Ausgabe 
3.8.1853
 
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Während der ganzen gestatteten Beauzeit ist der Brauschcin im Braulocalc an einem hierzu bestimmten Orte aufzubewahren und das Braulocal selbst, namentlich auch während d,r Nachtzeit, den revivirenden Beamten offen zu halten.

8 32.

Eine Ueberschreitung der durch den Brauschcin gestatteten Brauzeit kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem Ortscinnehmer von dem Grunde der eingetretenen Verzögerung des Brauverfahrens ohne Verzug Anzeige gemacht worden ist und dieser die Bescheinigung ertheilt, daß er sich von der Unvermeidlichkeit der Ueberschreitung selbst genügend überzeugt habe.

Die in der Brauanzeigc (Braudeclaration) begehrte Brauzeit darf in keinem Falle übersteigen :

a) bei Braukesseln bis zu 5 Ohm einschließlich.......12 Stunden

b) von mehr als 5 Obm bis zu 10 Ohm einschließlich 14

C) u 10 n 1 5 11 11 1 3

d) it 15 20 ,, 18

e) ii n ii 20 H 25 21

f) ii it ii 25 ,, ii ti 24

wobei die zur Bereitung von heißem Wasser zum Ausbrühen der Gefäße erforderliche Zeit eingerechnet ist.

Wenn die hiernach alS höchstes Maas bestimmte Brauzeit erfahrungsgemäß nach den Einrichtungen einer Brauerei, der Beschaffenheit des Wassers, des Feuerungsmaterial« u. s. w. zur Fertigung eines Gebräues nicht erforderlich ist, so kann durch den Ortscinnehmer eine geringere Brauzeit bestimmt werden, wogegen etwaige Beschwerden bei der Obcrsteuerdirection vorzu­

bringen lind.

Alle diejenigen, welche Bier brauen wollen, sind schuldig, von jedem Gebräuc die Tranksteuer mit 1 fl. 20 fr. per Ohm iiad) dem ganzen Inhalt des Braukessels, ohne Rücksicht auf dessen Füllung, zu entrichten, wobei jedoch für Einkochen und Haus- >ink eine Vergütung von 35 Procent abgezogen wird. .

Unter einem Gebräuc wird diejenige Quantität Bier verstanden, welche in dem zur Bereitung desselben gebrauchten Brau­kessel vor dem Beginn der Abkühlung mit einem Male erzeugt wird.

8 34.

Sobald die Ausschöpfung des Braukessels zum Behuse der Abkühlung angefangen hat, ist jede Vermehrung der erzeugten chliisüeikeit sei es im Braukessel oder in den zur Abkühlung und Gäbrung dienenden Gcräthcn, mit Ausnahme der zur Gährung -rsorderlicken Znsäbe, welche jedoch zwei Procent vom Rauminhalt des Braukessels nickt übersteigen dürfen, untersagt.

Es darf fick 'daher, sobald mit dem Ausscköpfen begonnen ist, in dem Draukenel und in den Kuhlgesaßen zusammeugenommen oder nack beendigter Entleerung des Braukessels, in den Kühlgefäßen und in den Gährgefäßen nicht mehr Bier das noch mcht nbergegangen ist, vorfinden, als der Rauminhalt des Braukessels beträgt, insofern mcht Mlt Vorwtsten und Geneh­migung des Ortseinnehmers ein früher schon versteuertes Gebräu dem netten Gebräu beigemischt worden tst.

Ohne Vorwissen und Genehmigung des Ortseinnehmers darf von dem Braukessel eines patentisirten Bierbrauers kein anderer, als der durch eine Brauaumeldung declarirte Gebrauch gemacht werden.

8. 36.

8. 33.

Rückvergütung der Biersteuer.

Von Bier welches im Großen nach dem Auslande verkauft wird, kann, wem, die Ausfuhr nach den Bestimmungen'dreser Verordnung gehörig nachgewiesen ist, eine Steuerrückvergütung von 52 fr. für die Ohm geleistet werden.

' (Fortsetzung folgt.)

und Privat - Bekanntmachungen

Gerichtliche

Gdictalladung.

1U0) Gießen.

Orffrntlicke Aliffvrderliug.

Forderungen an den Nachlaß des ver­storbenen Sckneidermeisters Peier Ebristian Franz zu Gießen sind um so gewisser bin­nen vier Wochen dahier anzuzeigen, als sonst ohne Rücksicht auf solche der Nachlaß vertbeilt werden wird. Zugleich werden sämmtlicke Schuldner der Nachlaßmassc auf- gefordert, binnen gleicher Frist Zablung, l nd zwar an den bestellten E'Heber, Schneidermeister Philipp Back dabier, zu leisten, widrigenfalls sie fick gerich'licher! Einklagung zu gewärtigen haben.

Gießen den 4. Juli 1853.

Gr. Stadtgericht M u h l.

Besondere Bekanntmachung.

1553) Gießen. Die auf den 15. d. Mis. fällig gewesenen Pacht­gelder von städtischen Triebvierteln sind innerhalb 8 Tagen an die hiesige Stadt­kaffe nm so gewisser zu bezahlen, als sonst gegen die Säumigen das gesetz­liche Zwangsverfahren eintritt.

Gießen am 28. Juli 1853.

Der Stadt-Einnehmer Enders.

Versteigerung.

15841) Gießen.

Samstag den 13. August l 3, Nachmittags 4 Uhr,

; sollen die än Staufenberg gelegenen, der

Friedrich Wissig Wittwe gehörende!, Sleinbrnche, theilweise oder ganz, unter den daselbst bekannt gemacht weidenden Be­dingungen meistbietend versteigert werden. Steigliebhaber wollen sich bei dem Gr. Bür­gern,cister zu Staufenberg einfindcn. Auch sind 2 Gärten, 1 Acker und % Morgen Wiese, in der Schwarzlach dahier qcleqen, aus freier Hand zu verkaufen. Nähere Auskunft hierüber ertheilt

August L ö b e r, Asterweg,' Lt. A. Nr. 189.

F e i l g e b o t c n.

1589) Gießen.

Frischen Zwiebelkuchen, jeden Montag, Mittwoch und Freitag, empfiehlt A. Noll im Stern.