.ch em Avzug y*
wenn neuer Wein mit der Hefe vor dem ersten Abstich gekauft und eingelegt wu .
§. 14.
Unversteuerte Einlage von Wem.
Zur unversteuerten Einlage des Weins sind berechtigt die Producenten, welche den Wein »nd^keine yon ^nen
mit Wein betreiben, für ihren ,elbst gekelterten ^e>n aus inländischen Tra , roJn 4 Käufer mindestens einen halben
selbst bebauten Grundstücken gezogen haben, oder auch aus gekauften mla dsi) Gewächs an demselben Ort gekeltert werden. Morgen tragbaren Weinberg besitzen und die gekauften Trauben imt g Einlagen' stattfinden , wird in allen Fällen vorausge- Hinsichtlich aller Keller, in welchen nach dem Vorstehenden unversteuerte c g l
setzt, daß die sämmtlichen darin enthaltenen Vorräthe von Wein unversteuert |in .
§. 15. f
Controlirung der Production deö Wems.
Alle Weinproducenten, die im Lande keinen Kleinverkauf mit SBem bc^clb™' g^d. oder e. unter Controle
unversteuert einlegen dürfen, ohne vorherige Anzeige zu keltern und e, z g , s s ch einer unter Controle
gestellt sind, oder sich bei der Kelterung des Wenis der Keller eines Klunvertausers von -usein gestellten Person bedienen.
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waltung unterworfen. ... r T„ ... keltern als bis sie dem Ortseinnehmer Anzeige davon
Alle diese Personen dürfen in zedem Herbste nicht eher anfangen öu teltern, ms ms U . Ccn, in diesem Scheine
gemacht und den zu ihrer Legitimation erforderlichen Schein emgevo ha en. i - einleacn als bis der Ortöcin-
bestimmten Tage zu schließen und dürfen hierauf^ den ^un-uen Most den Ortseinnehmer vollständig zu entrichten
nehmer den Vorrach anfgenommen hat, bei dessen Einlage ste o e ^ranisicucr e. v nßn dem mit der Hebe emae-
verpflichtet sind. Bei Berechnung der Tranksteuer und Zapfgebühr von d.e en Emlagenwr hnen von de n nm o ; J legten Wein 4 Maas per Ohm abgeschrieben und den Producenten noch überdies für Haustiunk und Fullwem g
Tranksteuer 5 pCt. gutgethan.


