Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsöezirks Gießen.
JK®. 61* Sonnabend den 31. Juli 18A2.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch nnd Sonnabeno. — Prei» »c« Jahrgang« für Einheimische 1 ft. .30 kr., für AnSwärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 kr. —
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Amtlicher T h e i l.
Inhal, des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 5. Juli 1852, Nr. 39.
ij Gesetz, die^Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger betr ; - 2) Nachtrag zur Verordnung vom 21. März 1843, die Vollziehung des Gewcrb- steuergcsetzes, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betr.; — 3) Bekanntmachung, die Ein- zlebung und Verniibtung von 80,000 fl. in Grundrentenscheinen für das Jahr 1851 betr ; — 4) Bekanntmachung, die Umänderung der Postverbindungen in der Provinz Starkenburg, sowie die Personengeid- und Ueberfrachts - Taxen für dieselben betr.; — 5) Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Eommunalbedürfniffe in den israelitischen Religionsgemeinoen des Regierungsbezirks Nidda; — fi) Bekanni- machung, die Nichterhebuna eines Theils der Umlagen der Gemeinde Kleinrohrheim, im Regierungsbezirk Heppenheim, für 1852 bett.; — 7) Namens- v randerungen; — 8) Dieilstnachrichten ; — 9) Dienstentlassung; — 10) Versetzung in den Ruhestand; — 11 XConcurrenzeröffnungen; — 12) Sterbfälle.
Gesetz, *”
die Gemeinde- Nutzungen der Ortsbürger betreffend.
u D W I G IH. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei R h e i n ic. ic.
S2tr haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
U r t. 1. In denjenigen Gemeinden, in welchen den einzelnen Ortebürgern Nutznießung an dem Gemeinde-Vermögen zukommt, können zur Theiinahme an diesen Nutzungen nur solche Ortebürger zugelaffen werden, welche
—------- 11 6(16 fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. . *
2) verheirathet sind und
3) in der Gemeinde wohnen.
Für diejenigen Ortebürger, welche, ohne ihr Domicil aufzugeben, sich von ihrem Wohnorte entfernen und keine, eine eigene Hiauöhaitung bildende Familie zurücklassen, ruht der Almendengenuß von dem auf die zwölfmonatliche Abwesenheit solcher Ortebürger sogen en nächsten ersten Januar an. Dagegen sind die Jahre der Abwesenheit mitzurechnen, wenn es sich von Bestimmung des welchem die Bürger zum Almendengenuß gelangen, handelt, in der Art, daß der Zurückkehrende in Las erste vaeant c f. . rocin! Hn sein Alter als Ortsbürger, einschließlich der Zeit der Abwesenheit, dazu berechtigt; sind jedoch
AJr'ral ^Wesenheit jüngere Ortöbürger in den Almendengenuß eingerückt, so können diese durch die Rückkehr dis Abwesenden auö ihrem Gennsse nicht verdrängt werden.
Art. 2. Die Theiinahme an den nicht in Almendloosen von Grundstücken bestehenden Gemeinde-Nutzungen, B. «oosbolz, Sin” «"ÜJrange beö auf die Ortsbürger-Erwerbung oder Verheirathung nächstfolgenden Jahres; vorausgesetzt, daß die ion- Genuß vorhaMn si? @Cf^e Dtev doealstatuten (Art. 6, 9, 11, 13) festgesetzten Bedingungen zum wirklichen Eintritte in diesen thete Ortsbürger^n^ehmldeln^^ geschiedene Ortsbürger sind in Bezug auf Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen als verheira. „„ $(V,' Ar. dlejemgeii Ortsbürger, welche zur Zeit Les Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes bereits in die Theilnahme
des Art 1 keine AnnKndung^ cingetreten sind, finden die beschränkenden Vorschriften unter Nr. 1 und 2 im ersten Absitze
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ftwüL'3” denjenigen Gemeinden, in welchen Len Ortsbürgern Nutznießung an dem Gemeinde-Vermögen zukommt, kann in ‘Srnnff111 werden daß eine oder mehrere Classen von ausschließlich oder in größerem Umfange zur Theilnahme an solchen Nutzungen zngelassenen Ortsbürgern gebildet werden sollen. y y , i
>n einer Gemeinde eine besondere Classe von ausschließlich oder in größerem Umfange zur Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen berufenen Ortsbürgern, so rückt bei dem Abgänge eines Angehörigen dieser Classe aus der Zahl der übrigen


