Ausgabe 
5.1.1853
 
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Anzeiaeblatt

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1833

Mittwoch den 3 Januar

«rschcmt wöchentlich jwel Mal: Mittwoch unc Sonnabend - Preis -es Zahrgaagz :ür Äiily-lMisch- i ff. 30 fr., für «n-nrrrttge ind Postanfschlaq- » ff z» kr - AuSwärtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpeditloa cCanzl-ib-rg Lit. B. Nr. 1.) - Sinrnckangsgebühr für sie gespaltene SorvnSz-ile 3 kr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene EorpnSzeile 3 kr.

der

Amtlicher Theil.

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für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

(Fortsetzung.)

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8. 26. f

Anlegung von Siegeln in Berlassenschastssachen.

. . Wenn bei einem Sterbfall- elternlose, minderjährige Erben, oder solche Erben betheiligt sind, welche unter Curatel stehen r '»es Curators bedürfen, oder welche weder an dem Orte der Verlassenschaft wohnen, noch alsbald herbeiqezogen werden ^Sa7e'L^aLL^^"' ~ bic Vorsteher unmittelbar, nachdem sie von dem Todesfall Kunde erhalten, mupij Vll UlUuliUiIl.

»bn dem Ende begeben sie sich, unter Zuziehung der Betheiligten, so viele deren alsbald dazu einqeladen werden können .Ä'inßrae Sterbhaus, bringen die zur Verlassenschaft gehörigen Sachen in verschließbare Räume, verschließen solche und

Diejenigen Gegenstände, welche nicht verschlossen werden können, oder welche im Gebrauch bleiben müssen, namentlich was ^'.«d.gung, sowie zur Lebsucht der Kinder und Verwandten im Hause, und zum Viehsutter nothwendia ist" V « angeorrnet wrbt-u Tann."" f ) ' f° tfi "" $md)t darauf aufmerksam zu machen, damit dessen alsbaldige Versteigerung

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r(. k K ? 6 ®L(b ® bcl? na<Wfn großfahrigen zahlungssicheren Erben so viel, als für den nächsten Bedarf erforderlich i|t, davon zur Bestreitung der nothwendigen Ausgaben einzuhändigen, der Rest aber nach geschehener Abzähluna stcker zu verwahren. Ueber das Ganze muß ein Protokoll aufgenommen werden, worin insbesondere anzuqeben ist wo und wie viel Siegel angelegt worden sind welche Personen der Siegelanlage beigewohnt'haben, wie vi!l (USSrt unb »ietarn der Erben und welchem zur Bestreitung der nächsten Ausgaben überlassen worden ist V 81

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Stempel braucht zu allen diesen Actenstücken nicht verwendet zu werden

Stirbt em Geistlicher, so sind stets die Kirchenbücher, Pfarrliteralien und die zur Verwaltung der Sacramente Äm,» raCT<r^anl)e "IC^ ?^^'geln, sondern blos zu verzeichnen und dem Decan, oder wenn dieser zu weit wohnt dem^nirfXn Sg 9C9Cn ^lche'N'gung zuzustellen, oder, falls auch dieser zu entfernt wohnen sollte, bei dem Vorstehe!'sM zu^er-

§. 27.

Mitwirkung bei Vermögensauszeichnungeu und Erbvertheilungen.

Wenn ei» Gericht oder eine von demselben beauftragte Gerichtsperson die Vorsteher der Ortsgcrichte nungen oder Erbvertheilungen zuzieht, so werden dieselben hierbei stets die erforderliche Auskunft ertbeilen was ihnen aufgetragen ist, mit Pünktlichkeit und Umsicht erledigen.

ZU Vermögensanfzeich- , und überhaupt das,