Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
Mittwoch den la. September
18S3.
Wt woch-nMch ,».i Mal: Mittwoch «r-i. »fr.
äuiwärt« abonnirt man sich bei allen PosiLnn-rn. In Hießen bei der (Sreebition (Sangteibevg Lit. B. St. 1.) - ÄmruckungSzeb yr S IP
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene TvcpuSzetle 3 tr.
Amtlicher T h e i l.
Verordn nng, f k
die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.
(Fortsetzung.)
VIII. Von der Bestrafung der Übertretungen von Vorschriften dieser Verordnung.
§. 61.
Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Weins beziehen.
Die nach §. 14 zur unversteuerten Einlage ihres selbst gekelterten Weins berechtigten Prodnccnten verfallen, so lange sie nicht nach §. 10 d oder e unter Coutrole gestellt sind, für jede Handlung, wodurch sie eme Unterschlagung der Abgaben^ von Wein vollbringen oder versuchen oder wodurch sie Anderen zum Vollbringen oder Versuch einer solchen Untersch g g unversteuerten Vorräthcn bchülflich sind, ohne Rücksicht auf die wegen der unterschlagenen Abgaben von thnen oder Anderen weiter verwirkten Strafen, jedesmal in eine besondere Strafe von 50 Gulden.
§. 62. ,
Diejenigen, welche nach §.16 ihren Wein nicht ohne vorherige Anzeige keltern dürfen, verfallen, wenn sie heimlich ohne vorherige Einholung des vorgeschriebcnen Scheins — Wein keltern, ohne Rücksicht auf die für die verheimlichte Umlage uvervletz verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 50 Gulden.
8- 63. ,
Diejenigen, welche nach §. 16 ihren Wein nicht ohne vorherige Anzeige keltern dürfen, verfallen, wenn sie über die m dem eiiigeholtcu Scheine sestgesetzle Zeit hinaus Wein keltern, ohne Rücksicht auf die für die etwaige verheimlichte Einlage überdies) verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 15 bis 50 Gulden.
8- 64.
Alle Personen, welche ohne zum Kleinverkauf von Wein nach §.8 berechtigt zu styn, und alle weiteren Obliegenheiten nach §. 19 erfüllt zu haben, Wein im Kleinen verkanfcn, sowie alle Personen, welche daö Hanstrcn mit Wein betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 5 bis 25 Gulden.
§• 65.
Alle zum Kleinverkauf des Weins berechtigte Personen verfallen, wenn sie zu höheren, als den ihnen erlaubten Zapfpreisen Wein im Kleinen verkaufen, sowie für jede andere Handlung, wodurch sie eine Unterschlagung der Zapfgcbühr vollbringen oder versuchen, für jeden Fall in eine Strafe von 25 Gulden, ohne Rücksicht auf die wegen verheimlichter oder falsch declarirter Versendung oder Einlage außerdem verwirkten Strafen. e
In dieselbe Strafe verfallen diejenigen, welche durch verheimlichte oder falsch declarirte Versendungen oder als salschlich declarirte Empfänger zu dem Vollbringen oder dem Versuch einer Unterschlagung der Zapfgebühr mitgewirkt haben, sofern sie nicht schon von der im §. 61 bestimmten besonderen Strafe betroffen werden.
§. 66.
Diejenigen Kleinverkäufer von Wein, welche der Vorschrift des §. 23 wegen des Anschlagenö der Nachweisung ihrer Zapf- Preise nicht gehörig nachkommen, verfallen für jeden Fall in eine Strafe von 5 Gulden.
§. 67.
Strafbestimmungen, die sich nur aus die Besteuerung des Obstweins beziehen.
Die nach §. 26 zur unversteuerten Einlage ihres selbst bereiteten Obstweins berechtigten Personen verfallen, so lange sie nicht nach §. 10 d oder e unter Coutrole gestellt sind, für jede Handlung, wodurch sie eine Unterschlagung der Abgaben von Obstwein vollbringen oder versuchen oder wodurch sie Anderen zum Vollbringen oder dem Versuch einer solchen Unterschlagung au5 ihren unversteuerten Vorräthen behülflich sind, ohne Rücksicht auf die wegen der unierschlagenen Abgaben von ihnen oder Anderen weiter verwirkten Strafeii, jedeömal in eine besondere Strafe von 15 Gulden.


