Ausgabe 
31.3.1852
 
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AuZeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

2^v. Mittwoch den 31. März 18A2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnubend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 ft., für Auswärtige incl. PosiaufschlagS 1 ft. 39 kr. Auswärts alwnnirt man sich bei allen Postämter». In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgcbühr für die gespaltene Corvuszeile 3 kr.

Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeilc 3 kr.

AmtlicherTheil.

Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

(Fortsetzung.)

Art. 16. In das Mutationsverzeichniß muß, unter Bezugnahme auf die vorgelegte Urkunde und deren Datum, eingetragen werden:

1) die Bezeichnung des betreffenden Gegenstandes,

2) der Vor- und Zuname und der Wohnort der Personen, welche Eigenthum übernehmen und in den Fällen der Eigenthums- übertragung auch Derjenigen, welche übertragen,

3) der Rechtsgrund der Erwerbung und endlich

4) der Tag der Eintragung.

Der Eintrag ist von dem Stadt- oder Landrichter und dem Actuar oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen und den betref­fenden Betheiligten ist über den Vollzug des Eintrags eine Bescheinigung zu ertheilen.

Bei den in der betreffenden Gemarkung wohnenden Personen wird deren Wohnort in das Mutationsverzeichniß nicht ein­getragen.

Art. 17. Ist in dem Erwerbtitel die Erwerbung durch beigefügte auflösende Bedingungen, Endtermine oder Zweckbestimmun­gen beschränkt, so ist im Mutationsverzeichnisse dem Einträge die Bemerkung beizusügen, daß die Erwerbung einebeschränkte" sei.

Nur dann, wenn dieser Vorschrift Genüge geleistet ist, können solche auf den Eigenthumserwerb, beziehungsweise aus das Verfügungsrecht Bezug habende Beschränkungen gegen den weiteren Erwerber der Sache oder etwa gegen den nachher eingeschriebe­nen Hypothekargläubiger, geltend gemacht werden.

Art. 18. Fehlt noch die zur Eintragung des Erwerbtitels nöthige Einwilligung (Art. 6 und 8), oder hat ein das Eigenthum zuerkenncndes Urtheil die Rechtskraft noch nicht beschritten (Art. 9), oder ist auf den Grund des nach Art. 5, 12 und 14 eingelei- feten Verfahrens die Anerkennung noch nicht erfolgt, so kann der Erwerber einstweilen bei dem Gerichte der belegenen Sache bean­tragen, daß vor Erledigung dieser Hindernisse kein Eintrag der betreffenden Sachen zum Vortheil eines Dritten vollzogen werde. Eine aus diesen Gründen oder überhaupt nach den allgemeinen Grundsätzen über Sequester auf Betreiben des Erwerbers erkannte zeitige Sperre (Temporalinhibition) ist im Mutationsverzeichniß durch das Wortgehemmt" vorzumerken. Dieselbe ist auf Antrag des hiervon zu benachrichtigenden Betheiligten wieder aufzuheben, wenn der Erwerbtitel, zu dessen Eintrag die Einwilligung fehlte, wirkungslos geworden oder das Urtheil oder die Sequesterverfügung auf deren Vorlage die Sperre erfolgte, wieder aufgehoben wor­den ist, oder wenn der Erwerber die nach Art. 5, 12 und 14 erforderliche Anerkennung innerhalb der vom Gerichte zu bestimmen­den Frist nicht ausgewirkt hat.

Der spätere Eintrag desjenigen Erwerbtitels, zu dessen Sicherstellung die zeitige Sperre erfolgte, wirkt mit dem Tage, an welchem diese Sperre im Mutationsverzeichnisse vorgemerkt ist, vorausgesetzt, daß solche in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden war.

Art. 19. Das Mutationsverzeichniß muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, von der ersten bis zur letzten Seite mit fortlausenden Zahlen und auf jedem Blatte mit dem Handzeichen des Stadt- oder Landrichters oder seines Stellvertreters, oder des von ihm hierzu beauftragten Stadt- oder Landgerichtsaffeffors mit Stimme, versehen sein.

Auch hat derselbe die Seitenzahl und die Aechtheit seines Handzeichens zu beurkunden, und das Mutationsverzeichniß, bevor es dem das Grundbuch fortführenden Beamten zum Zwecke der Eintragung mitqetheilt wird, unter Beifügung seiner vollen Namens­unterschrift und des Amtssiegcls abzuschließen.

Art. 20. Die Eintragung im Grundbuche erfolgt auf den Grund des Mntationsvcrzeichm'sses (Art. 16, 17 u. 18), unter Angabe sowohl des Datums des Erwerbtitels, als auch des Tages, an welchem Letzterer in dieses Verzeichniß eingeschrieben worden ist.

Art. 21. Die im Mutationsverzeichnisse enthaltenen Einträge sind bis dahin, daß sie in das Grundbuch übergeschrieben sind, als Bestandtheile des Grundbuchs zu betrachten.