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Zu 9?r. St. A. G. 8335.

Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Einrichtung des Bezirksraths.

Gießen nm 29. October 1853,

Das Großherzoglich Hessische Kreis-Amt Gießen an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Pn*cr Hinweisung auf meine Bekanntmachung vom 17. l. M., in Nummer 85 des Anzeigeblatis amtlicher Theil, forden ich Sie in Gemäßheit des Art. 8 des Gesetzes vom 10. Februar l. I. auf, zu Ernennung der in jener Bekanntmachung bestimmten Bevollmächtigten durch den Gemeinderath, wozu auch Sie und die Beigcordneten gehören, zu schreiten.

5$ mache Sie hierbei darauf aufmerksam, daß die Ernennung der Bevollmächtigten unter Beobachtung der für die fdjluffe des Gemeindcraths in der Gemeinde-Ordnung vorgeschriebenen Formen zu erfolgen hat und daß der Zusammentritt des Oesanimt-.Ortsvorstandes, zu Vornahme jener Ernennung, erst dann stattfinden darf, wenn die Einladung acht volle Tage vorher geschehen ist. Daß dieser Termin wirklich eingehaltcii worden ist, dies haben Sie. durch das Einladungsschreiben und darrniter zu fetzende Jnfinuatious-Bescheiniguug urkundlich uachzuweifen.

Ueber die Ernennung der Bevollmächtigten haben Sie nach dem nachfolgend abgcdruckren Muster Protokoll aufziinchmen iiiid dafielbe umstehend nebst der gedachten Insinuations-Bescheinigung an mich einzusenden.

Für die Skadt Gießen erscheinen sämmtliche Stadtvorstaudsmitglieder als Bevollmächtigte, cs wird daher der hiefioe Gr. Bürgermeister ein Verzeichniß dieser Mitglieder cinsenden.

Küchle r.

Kreis trr Wahldistrict. Gemeinde

PeotoeolL

über die

Ernennung von PevollmächtigLen zur Wohl -es Pe;rrksraths.

Anwesende: Geschehen den

Da die Gemeinde . . . Seelen zählt, dem Gemeinbe- Vorstand also nach Art. 8 des Gesetzes vom 10. Februar 1853 zukommt, Behufs der obenbcmerkten Wahl Be­vollmächtigte ans feiner Mitte zu ernennen, so find deshalb auf die anliegende, von Gr. Krcisamt erlassene, Aufforderung sämim- liche Mitglieder des Gemeinde - Vorstandes zur heutigen Ver­sammlung eingeladcu worden und die zur Seite bemerkten cr- fchieneu.

Es wurde befchlossen, daß

zur Abstimmung für die Wahl deS Bezirksrathes in oben be­merktem Wahldistrict von dem Gemeinde-Vorstandc hiermit be­vollmächtigt sein soll.

___________________________________________Unterschriften:__

b'^00. Gießen am 5. November 1853.

betreffend. Das verbot des Ankaufs von Kartoffeln zum Brandweinbrennen und zur Stärkemehlfabrikation.

Das Großherzoglich Hessische

Kreis-Amt Gießen

an

sämmtliche Großh. Local-Polizeibeamte des Kreises.

Uriter Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 13. v. Mts. wird noch weiter Folgendes verfügt:

Ausländer Kartoffeln im Großherzogthum aufkaufen, so dürfen solche nicht fpq(ett5 auf Vorzeigung der amtlichen Bescheinigungeii, wornach die Käufer weder Brandweinbrenner noch Stärkemehlfabrikanten sind, verabfolgt, sondern cs müssen diese Bescheinigungen erst an mich zur näheren Prüfung eingesendet werden, worauf den Lokal-Polizeibeamten Nachricht: ob die angekansten Kartoffeln verabfolgt werden können oder nicht, zugehen wird.

K ü ch l e x.