Ausgabe 
16.4.1853
 
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der

Stadt und des Kreises Gießen.

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Sonnabend den 16. April

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Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene CorpnSzeile 3 kr.

Amtlicher

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die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen betreffend.

8 uDWIG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei

Rhein ic. ic.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: : ©enebmü

Art. 1. Triebwerke (Mühlen-, Rad- und sonstige Werke, welche durch Wasser getrieben werden) dürfe *

gung der Regierungsbehörde an Bächen (nicht schiffbaren Flüssen und Bächen) und deren Seltmgra en gelegt w rden.

8 Wer, ohne diese Genehmigung erhalten zu haben, ein Triebwerk anlegt, .st m.t emer Geldbuß-von> dre. bo drepg ^uweu und wenn er, ohne die Genehmigung erhalten zu haben, das Werk betreibt, noch außerdemrmt eme P^eiaericht zu erkennen.8 Gulden zu bestrafen. Auch ist auf Antrag der Regierungsbehörde auf Entfernung der Anlage von Pz g ^-c^siqe Geneh-

Ar t. 2. Wer ein Triebwerk an einem Bache oder dessen Seltengraben anlegen will , hat sem Ges ) V en8dieienigen miauna bei der Regierungsbehörde des Bezirks, in welchem das Triebwerk angelegt werden soll, einzmelchenund> dmlse l -8 durch Verordnung näher zu bezeichnenden Pläne und Auseinandersetzungen beizuschließen, welche zur Beurth g h> '

Zulässigkeit und des Umfangs des Unternehmens erforderlich sind. ]mb nad) Vernehmung des

Art. 3. Die Regierungsbehörde hat das Gesuch nach vorausgegangener technischer Begutachtung und "^^nepmmlg,E Ortsvorstandes der Gemarkung, in welcher das Triebwerk errichtet werden soll, einer vorläufigen Prüfung zu u f , ..

sich daß °i° LsichsiM WI-g- -m-m Wfc My ,'^^Jgggjg

ist, oder durch das Unternehmen der beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden kann, das Gesuch oh e dasselbe mit seinen Bei-

zu machen, und cs sind tn dieser Bekanntmachung ^3lnch D'eMigen, we ch g 6 Verhandlung festzusetzenden Termin

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weiter hierdurch nöthig werdenden Erörterungen unter Zuziehung der echnG-n^ BehördeÄ KgM den in unter den Interessenten eine Vereinbarung zu Stande zu bringen sich zu bemühen, falls dieser Versuch aver miyungr, naep den folgenden Artikeln enthaltenesVor-schriften zu^verfahren. Interessenten die Einwendung geltend gemacht,

titels widerspricht, auszugeben, daß er, bei Verlust seines Auspruches, das behauptete Recht tonnen vier Wochen vor oen^ g jn machen habe.^ entsprechen und ist im Wege Rechtens sodann weiter zu verfahren.