362
welche von den Großherzoglichen Poststellen gegen Ersatz der Kosten verabfolgt werden, auch bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für bas Publikum öffentlich aushängen.
8) Correspondenzen, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß fie entweder schon einmal in Gebrauch gewesen, oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt (vergl. Ziffer 10), im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sie wirb vielmehr von der Aufgabspostanstalt, Behufs der Ergreifung ber erforderlichen Maßregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert.
Die Fälschung der Marken und die Beihülfe hierzu, sowie die Verwendung unächter oder gefälschter Marken unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen.
9) Wenn beiCorrespondenzen, welche nach Orten des Fürstlich Thurn und Taris'schen Postverwaltungsbezirks oder nach Orten eines anderen Postvereinsgebiets bestimmt sind, ber Werth ber verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht erreicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn der Brief oder die Mustersendung nach einem Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereinstare in Anwendung kommt, mit Zuschlag, vom Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Briefpostsendung nachzuzahlen.
Bei Kreuzbanbsendungen nach den vorerwähnten Orten wird in. einem derartigen Falle das Briefporto bezw. mit Zuschlag ermittelt, der Werth der verwendeten Marken abgezogen, und der auf den nächst höheren Groschenbetrag abgerundete Nest vom Empfänger nacherhoben.
10) Dergleichen, Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügendem Betrage versehene Correspondenzen nach den nicht zum Deutsch-Ocsterreichischen Postverein gehörigen Deutschen und nach den Nichtdeutschen Ländern (Pöstvcreinsausland) werden als unfrankirt behandelt, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß solche ungenügend srankirte Correspondenzen, welche nach Ländern ober Orten bestimmr sind, bezüglich deren Zwangsfrankatur besteht, gar nicht zur Absendung kommen, weil dieselben vom Ausland zurückgeschickt werden würben. — Welche Länder resp. Orte hierbei in Betracht kommen, läßt sich aus dein Tarife für die Correspondenz nach unv aus dem Postvereinsauslande entnehmen.
11) Verweigert der Empfänger einer, gemäß der Bestimmungen unter Ziffer 9 oder 10 mit Porto belegten Briespostsenbung die Zahlung dieses Portos oder ist eine solche Sendung aus einem andern Grunde unbestellbar, so wird dieselbe an den Aufgabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, den betreffenden Betrag an die Postkaffe zu erstatten.
12) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und cs ist Niemand gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen. Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgebrückte Werth beträgt.
13) Zur Frankirung von Correspondenzen, welche bei den Großherzoglichen Poststellen aufgegeben werden, können nur die von der Fürstlich Thurn- und Taris'schen Postverwaltung ausgestellten, auf Kreuzer lauteuden Marken, demnach nicht auch die auf Silbergroschen lautenden Marken, verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet unv die mit unrichtigen Marken versehene Correspondenz als unfrankirt behandelt wird.
14) Durch gegenwärtige Bekanntmachung wird die oben erwähnte Bekanntmachung vom 22. December 1851 ersetzt. Darmstadt, am 6. Juni 1853.
Aus Allcrhöch st e m A u f trage :
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. D a l w i g k. v. Koffler.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein kleiner Hosenträger und ein Kinderschuh. Diese Gegenstände können von den Eigenlhümern auf dem Gr. Pollzeibnreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 1. Juli 1853. - Der Gr. Polizei-Commissär
L. di o v e r.
Gerichtliche und Drivat - Bekanntmachungen.
Edictalladung.
1239) Gießen. Die Ehefrau des Wirtbs und KieferS Friedrich Zinßer von hier hat um Sicherstellung ihrer Jllaten und zugleich um Volladung sämmtlicher Gläubiger ihres Mannes zum Versuche eines Arrangements gebeten. Es werden Alle, welche Forderungen an Kiefer Friedrich Zinßer von hier haben, aufgefordert, dieselben im Termin
Mittwoch den 6. Juli d. I., Vormittags 9 Uhr,
vor unterzeichnetem Gerichte anzumeldcn, auch etwaige Vergleichsvorschläge entgegen« zunchmen, widrigenfalls die nicht erschienenen Gläubiger bei einem etwa zu Stande kommenden Arrangement als den Beschlüssen der Mehrheit beigetreten angesehen, und die nicht angemeldeten Forderungen bei dem Abschlüsse des Inventars nicht berücksichtigt werden.
Gießen den 26. Mai 1853.
Großh. Stadtgericht das.
Muhl. Dr. Ad. v. Grolman.
Besondere Bekanntmachungen.
1359) Gießen. Ansprüche an den Pfandschein Nr. 923 sind innerhalb 14 Tagen dahier anzuzeigen, gegenfalls das Pfand ohne Weiteres verabfolgt wird.
Gießen den 27. Juni 1853.
Die Pfandhausverwaltung das.
Bieler. Pfeil.
1377) Gießen. Ein armer Knabe wünscht die Schreinerprofession zu fernen und soll nach Beschluß Großh. Armen- Commission einem Schreinermeister auf


