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Von Brennereien, welche an einem Betriebötage nicht über 400 Maas Maischbütten-Raum bemaischcn, werden jedoch nur Fünf Kreuzer für 20 Maas Maischraum und für jede Einmaischung erhoben.
b) Bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen einer Steuer nach der Menge der dazu zu verwendenden Materialien, Branntwein-Material-Steuer.
Dieselbe beträgt :
für jede zwanzig Maas cingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art Vier Kreuzer;
für jede zwanzig Maas Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst Acht Kreuzer.
Für andere Stoffe, welche zur Branntwein-Erzeugung etwa verwendet werden sollten, wird der Steuersatz, nach Verhältniß der daraus zu gewinnenden Ausbeute, durch Unser Finanzministerium besonders bekannt gemacht werden.
8- 2.
Von dem aus dem Auslande im freien Verkehr der Zollvcrcinsstaatcn eingehenden Wein und Obstwein wird die Tranksteuer nach den im §. 1 angegebenen Sätzen, vom Bier eine Nebergangsabgabe von 1 fl. 20 fr. für die Ohm und vom Branntwein eine Nebergangsabgabe von 6 fl. 8 fr. für die Ohm Branntwein von der Normalstärfe von 50 Grad nach dem Alkoholometer von Trallcs bei einer Temperatur des Branntweins von 12% Grad Reauinur erhoben. Die Nebergangsabgabe für Branntwein unter und über 50 Grad wird nach Verhältniß und mit Berücksichtigung der wegen der Temperatur vorzunehmenden Correclion berechnet und erhoben. Liqueure und andere weingeisthaltige Flüssigkeiten, deren Stärke wegen ihrer Versetzung mit andern Substanzen durch den Aifolwloineter nicht ermittelt werden kann, werden als Branntwein von der Normalstärfe von 50 Grad behandelt, insofern der Alkoholometer nicht noch einen höheren Grad anzeigt.
Von Wein, der im Kleinverkauf auS dem Ausland eingeht, ist außer der Tranfsteucr auch noch die Zapfgebühr I. Klaffe zu,e»trichftm, <. n a tt iräiVldöai® rf 3 ® T '8S ® II 3
Ausländische verzollte Getränke unterliegen nach den Bestimmungen der Zollvereinigungsverträge, wenn ihre Verzollung in genügender Weise nachgewiesen wird, bei einer dem directen Bezüge aus dem Vereinsauslande, oder aus Freihäfen, Niederlagen (Packhöfen, Hallen) unmittelbar folgenden Einlage feiner inneren Besteuerung.
8- 3.
Entrichtung der Abgaben.
Die Abgabe vom Obstwein, Bier und Branntwein wird nur einmal entrichtet. Vorräthe dieser Getränfesorten, welche bereits versteuert sind, bleiben daher bei dem weiteren Verfalls von der wiederholten Entrichtung dieser Abgaben befreit.
Die Tranfstener vom Wein muß dagegen bei jeder wiederholten Einlage im Großen auf’6 Neue und so oft bezahlt werden, als der Wein au einen andern inländischen Eigenthlimer übergeht oder aus dem Keller eines Eigenthümers in den Keller eines andern Eigenthümers gebracht wird.
/'■ j. 8. 4.
Die Tranffteuer vom Wein und Obstwein, sowie die Abgabe von ausländischem Bier und Branntwein muß von den Empfängern, ioseru sie nicht zur unversteuerten Einlage berechtigt sind, sogleich bei der Einlage, die Steuer von allem inländischen Bier und Branntwein dagegen von den Fabrikanten, und zwar beim Bier unmittelbar vor, beim Branntwein nach der Fabrikation berichtigt werden.
Die Zapfgebühr vom Wein muß vierteljährlich nach erfolgter Aufnahme des Kleinverkaufs nachbezahlt werden.
Vpu den in daö Ausland im Großen oder Kleinen verkauft werdenden Getränken haben die Versender alsdann keinerlei Abgaben mehr zu entrichten, wenn sie die Ausfuhr vorschriftsmäßig nachweisen.
(Fortsetzung folgt.)
Offizielle
Dicnstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allecgnädigst geruht : Am 14. Juni den quicscirten Geheimen Staatsrath Wilhelm Conrad Hallwachs, den Präsidenten des Gesammt-Ministeriums und der Ministerien des Hauses und des Aeußern, sowie des Innern Reinhardt Earl Friedrich Freiherrn v. Datwigk, und den Präsidenten des Ministeriums der Finanzen Friedrich Freiherrn v. Schenck zu Schweinsberg zu wirklichen (geheimen Rathen mit dem Prädicate Excellenz — und den Director des Ministeriums der Justiz Dr. Friedrich v. Lindelof zum Präsidenten dieses Ministeriums zu ernennen.
Charakterertheilung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog
Nachrichten.
haben allergnädigst geruht : Am 14. Juni dem Hauptcassier des Hostheaters Philipp Lipp den Charakter als ,,Rechnungs-Rath" zu ertheilcn.
Concurrenzcröffnung. Erledigt sind : Die Stelle des Kreisarztes des Medicinalbezirks Michelstadt, im Kreise Erbach; die erste kath. Schullehrerstelle zu Zornheim, im Kreise Mainz, mit welcher, e nschließlich der Heizungsentschädigung, ein Gehalt von 381 fl. 37 kr verbunden ist.
Sterbfällr. Gestorben sind : Am 3. Mai der Militärpenswnär Johann Rösch zu Welgesheim; am 18. Mai der evangelische Schullehrer Michael Ploch zu Reibertenrod; am 16. Juni der Steuerpsandmeister Franz Schmitz zu Gießen.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Brodpreise für Gießen vom 6. Juli 1853.
4 Pfund Roggenbrod kosten.......14 kr. L pf.
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4 „ gemischtes Roggenbrod kosten . . . . . 15 „ 2 u
2 ii ii ii u . ! . . . . 7 ,/ 3 //
L. Nover, Gr. Polizei-Commifsär.


