tneffen der Verwaltung erforderlich ist, um sich zu verstchern, daß sich kein Wein oder Obstwein darunter befindet. Die Wein- b) alle^Branntwe^enner^ ** S°ntrOle nur für diejenigen Keller, aus welchen sie nach §. 18 den Kleinverkauf betreiben dürfen; c) alle Fabrikanten von Bier;

d) Inhaber von nahe bei den Kellern der Kleinverkäufer bestehenden Niederlagen unversteuerter Getränke; ferner die Inhaber f£er ent ter Klernverkäufer befindlichen Niederlagen von Wein, von welchem beim Uebergange in den Klein- verkauf die Zapfgebuhr zu entrichten ist, und

e) alle nach den Vorschriften dieser Verordnung als Contravem'enten bestrafte Personen.

v. ltnter,'^ und o) genannten Fällen tritt jedoch die Controle nicht eher wirklich ein, als bis Unsere Obersteuerdirection

giLpflorn Crmac^hgung hierzu ertheilt hat und die deßfallsige Ausfertigung der betreffenden Person von dem hierzu beauftragteil f, ?7 ^rwaltung vorgezeigt worden ist. Die Wirkung dieser Verfügung dauert so lange fort, dis sie auf dieselbe Weise S?°bCfi "tla" .worden ist. Bei den nach den vorstehenden Bestimmungen unter Controle gestellten Personen sind alle gewöhnlichen und außerordentlichen Visitationen jedesmal von zwei Angestellten der Verwaltung vorzunehmcn.

EN nicht ausdrücklich bezeichneten Personen, sowohl Private wie Gewerbtreibende, sind von der speciellen Aufsicht der SaÄ! ;e7eit unb * lann daher eine Visitation bei ihnen nur auf Anordnung des Richters, auf gesetzlich begründeten Verdacht roerben 6 1 ' "" " Beobachtung aller vorgeschriebenen Formen und unter Zuziehung einer OrtsvorstandSperson vorgenommen

§. 10.

Nähere Bestimmungen über die Wirkungen derselben.

0^^^^ beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfenen Personen sind siyuivlg, sich gegen die Verwaltung bei allen regelmäßigen und außerordentlichen Visitationen und Aufnahmen in allen Fällen über die richtige Ersullung ihrer Obliegenheit nach den Vorschriften dieser Verordnung auf Erfordern jedesmal genügend auszuweisen. , 'öei En Ech dw Verwaltung bewirkten Aufnahmen sollen die darüber geführten Register und die'auf'diese gegründeten Be­rechnungen, dis zur Falichheits-Nachweisung, auch ohne Unterschrift und Anerkenntniß der betreffenden Personen, alSdann volle Beweis­kraft haben, wenn sie von zwei beeidigten Angestellten der Verwaltung unterschrieben sind.

, Don allen nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachgewiesenen Vorräthen an den eontrolirtcn Getränken wird als vewiefen angenommen, daß sie von verheimlichten Einlagen herrühren, und finden hierfür die in dieser Verordnung festgesetzten <Sh'<v Jen statt. Von allen bet den nach §. 9 <1 und e unter Controle stehenden Personen nicht nachgewiesenen Abgängen muß" jedenfalls die Dranksteuer und beim Wein auch die Zapfgebühr I. Klaffe entrichtet werden und es sollen überdieß die den gefundenen Abgängen etwa zu Grunde liegenden Contraventionen im Fall der Entdeckung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestraft werden.

, § 12.

, ,®te Verwaltung ist ermächtigt, den nach §. 9 d. und e. unter Controle stehenden Personen für ihre häuslicheConsumtion, eins muthmaßlichen Verbrauchs zum Auffüllen, eine Vergütung von jährlich fünf Proeent ihres Vorraths in der Art zu be­willigen, daß vierteljährlich an dem Vorrathe aus dem vorhergegangenen Ouartal und den Einlagen des betreffenden Ouartals zu­sammengenommen, jedoch abzüglich der in dem betreffenden Ouartal etwa gemachten Versendungen im Großen, nicht mehr als l'Z Proeent steuerfrei gutgethan wird.

Wollen sich aber diese Personen hierbei nicht beruhigen, so soll die Consumtion derselben durch eine hierzu bestimmte besondere Commission abgeschätzt, das abgeschätzte Ouantum auf die einzelnen Ouartale im voraus vertheilt und mehr nicht, als der so vier- telfahrlich zugebilligte Betrag in den Controleregistern bei den Ouartalsabrechnungeu steuerfrei gutgethan werden.

Diese Abschätzungs-Commission soll bestehen aus dem Steuer-Einnehmer des Bezirks, dem Ortseinnehmer oder deffen Contro- leur und aus zwei durch den Bürgermeister zu ernennenden Ortsvorstandspersonen.

- _____________________(Fortsetzung folgt.)

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

1439) Gießen. Nachdem von Gr. Hofgericht der Provinz Oberhessen der förm­liche ConeurSprozeß gegen den Philipp HeibertSbausen von Lollar erkannt worden ist, haben alle diejenigen, welche Ansprüche irgend einer Art an das im Betrage von 1704 fl. 46 fr. überschuldete Vermögen desselben bilden, solche im Termine

Freitag den 9. Sepibr. d. I., Vormittags 10 Uhr, bei Vermeidung des ohne besonderes Prä- elufivdeeret erfolgenden Ausschlusses von der Masse dahier anzuzeigen und zu be­gründen.

Zugleich wird der Cridar Philipp Hei- bertshausen von Lollar, dessen Aufenthalts- orl unbekaiinl ist, hiermit aufgefordert, in diesem Termine sogewiß anzugeben, daß und mit welchen Mitteln er dieses Con- curSverfahren abwenden könne, widrigen­falls dasselbe rechtlicher Ordnung nach fort­geführt werden wird.

Gießen den 22. Juni 1853.

Gr. Landgericht Ploch.

1/UO) Gießen.

Oeffcntliche Aufforderung.

Forderungen an den Nachlaß des ver­storbenen Schneidermeisters Peier Christian Franz zu Gießen sind um so gewisser bin­

nen vier Wochen dahier anzuzeigen, als sonst ohne Rücksicht auf solche der Nachlaß vertheilt werden wird. Zugleich werden sämmtliche Schuldner der Nachlaßmasse auf­gefordert, binnen gleicher Frist Zahlung, und zwar an den bestellten Erheber, Schneidermeister Philipp Bach dahier, zu leisten, widrigenfalls sie sich genchilicher Einklagung zu gewärtigen haben.

Gießen den 4. Juli 1853.

Gr. Stadgericht Muhl.

14116) Gießen.

Oeffmtliche Aufforderung.

Der Bäckermeister Konrad Kempf dahier beabsichtigt, sick) mit seiner Familie nach