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Sonnabend den 13. August
1853.
3Wb‘ Mittwoch und sonnab-nd. — Preis °cS Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 ft., für Auswärtige incl. PoftaufschiagS 1 ff. 39 ft. - 4 Onmrt man M b« -"-n Postämtern. In Gießen bei der Ervedition (Eanjleiberg r„t. B. -Jlt. 1.) - EinrückungSgebühr für die gesvaltene EorvuSzeile 2 ft.
Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gesvaltene CotpuSzeile 3 ft.
der
Amtlicher T h e i l.
Verordnung^
dle Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend. (Fortsetzung.)
§. 44.
^sondere Controlevorschristen für die Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen
n ftT* Branntweinbeeeilung aus nicht mehligen Stoffen werden folgende nähere Vorschriften er,heilt':
aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat gleichzeitig mit dem Betriebsplan ein Verzeichniß über die Nenge und Oatlung seiner sammllicheii Materialvorräthe unter Angabe der Anzahl und Größe der Gefäße und des Aus- 3XÄ Orl6‘im,d,mn'"6*",r *****Ä inrnh.? -İ'«?sRevislon und Bescheinigung des Revisionsbefunds wird das eine Eremplar des Verzeichnisses dem Brennerei- L 8&3Ä5
höheren Satze unterwirft, ist in der Wahl und Abwechselung der Stoffe nicht beschränkt. ' ? 1 $
Jur »eben Betriebstag muffen wenigstens 2 Blasenfüllnngen planmäßig erklärt werden
§. 45.
Steuererlaß.
^'"e ^freiung von der angeordneten Maischbütten- und Branntwein-Materialsteuer findet nicht statt
E n Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außerordentlichen Bni '
1) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, oder '
2) die Maische einer unangebrochenen Maischbütte gänzlich unbrauchbar geworden ist
währen ist? ®*ibUn9 Unserer Obersteuerdireetion vorbehalten, ob ein Erlaß an der Steuer zu ge-
8. 46.
Fälligkeitstermin und Creditirung der Steuer
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