Ausgabe 
8.10.1853
 
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stitgen: vr. r. Helmold, s. Corpora! i Gründerg. - Bei Hin, Bei Wittwe ihr. Wallen» ir Bertram: Schleuning: > u. Fräul.

$>r. Prof. : Hr. Karl, Privatm $. v. Butzbach, i. Kammer»

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Anzeigeblatt

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Stadt und des Kreises Gießen.

Jt<> 81. Sonnabend den 8. October 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis ves Jahrgangs für iKtnheimcsche 1 ft. 30 kr., für Auswärtige incL PoftauffchlagS 1 fi. 39 kr. Au-wärtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. 3n Gießen bei der Grpedition (tLanzleiberg Lit. B. Jir. 1.) GinruckungSgebuhr für »ie gespaltene EorvuSzeile 2 fr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Eorpuszeile 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 30. September 1853, Ne. 42.

1) Bekanntmachung, die Beiordnung die Vertretung dec Parthieen bei den Handels-, Friedens- und Polizeiqerichten der Provinz Rheinhessen detr. 2) Bekanntmachung, die nachträgnche Eryedung einer Umlage in zweiter Klasse in der Gemeinde Riedereschbach, Kreises Bilbel, für 1853 tetr---3) Ordensverleihungen. 4) Dienstnachrichten. 5) Militärdienstnachrichlen. 6) Sterbfälle.

B e t (8 ii t Zsr er shnirg, die von den Theilnehmern der Staats-Assecuranz-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1854 zu zahlende Einlage.

Mit Bezug auf §. 8 und 9 der Statuten der Staats --Affecuranz-- Anstalt für die Stellvertretung vom 16. September 1851 wird hierdurch zur öffentlichen Kenmniß gebracht, baß die Einlage, welche bei dem Eintritt in diese Anstalt für das Musterungs­und Ziehungsjahr 1854 zu zahlen ist, unter Berückstchtigung des Inhalts der, einen Nachtrag zu den bemerkten Statuten enthal­tenden, Bekanntmachung vom 16. d. Mts., (178 ff.) Einhundert siebenzig acht Gulden betragt und daß die Einlagen vom 15. October d. I. an zur Affecuranz - Lasse dahier bezahlt werden können.

Darmstadt, am 18. September 1853.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k._________ Neuling

BekMrrtmer ehurig,

die Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betreffend.

Zu Folge einer zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten einerseits und den Regierungen der Steuervereinsstaaten an­dererseits getroffenen Vereinbarung treten vom 24. d. Bi. an folgende weitere Erleichterungen des Verkehrs zwischen dem Zollverein und Steuerverein mit beiderseitigen Erzeugnissen, bei deren unmiitelbarem Uebergange aus dem einen in den andern Verein, in Kraft, was mit Beziehung aus die Bekanntmachung vom 1. April d. I. (Nr. 13 des Regierungsblattes) in Gemäßheit Allerhöchster Ent­schließung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

A. Man wird gegenseitig zulasscn :

a) zollfrei :

1) Bleiweiß (Krcmscrweiß), rein oder versetzt:

2) Chlorkalk;

3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergang in den Zollverein gegen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfertiger);

4) Mennige, Schmälte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer- und Eisenvitriol, weißen Vitriol, Wasserglas; Grünspan, raffi- nirten (destillirten, krystallisirten) oder gemahlenen;

5) Salzsaure und Schwefelsäure;

6) a. Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Leinengarn, sowie gefärbtes Leinengarn;

b. gebleichte und gefärbte Leinwand, diese Leinwand jedoch nur aus der Grenze zwischen dem Hannoverschen Land- drosteibezirke Osnabrück und den angrenzenden Königlich Preußischen Landesiheilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge versehene Leinwand);

7) a. Talg und Stearin;

b. Lichte (Talg -, Wachs-, Wallrath- und Stearin-);

8) Butter, eingeschlagene;

9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;