Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

K6. Mittwoch den 13. Juli 1GS3.

Strteint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 fr., für Auswärtige inol. Poftaufschlags 1 fl. »9 tr. !lu«n>art« abonnirt man sich bei allen Posiämtern. In Gießen bei der Ärvedition (Canzleiberg Lit. B. Mr. 1.) - EinrückungSgebuht für die gespaltene EorpuSzeile 2 tr Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 tr.

Amtlicher T h e L l.

Verordn urrg,

die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.

(Fortsetzung.)

8. 5.

Rückvergütung von Abgaben.

Eine Rückvergütung bereits bezahlter Getränkeabgciben findet nur Statt :

1) von Bier, welches ausgeführt wird, worüber der §. 36 das Nähere enthält;

2) von Branntwein, welcher auögeführt oder zur Esstgfabrikation verwendet wird, worüber der §. 47 das Nähere enthält;

3) wenn die Finanzbehörde, in Folge erhobener Reklamation, die Ueberzengnng erhält, daß die Zahlung indebite ge­schehen ist. § o

Befreiung von Getränkeabgaben jeder Art.

Von der Entrichtung aller inneren Abgaben von Getränken sind befreit :

1) die Einlagen für die Bedürfnisse Unseres Großherzoglichen Hauses. Es sollen jedoch diese wie alle anderen Einlagen der Privaten behandelt und davon die gesetzlichen Abgaben entrichtet, letztere jedoch auf Bescheinigung der Behörden und gegen Rücklieferung der Quittungen vierteljährlich zurückbezahlt werden.

2) Die Einlagen der bei Unserem Hoflager accreditirten auswärtigen Gesandten und Geschäftsträger, jedoch nur insofern, als Unsere Gesandten und Geschäftsträger eine gleiche Befreiung genießen. Jene können jedoch von dieser Befreiung nicht anders Gebrauch machen, als dadurch, daß sie die Quittungen über die von ihnen geleisteten Steuerzahlungen mit Bescheinigung der Rückvergütung versehen und den Betrag dafür bei der Ortseinnehmerci Unserer Residenz dagegen baar wieder einziehen lassen.

§. 7.

Groß- und Kleiuverkauf. Verbot des Hausireus.

Der Verkauf der nach $. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke geschieht entweder im Großen oder im Kleinen. Ver­kauf im Großen ist jeder Verkauf, bei welchem in einem Transport und an einen Empfänger zwanzig Maas und darüber ver­sendet werden, ohne daß es dabei auf die Zahl der dazu verwendeten Gefäße ankommt. Verkauf im Kleinen ist dagegen jeder Verkauf, bei welchem die in einem Transport für denselben Empfänger bestimmte Quantität unter 20 Maas beträgt. Ausnahms­weise wird jedoch der Verkauf monssirender Weine schon dann als Verkauf im Großen behandelt, wenn in einem Transport und an einen Empfänger wenigstens 25 Flaschen, die zusammen nicht unter 9 Maas enthalten, oder die entsprechende Anzahl kleinerer Flaschen versendet werven. § $

Zum Verkauf im Großen ist Jedermann berechtigt. Den Verkauf im Kleinen dürfen jedoch nur diejenigen Personen betreiben, welche dazu das erforderliche Gewerbspatent erwirkt, dieses Patent dem Ortseinnehmer zur Nachweisung ihrer Berechtigung vorge­zeigt und die ihnen nach der gegenwärtigen Verordnung noch weiter obliegenden Verbindlichkeiten vollständig erfüllt haben.

Das Hausiren mit den nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränken ist verboten.

8. 9.

Aufsicht und Untersuchung durch die Verwaltung. Bestimmung, wer derselben unterliegt.

Der beständigen Aussicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung mit der Wirkung, daß die Inhaber der be­steuerten Getränke für die gesetzlichen Abgaben von ihren Vorräthen verhaftet und, sind unterworfen :

a) die Klcinverkäufer von Wein und die Kleinverkäufer von Obstwein hinsichtlich ihrer Vorräihe an Wein und beziehungsweise Obstwein. Hinsichtlich ihrer Vorräthe an anderen Getränken unterliegen sie dieser Aussicht nur in so weit, als nach dem Er-