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Den Branntweinbrennern soll jedoch, im Fall sie der Verwaltung genügende Sicherheit leisten, in folgender Art ein zeitweiser Kredit bewilligt werden :
1) den Branntweinbrennern, welche der Verwaltung einen zahlungsfähigen Bürgen für ihre erwachsende Steuerschuld stellen oder sonst genügende Sicherheit leisten, soll gestattet werden, die Maischbütten- oder Branntweinmatcrialstcuer, statt am Ende des Monats, an welchem sie fällig ist, erst zwei Monate später zu zahlen, jedoch mit der Bedingung, daß sie, im Falle sie diese bewilligte Zahlungsfrist nicht einhalten, bis zur Zahlung der schuldigen Steuer die weitere Fortsetzung ihres Betriebs einzustcllen gehalten sind.
2) Es soll denselben auch gestattet sein, die schuldige Steuer jedesmal bis zum nächstfolgenden 1. October nur nach Maßgabe des Abgangs an ihren fabricirten Vorräthen zu bezahlen, welcher sich bei ihnen nach den von der Verwaltung vorzuneh- menden Aufnahmen vorfindet, dergestalt, daß ihnen der gewonnene Branntwein mit Rücksicht auf die ProductivnSfähigkei, ihrer Apparate zur Last gesetzt wird und von dem bei den Aufnahmen gefundenen Abgang für jede Ohm zu 50 Grad nach TralleS 5 fl. 20 fr. auf die schuldige Steuer längstens 8 Tage nach der Aufnahme bezahlt werden muß.
BiS zum nächstfolgenden 1. October muß aber jedenfalls die ganze noch restirende Steuerschuld vollständig abgetragen werden. Z1
3) Branntweinbrenner, die wenigstens 600 fl. Steuer jährlich zu bezahlen haben, können gegen vollständige Sicherheit einen unbeschränkten Credit bis zum nächstfolgenden 1 Oktober erhalten.
Ueber diese Periode hinaus kann nur mit Bewilligung Unseres Finanzministeriums ein noch längerer Credit gegeben werden.
Ueber die geleisteten Zahlungen haben die Brennereibesitzer Quittungsbücher zu führen, die den Angestellten der Verwaltung auf Verlangen vorgezeigt werden müssen.
§. 47.
Rückvergütung der Branntweinsteuer.
Von Branntwein, welcher im Großen nach dem Ausland verkauft wird, kann eine Steuerrückvergütung von 4fl. für die Ohm Branntwein zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei einer Temperatur des Branntweins von 12'/, Grad Röaumur und bei größerer oder geringerer Stärke unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wegen der Temperatur vorzunehmendeu Correclion die verhällnißmäßige Steuerrückvergütung gewährt werden, wenn die Ausfuhr nach den Vorschriften dieser Verordnung gehörig nachgewiesen ist. , , m
Eine gleiche Rückvergütung können die Essigsieder rücksichtlich des zu ihrer Fabrikation verwendet werdenden Branntweins empfangen jedoch nur alsdann, wenn derselbe durch geeignete Vermischung in Gegenwart eines Angestellten zu andern Zwecken, als zur Essigbereitung, untauglich gemacht wird und die sonst von der Verwaltung angeordnctcn Controlemaßrcgeln beobachtet werden.
§. 48.
Unversteuerte Niederlagen von Branntwein.
An O>ten wo daS Bedürfniß des Verkehrs mit dem Anslandc cs Wünschenswerth macht, können niwersteuerte Niederlagen von Branntwein, unter Aufsicht der Steuerverwaltung und unter Beobachtung der besonders bekannt gemacht werdenden swriftcn aellattei werden.___________________________(Forts, wlat.l
3u Re. K. A. G. 6362. Gießen am 10. August 1853.
Betreffend: Das Bagabundiren der Gebrüder Wißner von Beuern.
Das GroßherzogNch Hessische
Kreis-Amt Gießen
an
sämmtliche Lokalpolizeibeamte und Gensdarmerie-Stations-Commandanten des Kreises Gießen.
Die schulpflichtigen Knaben Wilhelm und Christian Wißner von Beuern treiben sich seit einiger Zeit außerhalb vagabun- ^Sie werden angewiesen, dieselben im Betretungssalle gefänglich hierher ablicfern zu lassen.
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Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Regenschirm, ein Kinderstrumpf und ein rother Kinderschuh. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern aus dem Gr. Polizcibüreau dahier in Empfang genommen werden. amlO-i-Kommissär
Gießen am 12. August 1853. 3)61 "
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Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen
16071 Gießen.
Das Ab- und Huschreiben für 1854 in der Gemarkung Gießen.
Alle vor dem 1. Januar 1853 gerichtlich ausgestellten und bestätigten Urkunden über den Bcsitzwechsel vo Grundvermögen, als Kauf- und Tauschbriese, Theilzettel, Uebergangsbescheinigungen re., sind zum Zweck des
WL
soll die Wittwe terswegc gelegen, insbeson


