Ausgabe 
6.4.1853
 
Einzelbild herunterladen

Airzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

28. Mittwoch den 6. April 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische t ff. 30 kr., für Auswärtige incl. PoffauffchlagS 1 ff. 39 fr. «nSwärtS abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Giehcn bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Pr. 1.) EinrnckungSgebnhr für die gespaltene EorpuSzeile 2 fr.

Anzeigen aus »erschi-d-nen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 ft.

Amtlicher

T h e i I.

Gesetz,

die

und Unterhaltung der Bäche betreffend.

(Schluß.)

Art. 11. Wegen örtlicher Verhältnisse oder besonderer Ereignisse können neben der regelmäßigen Aufräumung außerordent­liche Reinigungen eines Baches von den Regierungsbehörden angeordnet werden.

Arl. 12. Die Regierungsbehörden haben wo uölhig besondere regelmäßige Beaufsichtigung der Bäche, sowie deren Aus­räumung und Unterhaltung anzuordnen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den betreffenden Gemeinden in demselben Verhältnisse zu bestreiten, in welchem sie die Kosten der Aufräumung und Unterhaltung zu tragen haben. Die bei der Besichtigung Vorgefundenen Mängel sind sofort zur Kcnntniß der Regierungsbehörde zu bringen, weiche zu deren Beseitigung das Nöthiqe cin- zuleitrn hat.

Art. 13. Die Besitzer der die Bäche begränzcnden Grundstücke müssen bei der Aufräumung den Auswurf aus ihre Grund­stücke dulden. Wenn sie denselben nicht selbst auf ihre Grundstücke verbreiten wollen, so ist solcher auf Kosten der Gemeinde davon wegziischaffeii. Nur wenn bei außerordentlichen Aufräumungen durch das Niederlegen des Auswurfs auf die Grundstücke oder das Wegbringen desselben die Grundstücke oder deren Crescenlien beschädigt werden, ist den Grundbesitzern auf Anordnung der Regierungsbehörde dafür ans der Gemeindekasse eine Entschädigung zu bewilligen, welche, wenn die Grundbesitzer eine höhere als die ihnen gebotene Entschädigung verlangen, durch Sachverständige, von welchen Einer durch die Grundbesitzer, Einer durch die Gemeinde und Einer durch die Regierungsbehörde zu ernennen, endgültig abzuschätzen ist.

Die Anlieger müssen gestatten, daß Arbeiten und Bauten, welche an und auf ihrem Eigenthum zu dessen Schutze ftattzufindeu haben, daselbst vollzogen werden, und sic können nur dann eine nach Maßgabe der vorhergehenden Bestimmung seftzusetzeiide Ent­schädigung hierfür fordern, wenn die Grundstücke oder deren Crescentien beschädigt werden.

Art. 14. Die Besitzer solcher Distrikte, welche, ohne einer Gemeinde einverleibt zu sepn, eine eigene Gemarkung bilden, werden nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel wie Gemeinden behandelt und sind denselben Verbindlichkeiten wie diese unterworfen'

Art. 15. Die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der zur Bewässerung oder Entwässerung einzelner Grund­stücke, Gewannen und Fluren bestimmten Gräben liegt den Besitzern derjenigen Grundstücke ob, in deren Interesse sie angelegt worden sind. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in Localreglements hinsichtlich der Wiesen in den Wiesenpolizei-Ord­nungen zu treffen.

Art. 16. Für Aufräumung der für Triebwerke (Mühlen re.) angelegten Canäle oder Gräben haben die Besitzer der Werke, zu deren Vortheil sie angelegt sind, zu sorgen, und können dazu, falls es im öffemlichen Interesse als nothwendig erscheint, oder die unterlassene Aufräumung den die Canäle oder Gräben begränzenden Grundstücken Nachtheil droht, von der Verwaltungsbehörde aufgefordert werden, welche, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Arbeiten auf Kosten des Besitzers des Triebwerks vornehmen läßt. Diese Kosten werden von der Verwaltungsbehörde beigetrieben.

Art. 17. Wenn zwischen den Besitzern der die Triebwerkscanäle begrenzenden Grundstücke und den Besitzern der Triebwerke wegen Duldung des Auswurfs bei Aufräumung jener Canäle keine privatrechtliche Regulirung besteht, müssen zwar die Besitzer der Grundstücke den Auswurf auf letztere gestatten; sie können aber dafür angemessene, bei entstehendem Streite richterlich festzusetzende Entschädigung verlangen. Auch sind die Besitzer der Triebwerke verbunden, den Auswurf auf Anordnung der Verwaltungsbehörde wegzuschaffen. Die regelmäßigen Reinigungen der erwähnten Canäle sind zu einer Zeit vorzunehmen, in welcher dadurch die Besitzer der angrenzenden Grundstücke am wenigsten Schaden leiden.

Art. 18. Wenn an dem Ufer eines Baches oder Grabens Bäume oder Gebüsche sich befinden, welche dem Wasserlauf nach­theilig sind, so kann deren Entfernung von der Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Der Eigenthümer solcher, dem Wasserlauf nachtheiligen Gegenstände hat jedoch nur in dem Falle Anspruch auf Entschädigung, wenn solche Bäume oder Gebüsche vor Erlas­sung dieses Gesetzes angcpflanzt worden sind.

Art. 19. Das unbefugte Einlegen oder Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Bäumen, Schutt, Uurath und anderen festen Körpern in die Bäche oder Gräben oder Triebwerkscanäle ist bei Vermeidung einer Polizeistrase von dreißig Kreuzern bis zehn Gulden untersagt. Vorübergehende Vorrichtungen zu besonderen Nutzungszwecken, soweit diese überhaupt zulässig oder gestattet sind, müssen bei gleicher Strafe nach jedesmaligem Gebrauche entfernt werden.