Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
J|o A3. Sonnabend den 2. Juli 1833.
Meint wöchentlich .wer Mal- Mittwoch und Sonnabend. - Preis des Zabrqangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., iür Auswärtige ™=L Poffaufschla,» 1 ff. 89 kr. - «niwärti abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition tEan,lewer, Lit. B. Pr. 1.) - Einruck»n,S,ebuhr für bte a-ivaltene Lorvuszeile r. Anzeigen an« verschiedenen Schriften die gespaltene SvcpuSzeUe 3 kr.
Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 28. Juni 1853, Nr. 27.
1) Verordnung, die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betr. — 2) Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Stelle des Großherzogtichcn Hofbaumeisters bete. - 3) Dienstnachrichten. — 4) Eharakterertheilung. - 5) Concurrcnzeröffnung. - 6) Sterbsalle. — 7) Druckfehler - Berichtigung. _______________________________________________ _____
Beknnntmtrchnng-
die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betreffend.
Nach der Bekanntmachung vom 22. Deccmber 185 t, die Einführung der Freimarken bei den Großherzoglichen Poststellen betreffend, konnten bisher nur die nach den zum Deutsch - Oesterreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Bricfpostsendungen Lurch Marken srankirt werden. Da jedoch nunmehr die nöthigen Einrichtungen getroffen sind, welche bei den Großherzo.chchen Poststellen die Frankirung mittelst Marken auch bezüglich der Correspondenz nach den nicht zum Deutsch - Oesterreichischen Postverem gehörigen Deutschen und nach den Nicht - Deutschen Ländern zulassen, so wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntmß gebracht :
1) Vom 1. Juli 1853 an können bei den Großherzoglichen Poststellen Briefpostsendungen - Brief-, Muster- und Kreuz- bandsendunqcn —, mit Ausnahme der unter Ziffer 3 erwähnten Gattungen, nach allen Ländern und somit auch nach dem Post-Vereinsauslande, insoweit eine Frankatur überhaupt zulässig ist, außer durch Baarzahlung auch durch Marken srankirt werden.
2) Diese Marken bestehen in folgenden vier Sorten zu
1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
3 « ii blauem u
6 „ » rosenrothcm ,/
9 „ „ gelbem «
Sämmtliche Biarkensorten tragen die Ueberschrist „Frei-Marke", in den Scitenrahmen die Jnschrifttn: «Deutsch-Oesterreich i sch er -Post-Verein-, und «Thurn und Taris«, und in dem Mittel,childe, im untern Rahmen und tn den Medaillons die Werthbezeichnung.
3) Unzulässig ist die Frankirung durch Marken :
a) bei rekommandirten Briefen,
b) bei Briefen mit Postvorschuß, . .. .
c) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden (Postanweisungen),
d) beiBriefen mit angegebenem Werth e, wie überhaupt bei allen zurFahrpost gehör,gen Packerei-, Werth- und Geldsendungen, und
e) bezüglich der Bestellgebühr. , . ,
4) Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist in der Regel durch den Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß au, der Adreßseite des Briefs links in der oberen Ecke, eine oder soviel Marken nebeneinander befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen PortoS erforderlich sind. — Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Ausdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. — Bei Kreuzbandsendungen sind die Marken am oberen Rande des von oben nach unten laufenden Kreuzbandstreifens auf der Adreßseite zu befestigen.
5) Die mit Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung «frei", „franco" u. s. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirten Briefen in die Brief-Kasten gelegt werden.
6) Ist eine durch Marken frankirte Briefpostsendung nach einem Lande oder Orte bestimmt, für welches, resp. für welchen — ausweislich des betreffenden Tarifs — verschiedene Speditionswege und Taren bestehen, so l,r auf derselben der gewählte Speditionsweg, auf welchen der Betrag der verwendeten Marken berechnet ist, vom Aufgeber zu
7) Die für die Eorrespondenzen in Anwendung kommenden Portosähe und Tarbcstimmungen ergeben sich aus den Tarifen,


