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9) Nach Vollzug der Pfändung werden die Landgerichisdiener den Vorstehern der Ortsgerichte das Duplikat deS Pfän- dungSproiokolls einhändigen. Dieses enthält alles, waS den Vorstehern für ihre fernere Thätigkeit zu wissen nvthig ist, sie behalten dasselbe stets bei ihren Arten, können die zu erstattenden Berichte darauf im Concept entwerfen, Quittun­gen, Fristgestattungen, Rescripte in ihm aufbewahren.

10) Rack §. 44 der Instruction haben die Vorsteher Strafregister anzulegen und in dieselben die Strafen einzutragen, die ein Einwohner ihres Bezirks erlitten Hst. Der Gleichförmigkeit wegen ist dieses Register nach dem folgenden For­mular einzurichten:

V e r z e i ch n i fi

derjenigen Einwohner der Gemeinde , welche nach Benachrichtigung deS Gr. Land­

gerichts Gießen feit dem 1. März 1853 in Untersuchung gestanden und Strafen erhallen haben.

Ordn.- Nr.

Namen der Bestraften.

Art des Vergehens.

Art und Dauer der Strafe.

Bemerkungen.

P l o ch.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein Geldbeutelchen mit einigem Gelde und ein kleiner Kamm. Diese Gegenstände können von den Eigenthümeru auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 1. März 1853 Der Gr. Hess. Polizei-Eommissär

L. R o v e r.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Edictalladung.

367) Gießen. Die Erben der da­hier verstorbenen Eberhard Schneider's Wittwe haben deren Nachlaß sub ben. inv. angetreten. Die Mehrzahl der aufgetrete­nen Gläubiger hat einen Ausschuß gewählt und diesem die Ordnung dieser Sache, die Genehmigung von Veräußerungen und die Entscheidung über die Richtigkeit der an- gemeldeten Forderungen übertragen. Da sich nach Veräußerung der Nachlaßgegen­stände eine Ueberschuldung des Nachlasses herausgestellt, und der Ausschuß in lieber« einstimmung mit den Erben beschlossen hat, daß der nach Befriedigung der bevorzugten Gläubiger verbleibende Rest des Erlöses für die veräußerte Masse unter die übrigen Gläubiger nach Verhäliniß ihrer Forde­rungen vertheilt werden soll, so werden sämmtliche Gläubiger aufgefordert, etwaige Einwendungen hiergegen so gewiß

Montag den 14. März l. I., Vormittags 11 Uhr, dahier vorzubringen, als sonst Verzicht darauf unterstellt, die Masse dem Aus­schüsse zur Vertheilung überlassen und die

Eigcnthumsurkunde über die veräußerten Immobilien bestätigt wirf.

Gießen den 13. Februar 1853.

Gr. Hess. Stadtgericht

Muhl. Dr. v. Krug.

Besondere Bekanntmachungen.

38V) Gießen.

Das Befahren des hiesigen Stadtpsta- stcrS mit schwerem Fuhrwerk bctr.

Das zur Schonung des hiesigen neuen Straßenpflasters erlassene Verbot des ehe­maligen Großh. Kreisraths vom 20-October 1846, wonach bei 5 fl. untersagt ist, mit schwerem Fuhrwerk Gießen zu passircn, wenn in der Stadt nicht auf- oder abge­laden werden solle, wird hiermit in Er­innerung gebracht und dessen Beachtung empfohlen. Zuwiderhandlungen werden ohne Rücksicht zur Bestrafung angezeigt.

Die Herren Bürgermeister des KreiS- amtsbezirkS Gießen werken um Bekannt­machung dieses Verbots ersucht/

Gießen den 28. Februar 1853.

Der Gr. Bürgermeister D. Ebel.

368) Gießen. Die in Artikel 16 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1852 vorgeschriebene Ziehung der Haupt- und ErgäuzungSgeschwornen für die Assisen deS zweiten Quartals d. I. für die Provinz Oberhessen soll

Freitag den 11. Marz, Vormittags 11 Uhr, im Gr. Hvfgerichtsgcbäude in öffentlicher Sitzung vorgenommen werden.

Gießen am 25. Februar 1853.

Der erste Director deS Gr. HofgerichtS Dr. Klipstein.

Versteigerungen.

370) Gießen.

Montag den 7. März 1853, Nachmittags 2 Uhr, soll in hiesigem Bürgerhospital die Liefe­rung der Maaren, welche zu den Kleidern der auf Pfingsten d. I. confirmirt wer­denden armen Kindern erforderlich sind, an die Menigstnehmenden versteigert werden.

Gießen am 28. Februar 1853.

In Auftrag Gr. Armen-Commission!

Lauer.