Ausgabe 
14.5.1853
 
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Anzcifleblntt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 39. _____ Sonnabend den 11 Mai 1833.

«»scheint wöchentlich zwei M-l: Mittwoch um Sonnabend. - Preis ul Jahrgangs für Einycimische l fl. 30 ft., für ÄnSwarlige mol. PoüanffchlagS 1 8. 39 tr. - AniwürtS abnnnirt man sich bei allen Postämlcrn. Sn Gießen bei der «rpedition tLanzleibcrg Lit. B. Nr. 1.) SinrücknngSgebühr für die gcsvaltene ÄorvnSzeiic k>.

Anzeigen an« verschiedenen Schriften die gespaltene EorpnSzcilc 3 ft.

Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung,

den Viehsalz - Verkauf an Landwirthe betreffend.

Um den Landwirthe» des Großherzog,bums die Anwendung von Salz zu landwirthschaftlichen Zwecken zu erleichten treten vom 1. Mai 1853 an folgende Einrichtungen in Wirksamkeit :

1. An Landwirthe, welche Vieh besitzen und sich hierüber gehörig unsweisen (§. 5), auch nicht zugleich ein salzverbrau­chendes technisches Gewerbe, wie Gerberei, Seifensiederei und dergleichen, betreiben, kann unter dem NamenViehsalze, ein geringeres Kochsalz von der unten angegebenen Zusammensetzung in Säcken, welche 50 Pfd. Salz enthalten, zu dem Preise von p/2 fr. per Pfd. abgegeben werden.

Die Abgabe eines besonderen Dungsalzes findet nicht Statt, indem solches aus Viehsalz durch Vermengung nut anderen Dungstoffen bereitet werden kann. Der Handel mit sogenanntem Dungsalz, sowie die Einfuhr desselben zum Verbrauch im Groß- herzogthum, ist verboten.

§. 2. Das Viehsalz besteht zu etwa drei Viertheilen aus gewöhnlichem Kochsalz, zu etwa einem Vicrtheil aus Kochsalz von etwas geringerer Sorte und bis auf Weiteres aus einem Zusatz von gepulvertem, rothem Thon oder Holzkohlenftaub oder von beiden zugleich.

Die Verpackung besteht in plombirten Säcken von Packleinwand.

§. 3. Die Zahlung für das Salz wird beim Empfange baar geleistet mit 1 fl. 20 fr. für 50 Pfund, wobei 5 fr. für den Sack, welcher dem Empfänger verbleibt, gerechnet sind.

8. 4. Diejenigen Landwirthe (§. 1), welche Viehsalz zur Fütterung oder Düngung zu beziehen wünschen, haben eine An­meldung nach dem anliegenden Muster A. aufzustellen, zu welcher sie das Formular bei jedem Gr. Bürgermeister unentgeltlich beziehen können. In demselben ist der Viehstand, welchen sie in dem betreffenden Jahre durchschnittlich besitzen, genau einzu­tragen, sowie die Quantität Viehsalz, welche sie zu beziehen wünschen, deutlich zu bezeichnen.

8. 5. Auf Vorlage solcher Anmeldungen, nachdem auf densilben die Nichtigkeit des declarirten Viehstandes, sowie des weiteren Inhalts der Anmeldung, durch den betreffenden Gr. Bürgermeister bescheinigt worden ist, kann der in dieser Weise legitimirte Land- wirth bei der betreffenden Viehsalzverkaufstelle <8. 9) auf seine Kosten und Gefahr im Laufe eines Jahres Viehsalz bis zu derjenigen

Quantität abholen lassen, welche sich als höchster Bedarf zur Fütterung und Düngung nach Verhältniß seines Viehstandes ergibt.

Hierbei wird bis auf Weiteres angenommen, daß Cer höchste Jahresbedarf beträgt :

a) für Rindvieh unter 2 Jahren, Schaafe und Schweine per Stück 10 Pfd.,

b) für Rindvieh über 2 Jahre und Pferde per Stück 25 Pfd.

§. 6. Es ist gestattet, daß zwei Landwirthe zusammen einen Sack Viehsalz kaufen, in welchem Falle jedoch jeder die vorge- schriebene Anmeldung abzugeben hat (8- 4) und beide Anmeldungen gleichzeitig bei der Salzverkaufsftelle vorzulegen sind (§ 5).

§. 7. Auf dem Transporte muß das Viehsalz mit dem unteren Abschnitte der Anmeldung, welche zugleich als Transport­schein für die bezogene Quantität und als Quittung über den dafür bezahlten Betrag dient, begleitet sein; auch dürfen die plom­birten Säcke bis zum Wohnorte des Empfängers nicht geöffnet werden.

Will der Besteller des Viehsalzes die in der Anmeldung (§. 4) begehrte Quantität nicht auf einmal, sondern in mehreren Transporten oder verschiedenen Zwischenräumen in demselben Jahre beziehen, so ist eine neue Anmeldung nicht erforderlich, dagegen die Vorzeigung des erwähnten Abschnitts der früheren Anmeldung bei derselben Salzverfauföstclle nothwendig, auf welcher alsdann die weiter zur Legitimation vorgeschriebenen Einträge gemacht werden.

8. 8. Landwirthe, welche das bezogene Viehsalz zu anderen Zwecken, als zur Fütterung ihres eigenen Viehes oder zur

Düngung ihrer Grundstücke, verwenden, solches an andere Personen abgeben oder gegen die Vorschriften des 8- 7 fehlen, können

für die Folge von dem Bezüge des Viehsalzes ausgeschlossen werden, abgesehen von den weiter verwirkten gesetzlichen Strafen.

Sollte sich ergeben, daß ein Landwirth in einem Jahre mehr Viehsalz bezogen hat, als der nach 8 5 berechnete höchste Jahres­

bedarf beträgt, so kann ihm im folgende» Jahre nur ein um diesen Mehrbetrag geringeres Quantum verabfolgt werden.

8. 9. Als Viehsalzverkaufsstellen werden bestimmt:

a) die sämmtiichen Salzmagazine,

1. in der Provinz Starkenburg zu Darmstadt, Großgerau, Langen, Bensheim, Fürth und Beerfelden;