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der
Stadt und des Kreises Gießen.
J$o UA. Sonnabend den L. Juni__________________18A3.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis ves Jahrgangs für Einheimische i st. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 st. 3J tr. LuSwärtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Erpeditivn (Eanzierberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückangSgpbühr für die getpa tenc orvu6$et c r.
Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene Eorpuszeile 3 fr. _____
Amtlicher T h e i l.
L^effeZstlLche Gekanntmachrmg, die Beitreibung der Gemeindeeinkünste, insbesondere die Regelung des Kreisbotendienftes im Kreise Gießen betreffend.
Es sind die Geschäfte der Kreisbotcn im Kreise Gießen, wie folgt, zugetheilt worden:
A. An Kreisboten Löber der I. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Mendorf a. d. Lahn, Crumbach, Fellingshausen mit Bieber, Frankenbach, Gießen, Großcnlinden, Hermannstein, Heuchelheim, Klcinlinden, Königsberg, Langgöns, Leihgestern, Raunheim, Rodhcim, Waldgirmes, Watzenborn unv Steinberg.
B. Au Kreisboten Schneider der II. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden: Albach, Mendorf a. d. Lumda, Altenbuseck, Annerod, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Garbentcich, Großen- buscck, Hausen, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Wieseck.
C. An Krcisboten Kämmerer der 111. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden : Dorfqill, Eberstadt, Ettingshausen, Grüningen, Holzheim, Lich mit Arnsburg, Münster, Niedcrbessingcn, Oberbessingcn, Oberhörgcrn.
Ich bringe dieß zur Kcnntniß der Local-Behörden und der Bezirks-Angehörigen.
Gießen den 31. Mai 1853. Großh. Kreisamt Gießen.
K 11 ch l e r.
Bekanntmachun g.
Die landesherrlichen Verordnungen vom 18. Juni 1790 und 28. Januar 1792 und Erlasse des Geheimen Ministeriums vom 9. März 1812 und 10. Februar 1813 gestatten das Fertigen von Vorstellungen in außergerichtlichen und Gnadensacken nur den Advocaten und besonders hierzu autorisirten Personen unv verbieten cs jedem Anderen unter Androhung einer Polizeistrafe von fünf Gulden für jeden einzelnen Fall.
Da diese Bestimmungen nicht gehörig beobachtet werden, so bringe ich sie hiermit in Erinnerung und mache besonders den Lokalpolizeibehörden eine strenge Ueberwachung in dieser Hinsicht zur Pflicht.
Gießen den 1. Juni 1853.
Großh. Kreisamt Gießen
K st ch l e r, Regierungs-Rath.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundener Gegenstand.
Ein Unterrock von gedrucktem Zeug ist dahier gefunden worden und kann von dem Eigenthümer auf dem Gr. Polizei
büreau in Empfang genommen werden. Gießen am 3. Juni 1853.
Der Gr. Hess. Polizei-Commissär L. Nover.


