Auzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
Jß 18 Mittwoch den 2. März 18537
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Amtlicher Th e i l.
Gießen am 27. Februar 1853.
Das Großh. Landgericht Gießen
an
die Großh. Ortsgerichte seine.s Bezirks.
Betreffend: Die Organisation der Ortsgerichte.
Das Edict über die Organisation der Ortsgerichte vom 16. October v. I. tritt mit dem ersten März laufenden Jahres in Wirksamkeit. Dasselbe überträgt alle diejenigen Geschäfte, die seilher von dem Feldrecht, dem Gemeinderath, den sogenannten Blutschöffen, den Schätzern besorgt worden sind, den Gr. OrtSgerichten und da diese in allen Gemeinden des hiesigen Landgerichls- bezirks organisirt sind, so haben dieselben von jenem Zeitpunct an in Thäligkeit zu treten, dagegen aber alle übrigen obenge- dachien Personen ihre seitherigen Functionen niederlegen. Zur Ausführung des gedachten Edicts bestimme ich weiter Folgendes:
1) die ernannten und höchsten Orts bestätigten Gerichtsmänmr sind in jeder Gemeinde, gleichwie die Vorsteher der OrtS- gerichte, sogleich zur Kenntniß der Bewohner zu bringen.
2) In der Regel genügt es, daß zu Schätzungen von Mobilien ein Mitglied des Ortsgerichts verwendet werde, und ermächtige ich die Vorsteher derselben hierdurch zur Bestimmung desjenigen Mitgliedes, das die Schätzung vornehmen soll, wobei jedoch eine gewisse Reihenfolge einzuhalten ist.
3) Die Vorsteher der Ortsgerichte haben die im Art. 17 und 43 des Edicts bemerkten zwei Schöffen binnen 8 Tagen berichtlich namhaft zu machen. Bei der Wahl derselben ist zunächst auf gesunde, rüst ge Männer und auf solche Rücksicht zu nehmen, die nicht leicht Ekel bekommen.
4) Die Vorsteher haben die nach Art. 9 der Instruction für die Ortsgerichte vorgeschriebene Separation der Acten alsbald vorzttnehmen und daß dieses geschehen, binnen 8 Tagen zu berichten.
5) Nach Art. 28 der Instruction haben die Vorsteher über alle, in ihrem Bezirke bestellten Vormünder ein Verzeichnis! zu führen. Es wird Ihnen über die bisjetzt bestehenden Vormundschasten ein Auszug aus der Vormundschaftstabette mit- geiheilt werden, den Sie diesem Verzeichniß zu Grund legen und nach welchem Sie dieses der Gleichförmigkeit wegen, fortzuführen haben.
6) Die in Art. 37 vorgeschriebenen Einträge erfolgen zuerst nach staitgehabter Bestätigung der Schuldurkuuden durch das Landgericht.
Sollten Sie sich veranlaßt sehen, neue Hvpothekenbücher anzulegen, so ist darüber vorher hierher zu berichten.
7) Was die im §. 39 bemerkten Zwangsversteigerungen betrifft, so werden die Vorsteher diejenigen von unbeweglichen Sachen stets nur nach vorherigem besonderen lau dg eri ch t lichen Auftrage vornehmen, in Bezug auf die Versteigerung beweglicher gepfändeten Sachen aber werden sich die Vorsteher genau nach der Instruction bemessen, insbesondere mache ich es Ihnen zur Obliegenheit, die vorgeschriebenen Fristen pünktlich einzuhalten. Geschieht dieses nicht, so wird ohne vorherige Erinnerung, eine Ordnungsstrafe von 30 fr. angesetzt und mit schärferer Strafe bis zur Erledigung fortgefahreti. Der Versteigerungstermin ist sogleich bei Vollzug der Pfändung zu bestimmen und bei der sofort zu bewirketiden Bekanntuiachutig desselben an den Gläubiger diesem zu eröffnen, welche Gegenstände als Pfänder gezogen wurden.
Diese Pfänder müssen, unter allen Umständen vor dem Versteigerungstermin, ans dem Gewahrsam des Schuldners gebracht sein und die Taration der Pfänder muß im Termin vorgelegt werden können.
8) Bei den Pfättdutigen, die durch den Landgerichtsdiener in gerichtlichem Auftrage vorgenommen werden, darf Alles, was im Hause mauer-, nied- und nagelfest ist, wenn nicht etwa der Gläubiger Eigenthumsrechte daran hat, nicht gepfändet werden. Finden sich bei dem Schuldner pfandbare Mobilien nickt, ober nicht so viele, daß durch den Verkauf die betr. Forderung ganz getilgt werden kann, so sind, etwa unter Zuziehung des Schuldners, pfandfreie Immobilien desselben auszumittelti und zu pfänden. Auf jeden Fall müssen die bei dem Schuldner sich findenden Mobilien gepfändet werden, auch wenn ein sonstiges Pfand- oder Eigenthumsrecht an denselben sollte angesprocheit werden. ' ''


