Ausgabe 
15.1.1853
 
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alsbal d nach erhaltenem Auftrag, die zweite und dritte jedesmal genau vierzehn Tage später geschieht und die Versteigerung selbst genau vierzehn Tage nach der letzten Bekanntmachung vorgenommen wird. Ist der Vorsteher der Ansicht, die Bekannt­machung einer Versteigerung sei auch in anderen Orten oder öffentlichen Blättern erforderlich, um bessere Preise zu erzielen, so hat er dieses dem Gerichte so zeitig anzuzeigen, daß dessen entsprechende Verfügung noch vor dem Versteigerungs-Termine erthcilt und ausgeführt werden kann.

Zwangsveräußcrungcn von beweglichen, insbesondere gepfändeten Sachen dürfen ohne besondere gerichtliche Erlaubniß nie in dem Hause des bisherigen Besitzers oder Eigenthümers vorgenommen werden.

Die Pfandversteigerungen sind binnen vierzehn Tagen von dem Tage an gerechnet, vorzunehmen, an welchem dem Vor­steher Abschrift des Pfändungs-Protokolls eingehändigt worden ist.

Gepfändetes Vieh darf nicht vor drei Tagen, und andere bewegliche Sachen dürfen nicht vor vierzehn Tagen nach der Pfändung, müssen aber alsbald nach Ablauf dieser Fristen versteigt werden.

Von dem Versteigerungstermin ist dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten und dem Schuldner in der Regel, insofern dies nicht offenbar zwecklos erscheint, Nachricht zu geben, wenn der Termin nicht vom G richte selbst bestimmt ist.

Wird bei der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen die Schatzung ganz oder wenigstens annähernd erreicht, so haben die Vorsteher sogleich die Genehmigung zu ertheilcn, sonst aber das Protokoll mit Bericht unverzüglich den, Gericht zur Verfügung cin- zusenden.

Mit einer aufgetragenen Versteigerung dürfen die Vorsteher nur dann einhalten, wenn ihnen dieses von dem Gericht befohlen, oder wenn ihnen von dem Schuldner Quittung über die erfolgte Befriedigung oder Bescheinigung über Fnstgcstattnng des Gläubigers beigebracht wirb oder wenn der Gläubiger selbst bei ihnen zu Protokoll erklärt, daß die Versteigerung ausgesetzt bleiben möge. In solchen Fällen haben sie die Quittung oder den Frisischem dem Gerichte sogleich mit Bericht vorzulcgen, oder von der Erklärung des Gläubigers Anzeige zu machen. Den Stcigpreis gepfändeter beweglicher Sachen haben die Vorsteher einzuziehcn und dem Gläubiger nach Abzug der Kosten portofrei mit dem Ersuchen um Quittung zu übersenden. Uebersteigt der Erlös den Betrag der Forderung, so ist der Uebcrschuß dem Gepfändeten einzuhändigen. Ueber Alles dieses hat sich der Vorsteher in dem längstens binnen vier­zehn Tagen nach der Versteigerung mit dem Versteigerung,s-Protocoll und der Quittung des Gläubigers einzusendenden Beglci- tungsbericht auszusprechen.

§. 40.

Vollzug gerichtlich angeordueter Beschlagnahmen, Answeisungen und Urtheilsvvllstreckungen.

Die Vorsteher der Ortsgerichte sind zum Vollzug von Beschlagnahmen, Ausweisungen oder Urthcilsvollftrcckungen nur dann befugt, wenn sie dazu von den Gerichten besonders beauftragt sind.

Bezüglich der Beschlagnahme noch nicht geerndteker Früchte werden ihnen folgende allgemeine Vorschriften crtheilt :

Bei einer solchen Beschlagnahme hat der Vorsteher, wenn in dem desfaüsigen gerichtlichen Befehl das Grundstück, auf welchem die noch ausstehende Frucht mit Beschlag belegt werden soll, nicht bestimmt bezeichnet ist, zunächst den Schuldner zur Angabe aufzu­fordern, was er auf seinen Grundstücken an Früchten, wozu auch Baumfrüchte, Heu, Grummet, Trauben u. s. w. gehören, besitzt und wo sich die betreffenden Grundstücke befinden, darf jedoch diesen Angaben nicht unbedingten Glauben schenken, sondern muß auch auf jede andere Weise, namentlich durch Aufschlagen der Grund- oder Flurbücher, sowie durch Vernehmung dcr Feldschützen, sich eine vollständige Kcnntniß von den ausstehenden Früchten des Schuldners verschaffen. Hierauf ist von ihm ein Termin sestzusetzen, in welchem die Aufnahme der Früchte an Ort und Stelle vorgenommen werden soll. Der Schuldner wird hiervon benachrichtigt, und eingeladen, dem Geschäft beizuwohnen. In dem Termin hat sich der Vorsteher mit Zuziehung eines Gerichtsmannes und deö Schuld­ners, wenn Letzterer sich dazu eiugefunden hat, an jedes einzelne Grundstück, dessen Früchte in Beschlag genommen werden sollen, zu begeben und sich zu überzeugen, mit welchen Früchten das Grundstück bestellt ist und wie dieselben stehen. Deren Werth wird zugleich abgeschätzt. Ueber Alles dieses ist ein Protokoll aufzunehmen. Es bleibt dem pflichtmäßigcn Ermessen des Vorstehers über­lassen, ob dem etwaigen Antrag des Gläubigers oder Schuldners, die Früchte zuerst einzuthun und dann zu veräußern, zu will­fahren steht oder nicht und ob dem Schuldner gestattet werden kann, unter Aufsicht eines von ihm zu bezahlenden zuverlässigen ManneS die Erndte selbst zu besorgen. Wird Letzteres gestattet, so muß jedesmal ein verschließbarer und sicherer Aufbewahrungsort für die Früchte ausgemacht werden, indem es nicht ohne besondere gerichtliche Genehmigung zugegeben werden darf, daß der Schuldner die cingescheuerten Früchte selbst ausbewahrt. In allen Fällen hat übrigens der Vorsteher die Früchte sobald als thunlich, also wenn dieselben auf dem Felde verwerthet werden sollen, kurz vor der Reise, wenn sie zuerst eingeihan werden sollen, alsbald nach deren Einscheuerung nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung gegen baare Zahlung zu versteigern und mit dem Erlös in gleicher Weise zu verfahren, wie dies bei gepfändeten Sachen im vorhergehenden §. 39 vvrgeschrieben ist. Finden sich bei der Versteigerung der Früchte aus dem Felde keine Kaufliebhaber ein, so muß, falls die Reise der Früchte ihr längeres Verbleiben im Felde nicht ge­stattet, jetenfalls deren sofortige Einscheuerung bewirkt werden. Ueber die Versteigerung ist ein Protoeoll aufzunehmen, und nebst dem über die Deschlagnabme aufgenommenen Protocoll dem Gerichte einzusenden.

Mit dem Vollzüge einer aufgetragenen Beschlagnahme, Ausweisung oder Urtheilsvollstreckung dürfen die Vorsteher nur dann einhalten, wenn ihnen dieses auch bei einer Pfänderveräußerung nach §. 39 gestattet wäre.

§. 41.

Anwesenheit beim Vollzüge von Auspfändungen und bei Ausweisungen.

Wenn auf gerichtliche Anordnung Gcrichtsdiener Pfändungen oder Ausweisungen aus einem Hause vornehmen wollen, so hat der Vorsteher nebst noch einer weiteren Urkundsperson diesem Acte beizuwohueu, im Falle er aber selbst verhindert wäre, an seiner Statt einen Gcrichtsmann mit dem Beiwohnen zu beauftragen.

Die beiden Urkundspersonen haben darauf zu sehen, daß der die Pfändung oder Ausweisung vornehmende Gerichtsdiener dabei ordnungsmäßig verfährt und sie haben zugleich bei etwa vorkommenden Widersttzlichkeitcn, denen sie möglichst vorzubeugen verpflichtet