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gnb, üfö Zeugen gu Menen. Zum zweiten Zeugen ist vorzugsweise der Ortsgerichtsdiener zu wählen. Derselbe ist verbunden, bei Wegbrmgung der Pfander re. den Gerichtsdiencr zu unterstützen.
8. 42.
Fragenbeantwortung bei Zwangsveräußerungen von Grundeigenchum.
Die Fragenbeantwortung bei Z wa u ge Veräußerungen von Grundcigenthum geschieht vom Vorsteher in Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern ganz so, wie bei freiwilligen Versteigerungen und nach dem dazu vorgeschriebenen Formular (§. 33). ®te muß übrigens, falls sie nicht schon früher vom Gericht eingefordert worden wäre, dem Zwanqsversteiqeruntis-Proiocoll selbst dann beigeschlossen werden, wenn kein Gebot geschehen sein sollte; sie bleibt jedoch in dem Falle hinweg, wenn "eine Versteiaeruna blos wiederholt wird, insofern nicht in der Zwischenzeit eine solche Veränderung eingetreten ist, daß die frühere Fragenbeantwortung sich damit im Widerspruch befindet. y u a
C. Bei der Strafrechtspflege.
§. 43.
Urkundspersonen bei Untersuchungen.
Die Vorsteher sind verpflichtet, auf Verlangen der Gerichte jedesmal zwei Mitglieder des Ortsgerichts zu bezeichnen welche be. Untersuchungen als Urkundspersonen dienen sotten; es steht ihnen jedoch frei, auch stlbst dieses Amt mit zu übernehmen, so ^s nicht minder gistattet ist, diese Urkundspersonen schon im Voraus für künftig vvrkommcnde Fälle zu benennen. Solche Urkundspcr- te? ' au Alles was IN ihrer Gegenwart von dem Gerichte geschieht, wohl aufzumerken, sich zu verlässigen, daß
Alles wahrheitsgetreu zu Protocoll genommen wird, und das Protoeoll mit zu unterschreiben. ? 6 ß ”
8. 44.
Erstattung von Leumundsberichten.
Wenn die Vorsteher von den Gerichten beauftragt werden, Leumundsberichte in Untersuchungssachen zu erstatten, so haben sie dazu d.e Ger.chtsmanncr beizuziehen, im Uebrigen aber hierbei mit größter Unpartheilichkeit zu verfahren, und in den Zeugn ffm zedesmal anzufuhren, ob die betreffende Person schon in Untersuchung gestanden, auch ob und welche Strafe sie bereits erlitten und wie der Ruf derselben beschaffen ,st. 11 euu,en rar'
Um nach und nach diese Berichte mit um so größerer Sicherheit bezüglich der schon erlittenen Strafen erstau-n »erben die Vorsteher em Strafregister anlegen, in welchem sie nach den ihnen von den Gerichten darüber zukommende Mitthe lunaen zedesmal eintragen, welche Strafe ein Einwohner ihres Bezirks erlitten hat. ä ^cnrpeuungen
(Fortsetzung folgt).
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein schwarzer Schleier und ein altes bumes Halstuch. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr Polizeibureau dahier in Empfang genommen werden. 1 ' vcni V5r-
®“6‘" “■ »833. D<r ®r. H-ff. P-lh-l-S-mmWr
______________________________________ L. Nover.
Gießen am 12. Januar 1853.
Der Gr. Bürgermeister D. Ebel.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
6t) Gießen.
Die M u st e r u n g für 1 8 5 3.
- l,u ''"l,C,)rTr D°»f"g"ng Gr. Kms.AmlS soll di- List- d-r Cms-riptiouSpflichiiq-n d-s a-dr-s 1853 aU[iE ^3rr^fn‘ totri) daher in Gemäßheit des Reerutirungsgesetzes hiermit bekannt aemaebt daß Dioieniapn welche die Versetzung in das Depot oder einjährige Zurückstellung in Anspruch nehmen wollen, dieses ohne Verma brachen ^'Mhme der Ortsliste aus der Bürgermeisterei dahier anzuzeiqen haben, indem später bonic»
bracht werdende Gesuche nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden können. Diejenigen, welche wegen Fehler nöchig'habem ' ? °Uf ^UMsse sie zur Begründung ihrer Reelamationen
11s bis 17s Ziel, sirkd in den ersten
M) Gießen. Die mit Ende v. I. fällig gewesenen Gewehrgelder — worüber das Zwangsverfahren noch nicht eingeleitet worden ist \ o age n zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen.
Denjenigen, welche die Quittungen über die bereits geleisteten Zielzahlungen in dem gedrr.ckteii Büchelchen
ier dabei npflichtct


