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Auzeigeblatt
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Stadt und des Kreises Gießen.
M Ääi. Mittwoch den 6. Juli___________________18S3.
Ajcheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Dreis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 ft., für Auswärtige incl. PostaufschlagS 1 fl. 39 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Doftämtern. In Gießen bei der Ervedition (Eanzleiberg Lit. ». Dr. t.) - EinrückungSgebuhr für die gespaltene EorpuSzeile 2 fr.
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Amtlicher T h e i l.
Verordnung,
die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend.
8 U D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2C.
Nachdem die Bestimmungen der Gesetze vom 12. Juni 1827, vom 3. Mai 1836 und vom 16. Juli 1842, die Tranksteuer und Zapfgebühr betreffend, durch das Gesetz vom 24. December 1852, die Besteuerung deS Branntweins und Biers betreffend, wesentliche Abänderungen erlitten haben, auch in den Bestimmungen der Verordnung vom 20. September 1842, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend, durch die denselben Gegenstand betreffende Verordnung vom 25. September 1848 verschiedene Abänderungen eingetreten sind, haben Wir Uns bewogen gefunden, nach dem dermaligen Stande dieser Gesetzgebung und den bei der Anwendung der genannten Verordnungen inzwischen gemachten Erfahrungen eine umfassende neue Verordnung zu erlassen und haben zu dem Ende in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungöurkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
I. Von der Besteuerung der Getränke im Allgemeinen.
8. 1.
Bezeichnung und Sätze der Getränkeabgabeu.
Wein, Obstwein, Branntwein und Bier unterliegen im Großherzogthum nachfolgenden inneren Abgaben :
A. Der Wein, worunter auch Traubenmost verstanden wird, unterliegt :
1) einer Tranksteuer von 30 fr. für die Ohm;
2) bei jedem Verkauf im Kleinen einer weiteren Abgabe, der Zapfgebühr.
Diese beträgt :
in der I. Klasse per Ohm 6 fl. 40 fr. oder per Maas 5 fr.,
n u II. ii ii 11 5 „ 20 „ „ „ ii 4 „
„ „ III. „ H „ 4 u oder per Maas 3 fr,, ,
„ „ IV. „ „ „ 2 „ 40 fr. oder per Maas 2 fr.
Die Zapsgebühr I. Klaffe wird erhoben von allem Klcinverfauf derjenigen Weinhändler im Großen, welche durch Patent zugleich zum Verlauf im Kleinen berechtigt sind, und von allem Klcinverfauf derjenigen Wirthe und Zäpser, welche Wein zu jeden beliebigen Preisen zu verfaufen berechtigt sind;
die Zapfgebühr II. Klasse von allem Kleinverfauf derjenigen Wirthe und Zäpser, welche feinen Wein höher als zu 48 fr. per Maas verfaufen zu wollen erflären;
die Zapsgebühr III. Klaffe von allem Kleinverfauf derjenigen Wirthe und Zäpser, welche feinen Wein höher als zu 36 fr. per Maas verfaufen zu wollen erflären;
die Zapfgebühr IV. Klasse endlich von allem Kleinverfauf solcher Wirthe und Zäpser, welche feinen Wein höher als zu 24 fr. per Maas verfaufen zu wollen erflären.
Diejenigen Wirthe und Zäpser, welche sich zu feiner der bestimmten Klassen erflärt haben, sind schuldig, die Zapsgebühr mit dem zehnten Theile deS VerfausspreiseS ihrer Weine zu entrichten, wobei sie sich den im §. 20 festgesetzten Beschränfungen zu unterwerfen haben.
B. Der Obstwein, worunter auch Obstmost verstanden wird, unterliegt einer Tranfsteuer von 1 fl. 20 fr. von der Ohm. C. Das Bier unterliegt bei der Fabrikation einer Trankstcuer von 1 fl. 20 fr. von der Ohm.
D. Der Branntwein unterliegt :
a) bei der Bereitung des Branntweins aus Gctraide, Kartoffeln, Mehl und andern mehligen Stoffen einer Steuer nach dem Rauminhalt der zur Einmaischung und Gährung dienenden Gefäße; Maischbüttensteuer. Dieselbe beträgt auf jede 20 Maas des Rauminhalts der Maischbütien und für jede Einmaischung Sechs Kreuzer.


