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$. 68.
Alle Personen, die nach §. 28 nicht ohne vorherige Anzeige Obstwein bereiten dürfen, verfallen, wenn sie heimlich — ohne vorherige Einholung des vorgeschriebcnen Scheins — Obstwein bereiten, ohne Rücksicht auf die für die verheimlichte Einlage über- dien verwirkte Strafe, für jeven Fall in eine besondere Strafe von 15 Gulden.
§. 69.
Diejenigen, welche nach §. 28 nicht ohne vorherige Anzeige Obstwein bereiten dürfen, verfallen, wenn sie über die in dem eingeholten Scheine festgesetzte Zeit hinaus Obstwein bereiten, ohne Rücksicht auf die für die etwaige verheimlichte Einlage übcrdieß verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 5 bis 15 Gulden.
§. 70.
Alle Personen, welche, ohne zum Kleinvcrkauf von Obstwein nach §. 8 berechtigt zu seyn, Obstwein im Kleinen verkaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit Obstwein betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 3 Gulden bis zu 15 Gulden.
8. 71.
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Biers beziehen.
Jeder, der, ohne durch Gewerbs-Patent dazu berechtigt zu sehn, Bier zum Verkaufe braut, sowie jeder, dci eine Uebex tretung der Vorschriften in den §§. 30, 31, 34 und 35 begeht, verfällt für jeden Fall in eine besondere Strafe von 25 Gulden neben den weiter wegen verheimlichter Bierfabrikation verwirkten Strafen. ,
Wenn jedoch nur die in dem eingeholten Brauscbein festgesetzte Brauzeit überschritten wurde, und eine verheimlichte Bier- sabrikation dabei nid't stattgefunden hat, so soll diese Uebcrtretung nur mit einer Strafe von 5 bis 15 Gulden bestraft werden.
8. 72.
Jede Gewerbshandlung, welche eine Verkürzung der Tranksteuer von Bier nach den Vorschriften dieser Verordnung zu» Folge hat ober haben kann, wird als verheimlichte Bierfabrikativu angesehen und neben der Confiscation des heimlich bereiteten Getränks mit dem sünffachen Betrag der Abgaben, deren Unterschlagung vollbracht oder versucht worden ist, bestraft, ohne Rücksicht aus die überdieß verwirkten besonderen Strafen. Die vorenthaltcne Steuer wiro außerdem von der Verwaltung angejetzt und nacherhoben. r, . , Ci
Als solche verheimlichte Bierfabrikation wird insbesondere angesehen und bestraft^:
a) wenn gegen die Vorschrift des §. 31 ohne vorherige Einholung des vorgeschriebenen Brauscheins oder vor der in dem Brauschein bestimmten Zeit ein Brauen begonnen ist; „ , „ ,
b) wenn in einem größeren als dem declarirten Braugefäß gebraut wird, wozu auch >ede Erweiterung des Inhalts des Viau-
gefäßeS durch den Gebrauch ungeeichter Aussätze gehört;
c) wenn die Bestimmungen des §. 34 übertreten sind; , c . ..
d) wenn unvergohrene gehopste Bierwürze, über deren Versteuerung der Bierbrauer sich nicht ausweijcn kann, vorgefunden wnv.
Die Confiscationsstrafe und der Betrag der unterschlagenen Abgaben werden im Falle a) nach dem ganzen Inhalt des Braukessels ohne Rücksicht auf dessen wirkliche Füllung, im Falle b) nach der Uebcrschreituug der declarirten Grosse des BraugcfaM, im Falle c) nach dem den Inhalt des Braukessels übersteigenden Quantum und im Falle d) nach dem Vorgefundenen Quantum, jedoch mindestens nach dem Gehalt des Braukessels bemessen. . , _? ,
Kann die wirkliche Größe deS Raummaaßcs, wonach die Bestrafung zu bemessen i|f, in einzelnen Fallen nicht genau ermittel werden, so ist die wahrscheinliche Größe unter der höchsten Annahme zu Grunde zu legen.
(Fortsetzung folgt.) __________
Offizielle
Namensveränderungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädiqst geruht : Am 20. Juni der Adoptivtochter des Heinrich Wecker zu Beienheim Maria Wetzstein, Tochter des Eberhard Wetzstein daselbst, zu gestatten, künftig den Namen „Becker" zu führen; am 1. Juli dem Opernsänger Johann Joseph Müller zu Mainz zu gestatten, künftig den Namen „Wilhelm Neumüller" und der Maria Catharina Keller zu Bauernheim künftig den Namen „W'alther" zu führen.
Dleustnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben alleranädigst geruht : Am 1k April den Domanen-Pfandmeister-Assistenten Ludwig Sck u chard zu Bingenheim zum Domänen-Pfandmeister bei dem Rrntamte Alsfeld, den Forstwart Georg Christian Silier zu We'ßkwchen -um Domänen-Pfandmeister bei dem Sientamte Homberg, und den Domänen -Pfandmeister-Viear Johann Philipp Müller zu Homberg zum Domänen-Pfandmeister bei dem Rentamte Schotten zu ernennen; am 1. Juli den außerordent ichen Prozessor bei der philosophischen Facultät der Landesuniversität Dr. Gustav Schilling zum ordentlichen Professor bei derselben zu ernennen. Ferner haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog für den Betrieb der Main-Weser-Eisenbahn allergnädigst zu ernennen geruht: 2£m 3 0. Mai : zum Controleur bei dem Controle-Büreau und zugleich zum Secretär und Nepositar bei der provisorischen Central - Direetion zu Cassel • den Finanzaccessisten und seitherigen provisorischen Controleur Hermann Gill er; zum Secretär bei der Main-Weser-Eisenbahn zu Gießen : den Bau-Accessisten und s.itherigen provisorischen Secretär Joseph M oy at; rum Buchhalter und Revisor bei dieser Behörde : den seitherigen provisorischen Revisor Georg Wilhelm Rabenau; zum Büreaudiener bet der Di-
Nach richten.
reetion der Main-Weser-Eisenbahn zu Gießen : den seitherigen provisorische« Büreaudiener Peter Klein böhl; zum Cassier der Betriebskaffe der Main- Weser-Eisenbahn zu Gießen : den provisorischen Eisenbahn-Cassier Philipp Leicht weiß; zum Bahningenieur und Bahnhofinspector in Gießen : de» provisorischen Bahningenieur August Eickemeyer; zum Bahningenieur und Bahnhofinspector in Friedberg : den provisorischen Bahningenieur Peter Hochgesand; zu Bahnmeistern : in Lollar : zugleich als Einnehmer auf der dortigen Station, den provisorischen Bahnmeister und Einnehmer Gottlieb Rettig; in Gießen: den provisorischen Bahnmeister Daniel Becker; in Langgöns: zugleich als Einnehmer auf der dortigen Station, den frühere« Aufseher Friedrich Jockel aus Griesheim; in Butzbach : den provi-orisM Bahnmeister Philipp Pfeifer; in Friedberg : den provisorsschen Bahnmeister Gustav Rauch; in Großkarben: zugleich als Einnehmer auf der dortigen Station, den provisorischen Bahnmeister und Einnehmer Peter Kleyensteuber; in Vilbel: zugleich als Einnehmer auf der dortige« Station, den provisorischen Bahnmeister und Einnehmer Franz Kirchner; zum Maschinenmeister : den provisorischen Maschinenmeister Hermann Dauth, zum Werkmeister II. Klasse : den provisorischen Werkmeister Heinrich Seibert; zum ersten Werkschreiber und Zeichner 1 den provisorischen Wer»- schreiber und Zeichner August Jäger; zum Materialverwalter : den provisorischen Materialverwalter Adam Berte; zum zweiten Werkschrewer • den Scribenten Franz Witz en b ach er; zum Bahnhofverwalter der Etse»> bahn-Station zu Butzbach : den provisorischen Bahnhofverwalter Hemn« Geßner; zum Güterexpedienten auf der Station Gießen : den provisorisch bei der Güterexpedition im Bahnhose zu Gießen verwendeten David Marli»


