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deS Monats muß, wenn die Brennerei weiter betrieben werden füll, ein neuer Betriebsplan bei dem Ortseinnehmer einac- reicht werden. Die Betriebspläne müssen reinlich und ohne Correctur geschrieben, zweifach ausgefertigt, und von dem Inhaber der Brennerei selbst, oder einer durch ihn förmlich dazu ermächtigten Person, unterschrieben sein. Mangelhaft gefertigte Betriebspläne werden zur Vervollständigung znrnckgegcben und ist deren Einreichung als nicht geschehen zu betrachten
2) Nach geschehener Genehmigung des Betriebsplans durch die Unterschrift deS Ortseinnehmers wird das eine Eremplar dem Brenner auSgehändigt, welcher verbunden ist, dasselbe im Betriebslocal noch vor der ersten Einmaischung nach Anweisung der Steuerbehörde auszuhängen und unbeschädigt und unverändert zu erhalten'. Ist die Betriebszeit abgelaufen, so muß dieses Eremplar binnen 3 Tagen an den Ortseinnehmer zrlrückgeliescrt werden, welcher dagegen auf Verlangen das bei ihm auf.- bewahrte zweite Eremplar anszutauschen hat.
3) Die in dem Betriebsplan vorgczeichnete Geschäftsordnung hat der Brenner ohne alle Abweichung zu beobachten. Eine Abänderung des angemeldeten Betriebs kann jedoch, ohne Rücksicht daraus, ob der Betrieb verstärkt oder vermindert wird, einmal im Monat gestattet werden; in diesem Falle ist ein neuer Betriebsplan einzureichen oder wenn der Betrieb für den betreffenden Monat gänzlich eingestellt werden soll, vor Ablauf des TageS, an welchem die letzte zu versteuernde Einmaischung stattfinden soll, eine schriftliche Anzeige bei dem Ortseinnehmer zu machen.
4) Wird der planmäßige Betrieb durch unvermeidliche Ereignisse unterbrochen, io bat der Gewerbtreibende den Ortseinnehmer unverzüglich in Kenutniß zn setzen und, wenn derselbe nicht alsbald erscheinen könnte, iumittelst zwei unverdächtige Zeugen von dem Vorfall zu unterrichten und von denselben den Befund und die Zeit ihrer Besichtigung bescheinigen zu lassen.
Wird durch das eingetretene Hinderniß ein veränderter Geschäftsgang für die noch übrige Betriebszeit uothwcndig, so muß ein neuer Betriebsplan für den Rest deS MonatS cingercicht werden.
§. 42.
Für die Zeit, wo die Brennereigeräthe nicht planmäßig im Betrieb sind, ist die Verwaltung befugt, die Destillirgeräthe unter Verschluß (Siegel) zu legen, wozu der Brennerei-Inhaber das Material stellen must. Bei solchen Branntweinbrennern, welche bereitö als Contravenienten bestraft worden sind, kann die Verschlußaulage auch auf die Maiichgeräthe und soustigen Geräthe ausgedehnt, sowie die Ablieserung eines Theils der Destillirgeräthe verlangt werden. Bleiben Maischgefäße über 24 Stunden außer Benutzung und Verschluß, so sind sie aus Verlangen der Steuerbehörde für die Zeit des Nicktgebrauchs schief zu stellen.
Die Abnahme des Verschlusses darf in der Regel nur durch einen Steuerbramten geschehen. Der Brenner ist jedoch nicht gehalten, länger als eine Stunde nach dem Zeitpunkt, wo der Betrieb planmäßig beginnen soll, auf den Beamten zu warten, und kann, wenn sich derselbe bis dahin nicht eingefunden hat, den Verschluß der planmäßig in Betrieb zu fitzenden Geräthe in Gegenwart eines ihm als Zeuge dienenden glaubwürdigen Mannes selbst abnehmen.
(Fortsetzung folgt.)
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die unbefugte Benutzung der Schwimmanstalt.
Das Gerüst der von Schwimmlehrer Rübsamen in der Lahn errichteten Schwimmanstalt wird seit Knrzcm auch von Personen benutzt, die durch kein Abonnement hierzu berechtigt find. Da nun einzelne von diesen Personen sich erlaubt haben, das Gerüst vorsätzlich zu beschädigen, so wird hiermit bekannt gemacht, daß jede unbefugte Benutzung der Schwimmanstalt mit 1 fl. 30 fr. bestraft werden wird.
Gießen den 4. August 1853. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär
L. Nover.
Gefundene Gegenstände.
Ein Tabacksbeutel von Leder, ein Federmesser und ein Zirkel. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 5. August 1853. Der Gr. Polizei-Commissär
L. Nover.
Gerichtliche n«d Privat- Bekanntmachungen
B e so n d e r e B ek a u u tm a ch u n g e n.
1607) Gießen.
Das Ab- und Zuschreiben für 1854 in der Gemarkung Gießen.
Alle vor dem 1. Januar 1853 gerichtlich ausgestellten und bestätigten Urkunden über den Besitzwechsel von Grundvermögen, als Kauf> und Tauschbriefe, Theilzettel, Uebcrgangsbescheiniguugm re., sind zum Zweck des Ab- und Zuschreibens binnen 8 Tagen entweder an den Gr. Steuer-Commissär dahier oder den Unterzeichneten abzuliefern. Wird dieses unterlassen, so setzen sich die Besitzer solcher Urkunden einer Strafe von 5 fl. aus.
Gießen den 4. August 1853. Der Gr. Bürgermeister
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