der
Stadt und des Kreises Gießen.
Jfä Mittwoch den S. November 1833.
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Amtlicher T h e L l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 27. October 1853, Nr. 46.
1) Berordnunq, das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in der Provinzialhauptstadt Gießen bete. — 8) Bekanntmachung, den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mübleniabrikaren bete. — 3) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschuldentrlgungskaffe- Rechnung für 1850. — 4) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwen-Kaffe vom Jahre ISSl bete. — 5) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabbinen zu Offenbach für das Jahr 1853 bete. — 6) Dienstnachelcht. — 7) Steebfall._____________________________________________________________________________________________________________________________________ - -
Verordnung,
das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in der Provinzialhauptstadt Gießen betreffend.
8 U D W I G III. von Gottes Gnaden G roßherz o g von Hessen und bei Rhein 2C. 2C.
Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, in Bezug auf das Bauwesen und die Ausübung der Baupolizei in Unserer Pro- vinziUhauptstadt Gießen, zur Ergänzung der Verordnung vom 4. November 1845, Folgendes zu verordnen :
§. 1. Unter umzubauenden Gebäuden, worauf die Vorschriften in §§. 19 und 20 der Bauordnung Anwendung finden, sind diejenigen zu begreifen, deren innere Eintheilung der Dachconstruction eine Aenderung durch alle Stockwerke erleidet, oder bei welchen in wenigstens zwei Stockwerken sämmtliche oder doch der größere Theil der Umfangswände durch Abbruch und Wiederaufführung, wenn auch mit Verwendung des alten Materials, erneuert werden sollen.
§. 2. Insofern in hölzernen Gebäuden keine größeren Feuerungen, wie z. B. bei Back- und Brennöfen, Bier-, Branntwein- unb Destillirkeffeln re., und keine Werkstätten angelegt sind oder angelegt werden, zu deren Betrieb Dampfkraft erforderlich und in welchen eine Anhäufung von brennbaren Stoffen nicht zu vermeiden ist, wie z. B. in Schreiner- und Seilerwerkstätten ic., kann, unter Beobachtung der Bestimmungen in §§. 27 und 28, der Umbau eines einzelnen Stockwerkes zwar auch ferner von Holz gestattet, nach Vollzug einer solchen Bauveränderung aber soll künftig die Erlaubniß zum Umbau eines weiteren Stocks in dem nämlichen Gebäude erst nach Ablauf von fünf Jahren gewährt werden.
Sollte sich jedoch der Umbau eines einzelnen Stockwerkes vor oder bei dem Aufbruch aus baupolizeilichen Rücksichten nicht als ausführbar erweisen, ohne daß derselbe zugleich auf ein zweites Stockwerk erstreckt würde, so müssen sämmtliche Umfangswände des Gebäudes nach §. 1 von Stein aufgesührt werden.
§. 3. Der Neubau von Holz kann ausnahmsweise, jedoch nur bei sehr beengten Räumlichkeiten, gestattet werden, insofern nachgewiesen wird, daß das Gebäude durch die Entziehung des für die steinernen Umfangs- beziehungsweise Brandmauern erforderlichen größeren Raums seine bisherige Brauchbarkeit verliere.
§. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Negierungsblatte in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 10. October 1853.
CL. 8.) LUDWIG. v. Dalwigk.
Bekirnrrtm achrrng,
den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und anderen Mühlensabrikaten betreffend.
Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten übercingekommen sind, die nach der Bekanntmachung vom 10. September d. I. (Regierungsblatt Nr. 38) beschlossene Einstellung der Erhebung des Eingangszolls für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, nämlich : geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, gestampfte oder geschalte Hirse, auf die Zeit bis Ende September des künftigen Jahres anszudehnen, so wird Ließ hiermit in Folge Allerhöchster Ermächtigung zur öffentlichen Kcnntniß gebracht. Darmstadt, den 22. October 1852.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzoqliches Ministerium der Finanzen.
F. v. S ch e n ü. Reissig«


