Airzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
J|o Mittwoch den 10. August 1833.
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Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige incl. PostaufschlagS 1 fl. 39 fr. — AuSwärtS abcnnirt man fich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Ervevition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgcbühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 I:.
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Amtlicher T h e i l.
Verordnung,
die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.
(Fortsetzung.)
8- 43.
Besondere Controle - Vorschriften für die Braimtweinbercitung aus mehligen Stoffen.
Hinsichtlich Cer Braimtweinbercitung auS mehligen Steffen werden folgende weitere Vorschriften criheilt :
1) Die Eininaischnilgen dürfen nur gefchchen : in den Monaten Oclober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
2) Die Benutzung der angemcldelen Maischbütken muß in regelmäßiger Reihenfolge dergestalt geschehen, Laß in den zuerst geleerten Bütten auch die Einmaischung zuerst wieder begonnen wird.
3) Der steuerfreie Gebrauch von Nebengefäßen, als Vormaisch-Bülten, Kühlgcfäßen, Hcfengefäßen u. s. w. (vergl. §. 39) ist nur mit Bewilligung der Verwaltung gestattet. Im Falle zu befürchtenden Mißbrauchs kann die steuerfreie Benutzung solcher Rebengefäße untersagt oder an Controle-Bedingungen geknüpft werden. Der jedesmalige Gebrauch der Nebengefäße muß im Betriebsplan genau angegeben sein.
4) Vormaisch - Bütten und Kühlgefäße dürfen nur frische, noch nicht gährende Maische, auch nur in dem Verhältniß, wie die entsprechenden Maischbütten mehr oder weniger gefüllt sind, Blase,'Maischwärmer und Maischreservoirs aber nie andere als reife Maische und auch nur während der Zeit, wo die Maischblasen im Betrieb sind, enthalten.
Als Ausnahme von der letzteren Vorschrift kann auch gestaltet werden, die von dem letzten Abtrieb der an dem betreffenden Tage abzubrennenden Maische in dem Maischwärmer und der Blase verbliebene Füllung mit Maische und Schlempe über Nacht bei abgestoßenem Kesselhut darin stehen zu lassen, unter der Bedingung, daß dieß in dem Betriebsplan gehörig declarirt und daß das Brcunlocal währeyd der Nacht den Revisionsbeamten offen gehalten oder jedesmal ans Verlangen ohne Zeitverlust geöffnet wird. Im Falle des Mißbrauchs dieser Bewilligung steht der Sleuerverwaltung die Befugniß zu, dieselbe znrückzuziehen.
5) Den Branntweinbrennern soll gestattet sein, das Ueberlaufen gäh'render Maische über den Büttenrand durch mechanische, von der'Sleuerverwaltung dazu genehmigte Vorrichlungen, welche nicht wasserdicht schließen und nur zur Zurückhaltung des Gährschanmes, nicht aber zur Erweiterung des steuerbaren Maischraumes geeignet sein dürfen, zn verhindern. Dieselben dürfen jedoch nur während der Gährung gebraucht werden. Im Falle des Mißbrauchs kann die Steuerverwaltung diese Bewilligung zurückziehen.
Dagegen ist es untersagt, überlaufende Maische mit andern Gefäßen auszufangen oder das Ueberlaufen gährender Maische über den Büttenrand durch mechanische Vorrichtungen, welche nicht nach dem Vorstehenden gestatlet sind, oder durch Aus- schopfen zu verhindern. Uebcrtreluiigen dieses Verbots werden einer eigenmächtigen Erweiterung des steuerbaren Maisch- ranms gleichgeachtet.
6) Von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens darf in der Regel nicht gebrannt werden. Nur mit Bewilligung der Verwaltung darf eine Erweiterung der 14stündigen Brennzeit ftattfinden. Solchen Branntweinbrennern, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nacht fortgehendcn Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der täglich bereiteten Maische volle 24 Stunden Beschäftigung haben, kann gestattet werden, über Nacht zu brennen. Ferner kann denjenigen Brennern, welche nur eine Destillirblase besitzen, die Erlaubniß ertheilt werden, über Nacht Maische oder Läuterung abzubrennen.
Die vorstehenden Bewilligungen sind an die Bedingung geknüpft, daß das Brennlocal den Revisionsbeamten während der Nacht offen gehalten oder auf Verlangen ohne Zeitverlust geöffnet wird; dieselben können im Falle des Mißbrauchs von der Steuerverwaltung zurückgcnommen werden.
7) Das Abbrennen der an einem Tage bereiteten Maische muß entweder am dritten oder am vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mit eingerechnet, oder, wenn nach der Einrichtung der Brennerei zwei Tage dazu erforderlich sind, an dem dritten und vierten Tage nach der Einmaischung vollständig geschehen. Im letzteren Falle muß die Anzahl der an dem dritten und der an dem vierten Tage abzubrennenden Blasenfüllungen in dem Betriebsplan declarirt werden.


