Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
1S53
Sonnabend den 6 August
M 63. _______________
«-scheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend - "Mn-ückunM-b^ R- di- ^-svalttn- Sorvu-zeile -> kr.
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Amtlicher T h e i l.
Die Fabrikation des
V. Besondere
§ 37
Berechtigung zum BrenncrelbetrreL.
Branntweins dürfen, unter Beobachtung der Vorschriften gegenwärtiger
U-,-,I°ch»ng
durch die Verwaltung unterworfen.
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Controlirung des Brenncrcibctriebs im Allgemeinen.
Die »Sch» sich »°r S”’ 7» S «
MZ igÄiWÄWMB H M *** bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen. §
«n..f cine Brennerei errichten will, muß mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebs dem Orkseinnehmer eine Nachweisung nack dem voraeschriebenen Muster in doppelter Ausfertigung cinreichen, worin sowohl die Betriebsraume genau angegeben und 2rieb"n^ alsau» ämmtliche Be.riebsgeräthschaften - und zwar nicht nur die Hauptgeräche, als- Menschbutten Matschwarmer, Blaken Helme Kühler und Condensatoren, sondern auch die Neben- und Hülfsgesäße, als : Vormaischbutten, *^art^lD“m')^.r ?nd a..de?e Dampfgefäße Kühl-, Hefen- und Schlempe-Gefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs - vollständig nut beriebunasweise nach der durch die Steuerbeamten vorgenommenen Vermessung verzeichnet sein muffen.
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11111Eg oft mm's'Gkräche ai»,ofchoffl. ober das vorhandene abgeschoffl, aus den Händen gegeben, verändert, oder in em «n^^,» Saeal aebraclu wird muß ebenfalls eine doppelt ausgefertigte Anzeige drei Tage vorher emgereicht werden. Ware die unverzügliche Ausführung einer solchen Veränderung durch dringende Umstände geboten, so soll es gestattet sein, die Anzeige nut aenücienber 93cfcf)cini(uniQ tiefer Umftänbe binnen 3 Meißen nnd)träßlid) ju machen.
^ ^DaseineEremplar dieser Nachweisungen und Veränderungsanzeigen ist, nachdem der Ortscmnehmer nach erfolgter Revision deren Nichtigkeit bescheinigt hat, in der Brennerei an einem geeigneten sicheren Orte aufzubewahren.
§. 40.
Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zusammen ausbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht vorhanden sein. §
Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet,' 3 Tage vor der ersten Einmaischung, oder, wenn er nicht mehlige Stoffe verarbeitet 3 Tage vor der ersten Destillation, seinen Betriebsplan nach dem vorgeschnebenen Muster, dem Ortseinnehmer einmreichen Hinsichtlich dieser Betriebspläne werden folgende nähere Vorschriften ertherlt :
n -Der Betriebsplan, worin alle vorzunehmcnden Gewerbshandlungen und die dazu verwandt werdenden Materialien und Ge- Mhe aenau und"vollständig zu verzeihen sind, muß auf einen vollen Kalendermonat, oder, wenn der Betrüb erst un Laufe des Monats beginnen soll^ auf den noch übrigen Theil des Monats lauten. — Jedesmal mindestens drei Tage vor Ablauf
Verordnung, .
t>ie Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.
(Fortsetzung.) ,
Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Branntweins.


