Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
.W. Vi. Mittwoch den 16. Februar 1833.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl. PostanfschlagS 1 ft. 39 ft. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Pr. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene EorvuSzeil« 3 kr.
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzeile 3 ft.
Amtlicher T h e i l.
Vevordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
(Fortsetzung.)
§. 13. Da Die Art des Erwerb - oder Eintrag-Titels in Spalte 9 des Mutations-Verzeichnisses nur ganz summarisch angegeben werden kann, eine sichere und leichte Vergleichung der Erwerbsnrkunden mit den Einträgen aber von besonderer Wichtigkeit erscheint, so ist eine, nach Gemarkungen abgesonderte Sammlung aller den Einträgen in die Mutations-Verzeichnisse zu Grund liegenden Urkunden in der Art anzulegen, daß darin, insoweit sie in einzelnen selbstständigen Aktenstücken, z. B. Kaufnotuln bestehen, diese Originale, dagegen von den in den Händen der Betheiligten bleibenden Originale, z. B. den von auswärtigen Gerichten ausgestellten Erblheilzettelu, beglaubigte Abschriften oder Auszüge und, bei den nach andern Häuptbelresfen registrirten Acten des Gerichtes der belegenen Sache, Wahrzettel mit Verweisung auf die betreffende Stelle der Registratur, sich vorsinden müssen. Ueber diese Sammlung von Actenstücken ist ein nach den Namen der durch den Flur- oder Glunbbuchsauszug als bisherige Besitzer oder Eigenthümer Bezeichneten alphabetisch geordnetes, auch die Nachträge der Mutations-Verzeichnisse umfassendes Repertorium zu führen, auf dessen Buchstaben und Ordnungs-Nummern in der Spalte 10 des Mulations - Verzeichnisses Bezug genommen wird. Bezieht sich die nämliche Urkunde auf Veräußerungen in verschiedenen Gemarkungen, so ist in den übrigen Sammlungen auf Diejenige, welche die Urkunde enthält, mittelst Wahrzettels zu verweisen, in dem Repertorium jeder Gemarkung aber diese Verweisung als eigener Eintrag zu machen, damit keine Lücke bei der Vergleichung mit dem Mutations-Verzeichniß jeder einzelnen Gemarkung entsteht.
Diese Actensammluitaen und Repertorien werden nicht, wie die Mutations-Verzeichnisse, jedes Jahr neu angelegt, sondern so lange fortgesührt, bis unter einzelnen Buchstaben der Letzteren so viele Einträge Vorkommen, daß dadurch der Gebrauch erschwert und Vie Ausstellung neuer, welche durch römische Ziffern von den älteren zu unterscheiden sind, nothwendig wird.
§. 14. Bei der Uebereinstimmung des Inhalts mehrerer hintereinander folgender Einträge in den Mutations-Verzeichnissen, z. B. der nämlichen Personen, der nämlichen Urkunden u. dgl., dürfen keine Abkürzungszeichen, sondern mir deutliche Wiederholungsworte, wie „derselbe" „desgleichen" gebraucht werden, auch müssen Rasuren und Auslöschungen ganz unterbleiben, Durchstreichungen und Zusätze aber besonders beglaubigt werden, sowie denn ans reine und deutliche Schrift bei dieser wichtigen Urkunde besondere Sorgfalt zu verwenden ist.
8. 15. Die Führung des Mutations - Verzeichnisses liegt zunächst dem Actnar ob; der Gerichtsdirigcnt hat dasselbe jedoch ebenfalls zu beglaubigen und sich daher über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge gehörig zu verlässigen. Die durch Beisetzung des ausgeschriebenen Namens in Spalte 2 zu vollziehende Beglaubigung kann mehrere Einträge vom nämlichen Dalum, wenn solche auf der nämlichen Seite des Mntationö-Verzeichnisses geschrieben sind, zusammenfaffen. Stellvertretung des Landrichters und des Landgerichts-Actuars bei Führung des Mutations - Verzeichnisses kann nur im Falle wirklicher Verhinderung nach allgemeinen Dienstregeln stattfinden; sollte jedoch ausnahmsweise die ständige Entbindung des Actuars von diesem Geschäfte für nöthig oder zweckmäßig erachtet werden, so hat der Dirigent hierzu Die Genehmigung des vorgesetzten Hofgerichts einznholen und dabei einen zur Vertretung geeigneten Actuariats -Gehülfen in Vorschlag zu bringen.
§. 16. Der Vollzug des Eintrags ist mit Angabe des Datums, des Jahrgangs und der Ordnungs-Nummer des Mutations- Verzeichnisses, sowie der etwa vorkommenden Bemerkung „beschränkt" (Art. 17) sowohl auf den, den Betheiligten auszuhändigenden, als auf den in der Sammlung des Gerichts zurückbleibcnden Urkunden über den Erwcrbtitel beiznsetzen. Bei zweiseitigen Erwerbtiteln, über welche nur Eine Originalurkunde ausgefertigt wird, ist auf Verlangen auch dem Betheiligten, welcher nicht in den Besitz dieser Urkunde kommt, eine Bescheinigung über den Eintrag entweder auf einer von demselben beizubringenden Abschrift oder mittelst eines beglaubigten Auszugs aus dem Mutations-Verzeichniß zu crtheilen, wofür die im Art. 14 der Verordnung vom 23. Januar 1844 bestimmte Gebühr zu entrichten ist.


