Ausgabe 
3.8.1853
 
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Anzeigcblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

.Ho, 62__________________Mittwoch den 3. August 1833.

Erscheint wöchentlich zwei Mnl: Mittwoch un» Sonnabend. Preis de» Jahrgangs für iLinheimische 1 ff. 30 ft., für Aniwürtige >»ol. Poftaufschlags 1 ft. 39 ft. «niwärt« -bonnirt man sich bei allen Poftämrern. In Gießen bei der Erpedition (Äanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gesvalteue ijornuSzcile 2 f,.

Anzeigen an« rerschicdenen Schriften die gespaltene EorpnSzeile 3 fr.

Amtlicher T h e i l.

V e r 0 v - n rr rr g ,

die Erhebung und Controlimng der inneren Abgaben von Getränken betreffend.

(Fortsetzung.)

8. 28.

Alle Personen, die im Lande den Verkauf in. Kleinen mit Obstwein betreiben, dürfen nicht eher ansangen,' Obstwein ,u bereiten, als bis ste dem Orlseinnehmer davon die Anzeige gemacht und den zu ihrer Legitimation erforderlichen Schein einae- holt haben.

Sie haben die Kelterung mit dem in diesem Schein bestimmten Tage zu schliessen und dürfen hieraus den gewonnenen Obst­wein nicht eher einlegeu, als bis der Ortseinnehmer den Vorrath ausgenommen hat, bei dessen Einlage sie die Tranksteuer davon an den Ortßeinnehmer vollständig zu entrichten verpflichtet sind. Hierbei genießen sie jedoch für Trub, Haustriink und Füllwein dieselben Abzüge, welche nach §. 16 beim Wein gestattet sind.

Diejenigen Personen, welche zwar nach §. 26 zur unversteuerten Einlage des Obstweins berechtigt sind, jedoch nach § 9d ober e unter Controle stehen, ober sich bei der Kelterung des Obsts der Kelter eines Klcinverkäufers von Obstwein oder der' Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen, haben die vorstehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Stcuercnmchtnna evensalls zu beobachten. 1

IV. Besondere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung des Biers.

§. 29.

Berechtigung zur Fabrikation Des Biers.

. $*e Fabrikation des Biers zum Berkaus dürfen nur diejenigen Personen betreiben, welche durch Gewerbspatcnt dazu berech- ^tn~' U1B 'bres Wohnorts diese Berechtigung durch Vorzeigung ihres Patents nachgewiesen haben. Die­

selben sind der beständigen Aussicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfen und haben deßfalls die in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften zu beobachten. Pl 1

Allen kein Gewerbe mit steuerpflichtigen Getränken betreibenden Personen ist gestattet, zu ihrer häuslichen Consun.tion Bier auch ohne Erwirkung eines Patents zu brauen, wobei sie ebensalls der Aufsicht und Untersuchung durch die Verwaltung unter­liegen und die nachfolgenden Vorschriften zu beobachten haben. Denselben ist jedoch alsdann jeder Verkauf von Bier untersagt

§. 30.

Controlirung der Bierbcrcitung.

Alle welche Bier brauen, dürfen hierzu nur geeichte Braukessel gebrauchen und sind verbunden, alle neueh,,

»eranberte Braukeffel ff desmal vor dem ersten Gebrauch in Gegenwart eines Steuerbeamten nach dein gesetzlichen Maas eichen S )'-'!? Drt6t,inndmtr d"' G'halt der Kessel anzuzeigen. Der Orlseinnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die R chtiakett

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öd» bewegliche Aufsätze, sogenannte Kränze, von Stein, Hol; oder anderen Stoffen, welche den Rand des Braukessel« ?S2j±nfe h8rU-' denselben einpaffen, eine Ansülluug gestatten oder mittelst einfacher WrrichtunÄ hin u dHt?n^ArL'wL"' 9 "" W M Braukessels und unterliegen deßhalb der Eichung. Ungeeichte Absätze

.... § 31.

k-,t..E?'''.ie-ngcn, welche Bier brauen wollen, sind verpflichtet, dem Orlseinnehmer jedesmal die Zeit, wann sie das Brauen

D:, .L das Feuer unter dem Kessel anmachen, und die Zeit, wann sie das Brauen beendigen, d. i. das fertige Bier in .wollen, vorher anzuzeigen, und bei dieser Anzeige zugleich die schuldige Tranksteuer zu entrichten. Gegen den nnd ftflr ^"b"ide Anzeige st Declaration) und gegen Erlegung der Tranksteuer erhalten sie von dem Orlseinnehmer bnrrh £ r<5raÄ,n' .lVfId,tr 6"schchkne Anzeige und Zahlung, sowie die gestattete höchste Brauzeit beurkundet 'und durch dessen Besitz und. Vorzeigung sie allem im Stande sind, sich über die Rechtmäßigkeit des unternommenen Brauens zu leg?-