Auzeigebtatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfo, 2N.Sonnabend den 9. April 18A3.

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Amtlicher T h e i l.

Gesetz, die Regulirung der Bäche betreffend.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :

Art. 1. Wenn die Regulirung eines Baches, d. h. eine Veränderung, wodurch einem Bache, unter welcher Bezeichnung in gegenwärtigem Gesetze alle nicht schiffbaren Flüsse und Bäche, sowie die zur Entwässerung einer oder mehrerer Gemarkungen oder größerer GemarkungStheile bestimmten künstlichen Gräben begriffen sind, ganz oder zum Theil ein anderes als das seitherige Bett angewiesen oder die Sohle desselben verändert werden soll, ausschließlich zur Verbesserung einer Wiesencultur verlangt wird, so ist nach dem Gesetz vom 7. October 1830, die Wiesencultur betreffend, zu verfahren. Soll eine Bachregulirung auch zu anderen als dem oben angegebenen Zwecke vorgenommen werden, so finden die nachstehenden Vorschriften ihre Anwendung.

Art. 2. Die Kosten der zum Zwecke von Bachregulirungen auf Veranlassung der Staatsverwaltungsbehörden stattfindenden technischen Untersuchungen und Aufnahmen werden aus der Staatskasse bestritten.

Art. 3. Wenn ein durch mehrere Gemarkungen fließender oder mehrere Gemarkungen begränzender Bach regulirt werden soll, so haben darüber nicht blos die'Ortsvorstände der Gemarkungen, in welchen oder an deren Gränzen die Regulirung beabsichtigt wird, zu berathen, sondern es ist auch sonstigen etwa vorhandenen Interessenten durch öffentliche Bekanntmachung, die in ortsüblicher Weise und in der Darmstädter Zeitung, sowie in einem Localblatte des Bezirks, wenn ein solches best ht, zil geschehen bat, von dem Unter­nehmen und auf Verlangen durch Gestattung der Einsicht der Pläne und Ueberschläge (Art. 4) Gelegenheit zu gebe», ihre etwaigen Einwendungen in zu bestimmender ausschlicßender Frist von vier Wochen geltend zu machen.

Art. 4. Die Gemeinderäthe der Gemeinden, in deren Gemarkungen Bachregulirungen vorgenommen, oder welche zu den Kosten derselben zugczogen werden sollen, haben ihren Berathungen vollständige Pläne zu Grunde zu legen, welche eine genaue Dar­stellung aller vorzunehmenden Arbeiten, namentlich Aufzählung aller Vortheile und Nachtheile der Regulirung und einen Uebcrschlag sämmtlicher durch Ausführung der Arbeiten entstehenden Kosten, sowie des Antheils jeder einzelnen Gemeinde an letzteren enthalten muß.

Haben nach Vorschrift des Art. 2 die technischen Untersuchungen und Ausnahmen aus Veranlassung der Staatsverwaltungs- behörde stattgefunden, so werden auch jene Pläne und Ueberschläge auf Kosten der Staatskasse ausgenommen. Andern Falls steht es den Gemeinden frei, sie auf ihre Kosten fertigen zu lassen.

Art. 5. Mit Ausnahme der im Art. 2 bezeichneten Kosten werden alle übrigen durch eine Bachregulirung enstehenden Kosten soweit nicht Zuschüsse aus der Staatskasse stattfinden (Art. 13) von den betreffenden Gemeinden und zwar als Ausgaben HI. Klaffe bestritten.

Art. 6. Die durch eine Bachregulirung entstehenden Kosten (Art. 5) werden auf diejenigen Gemeinden, in deren Interesse die Regulirung vorgenommen werden soll, nach dem Verhältniß des Vortheils, welchen die Regulirung jeder einzelnen Gemeinde gewährt, nach Anhörung der Ortsvorstände der betheiligten Gemeinden von der Regierungsbehörde vertheilt. Ist eine Bachregulirung nur Einer Gemeinde von Vortheil, so hat diese allein die Kosten zu tragen.

Art. 7. Widerspricht der Gemeindcrath einer Gemeinde der Uebernahme der durch eine vorzunehmende Bachregulirung ent­stehenden Kosten, so hat darüber auf Veranlassung Der Regierungsbehörde der Bezirkörath zu entscheiden.

Art. 8. Wenn im Falle des Art. 6 über das Verhältniß, in welchem die Kosten einer Bachregulirung auf mehrere Ge­meinden zu repartiren sind, eine gütliche Uebereinkunft nicht zu Stande gebracht werden kann, so hat auf Veranlassung der bethci- ligten Gemeinden oder der Regierungsbehörden der Bezirksrath oder, wenn der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Regierungs­bezirke besteht, das Ministerium des Innern, nach Anhörung der betreffenden Bezirksräthe mit Gutachten, die Entscheidung zu geben.

. Arr. 9. Menn gegen die Entscheidung des Bezirksrathö Recurs ergriffen wird, so hat die Behörde, welche hierüber zu erkennen hat, vor Ertheilung einer Entscheidung das Gutachten einer Commission von sechs Sachverständigen von Amtöwegen, wenn ein solches Gutachten von jener Behörde als nöthig erachtet wird, oder aus Verlangen einer der Particcn einzuholen. Zu dieser Commission haben Diejenigen, welche die Regulirung verlangen, sowie Diejenigen, welche der Regulirung oder der beabsichtigten Art der Aus-