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Art. 8. Wenn ohne Berufung auf einen Privatrechtstitel (Art. 6) der Errichtung eines neuen Triebwerks von einem oder mehreren Besitzern bereits bestehender Triebwerke aus dem Grunde widersprochen wird, weil letztere durch die neue Anlage, sei cs durch Entziehung oder Schmälerung des zu ihrem Betrieb erforderlichen Wassers oder durch einen nachtheiliqen Rückstau beeinträchtigt würden, oder wenn gegen Errichtung eines neuen Triebwerks von Grundbesitzern der Einwand erhoben wird, daß dadurch die Bewässerung oder Entwässerung ihrer Grundstücke beeinträchtigt, oder denselben in sonstiger Weise ein Schaden zugefügt wurde, so ist über diese Einwendungen auf den Grund eines vorher einzuholendcn Gutachtens von Sachverständigen von der Regierungsbebörde zu entscheiden.

Art. 9. Die Sachverständigen, welche das im vorhergehenden Artikel bezeichnete Gutachten abzugeben haben, werden in der Art bestimmt, daß der der Anlage widersprechende Triebwerköbesitzer oder Grundbesitzer und, wenn Mehrere widersprechen, dieselben gemeinschaftlich Emen Sachverständigen, wenn die Widersprechenden aber von einander abweichende Interessen verfolgen, Jeder der­selben Einen, ferner der Unternehmer des neuen Triebwerks Einen, beziehungsweise eben so viel Sachverständige wie die der Anlage Widersprechenden und endlich die Regierungsbehörde eine gleiche Anzahl, wie der Unternehmer des Triebwerks ernennt. Die Regie­rungsbehörde instruirt und verpflichtet die Sachverständigen.

Art. 10. Wenn gegen Errichtung eines Triebwerks von Grundbesitzern Einwendungen der im Art. 8 bezeichneten Art erhoben und solche als begründet erkannt werden, so kann doch, vorausgesetzt, daß den Grundbesitzern ein auf privatrechtlichem Titel beruhendes Recht, der Errichtung des Triebwerks sich zu widersetzen (Art. 6), nicht zusteht, die Errichtung des Werks unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die Vortheile des Triebwerks jene die Grundstücke treffenden Rachthcile überwiegen und daß die Besitzer der benachtheiligten Grundstücke für den ihnen zugefügten Schaden vollständig entschädigt werden/ Die Entschädigung wird in Ermangelung einer Uebereinkunft gerichtlich festgesetzt.

Will jedoch der Besstzer eines solchen Grundstücks, statt seines Anspruchs auf vollständige Entschädigung, das Eiqenthum des benachtheiligten Grundstücks ganz oder insoweit es benachtheiligt wird, dem Unternehmer des Triebwerks abtreten, so ist dieser, wenn er auf Ausführung des Triebwerks beharrt, das Grundstück gegen den in Ermangelung einer Uebereinkunft gerichtlich abzuschätzen­den Werth zu übernehmen verbunden.

Art. 11. Werden von Grundbesitzern oder von Besitzern anderer Triebwerke Einwendungen wegen nur wahrscheinlicher, aber weder der Existenz noch dem Betrage nach gewisser Beschädigungen vorgebracht, so kann dadurch allein die Ertheilung der Genehmi­gung zur Errichtung des Triebwerks nicht gehindert werden.

Hat in solchen Fällen die Triebwerksanlage für die widersprechenden Grundbesitzer oder Besitzer anderer Triebwerke später wirklich einen Schaden zur Folge, so bleibt ihnen Vorbehalten, auf dessen Ersatz bei "dem Richter,'der hierüber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden hat, Klage zu erheben.

Art. 12. Sind keine Einwendungen gegen Errichtung eines Triebwerks erhoben, oder die vorgebrachtcn aus die eine oder andere Art beseitigt worden und haben sich auch keine der im Art. 3 erwähnten, der Errichtung des Triebwerks entgegenstehende, An­stände im Lauf der Verhandlungen ergeben, so ist von der Regierungsbehörde nach vorher eingeholter Entschließung des Ministeriums des Innern die Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks in einer Urkunde zu ertheilen, worin Zweck und Ausdehnung des Triebwerks, so wie das Wassergefälle und der Umfang der Wasserbenutzung, wie solche bei sachgemäßer und wirtbschaftlicher Einrich­tung für das Werk erforderlich ist, sowie die sonst etwa zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zu beachtenden Verhältnisse auf den Grund der vorausgegangenen Verhandlungen anzugeben sind.

Art. 13. Wenn bei Ausführung eines Triebwerks die von der Regierungsbehörde über die Art der Errichtungen ertheilten Vorschriften nicht beobachtet werden, so ist der Unternehmer mit einer Geldbuße von drei bis zwanzig Gulden, und wenn er das Werk, ohne jene Vorschrift befolgt zu haben, in Betrieb setzt, noch außerdem mit einer Geldbuße von fünf bis dreißig Gulden zu bestrafen; auch ist derselbe auf Antrag der Regierungsbehörde zur vorschriftsmäßiaen Umänderung des Werks von dem Polizeigerickt für schuldig zu erkennen. " (Schluß folgt.)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf eine Entschließung Gr. Ministeriums des Innern vom 18. März l. I. zu Nr. D. 3020, die polizcilicke Aufsicht über die Leih- und Lesebibliotheken betr., wird hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Jeder Besitzer einer Leih, und Lesebibliothek hat einen vollständigen Katalog der in dieser befindlichen Druckschriften (Art. 32 der Verordnung vom 4. October 1850 »den Druckschriften im Sinne gegenwärtiger Verordnung werden gleichgestellt alle aus mechanischem Weg irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen«) an das Kreisamt einzusenden und demselben zu Ende eines jeden MvnatS ein Verzeichniß der für die Bibliothek neu angeschafften Druckschriften vorzulegen.

2) Es darf keine Druckschrift von dem Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek ausgeliehen werden, wenn sie nicht in dem Haupt-Katalog oder in einem Verzeichnisse der Nachträge eingetragen ist. Wünscht der Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek eme neu angeschaffte Druckschrift sofort und vor Einsendung des monatlichen Verzeichnisses auSzuleihen, so ist davon vor oder gleich­zeitig mit der Ausleihung besondere Anzeige bei dem Kreisamt zu machen.

3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Gulden bestraft.

4) Den Besitzern von Leih- und Lesebibliotheken ist es untersagt, Druckschriften, deren Verbreitung in den Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroht oder durch besondere Anordnungen verboten ist, auszuleihen oder in ihren Leih- und Lesebiblio­theken aufzustellen.

Alle Lokal-Polizeibehörden, sowie sämmtliche Polizeioffizianten haben die Ausführung und Befolgung dieser Verfügung genau zu überwachen. Gießen den 6. April 1853.

Großh. Kreis-Amt Gießen

K ü ch l e r , Regierungs-Rath.