Ausgabe 
30.10.1852
 
Einzelbild herunterladen

544

(Schluß folgt).

»ens von drei Gerichtsmännern unterschrieben sein.

Diese Vorschrift leidet auch auf die ron den Ortsgerichten zu erstattenden Berichte Anwendung.

Die Ernennung und Entlassung der Gerichtsmänner unterliegt der Bestätigung des Ministeriums der Justiz.

Art. 5. Die Ortsgerichte sind zunächst den Stadt- und Landgerichten untergeben, und haben deren Weisungen zu befolgen.

Die Vorsteher der Ortsgerichte und die Gerichtsmänner werden von den Stadt- und Landgerichten auf ihre Dienstobliegen­heiten verpflichtet.

Art. 6. Die Vorsteher und Gerichtsmänner stehen in dieser ihrer Eigenschaft unter der Disciplinarstrasgewalt der Justiz- Behörden.

Die Stadt- und Landgerichte können gegen dieselben Disciplinarstrafen, und zwar Verweise, Einlegung von Wartboten und Geldstrafen bis zu zwanzig Gulden erkennen.

Haben die Gerichte dieses Strafmaß vergeblich angewendet, oder finden sie dasselbe bei gröberen Dienstvergehen unzureichend, so wird auf ihren Antrag Unser Ministerium der Justiz das Geeignete verfügen.

Art. 7. Weder die Vorsteher, noch die Gerichtsmänner haben Besoldungen zu beziehen; jedoch sind sie in den dazu geeigneten Fällen zum Bezuae von Gebühren berechtigt, worüber in ter zu ertheilenden Instruction bas Nähere bestimmt werden wird.

Art. 8. Das Ortsgericht benutzt bei seinen Ausfertigungen, insofern der Bürgermeister zugleich Vorsteher des OrtsgerickM ist,'das Bürgermeisterei-Siegel, andernfalls bas ihm verliehene Dienstsiegel.

Die vorlommenden Schreibereien besorgt der Vorsteher, und liefert die dazu erforderlichen Schreibmaterialien; er wird dafür durch die ihm bestimmten Gebühren entschädigt.

II. Geschäftsordnung für die Ortsgerichte.

Art. 9. Dem Vorsteher liegt die Leitung, die Ueberwachung und in den geeigneten Fällen die Zutheilung der in den Bereich des Ortsaerichts gehörenden 'Geschäfte ob; auch hat er für die Ordnung und Aufbewahrung der Acten, so wie für Aufbewahrung des Ort'sbypothekenbuchs und der Grundbücher'nebst den dazu gehörigen Karten zu forgen. Er ist verbunden, die ihm von dem Stadt- oder Landacrichte aufgetragenen öffentlichen Bekanntmachungen zu besorgen und in dem Falle, in welchem von den Gerichten, oder insoweit bieß^zulössig ist, von den Stabt- oder Lanbgerichtsbienern Verfügungen zur Beranntmachung an die Bctheiligten mit- aetheilt werben, diese Verfügungen entweder selbst oder durch die Ortsgerichtsdiener diesen Bctheiligten zuzustellcn, und davon unver- rüalich dem Stadt- oder Landgerichte die Anzeige zu machen.

6 10. Die Geschäfte des Ortsgcrichts werden von dem Vorsteher mit Zuziehung der Gerichtsmanner besorgt, insofern nicht

nack den Bestimmungen dieses Edicts der'Vorsteher allein zu handeln hat, oder sonst eine abweichende Verfügung getroffen ist. Dcr Vorsteher "ist verbunden, sämmtliche Mitglieder des Ortsaerichts zur Theilnahme an diesen Geschäften einzulaben.

Uebcr das von dem Ortsgericht vorgenommene Gcfchäft ist eine Urkunde aufzunehmen, und solche ist von sämmtlichen Mlt- aliedcrn desselben, welche bei dem Geschäfte thätia waren, zu unterschreiben. r

ö 'Die Urkunde muß außer dem Vorsteher wenigstens von zwei Gerichtsmännern, in Darmstadt, Gießen und Offenbach wemg-

Nr K G 2562. Gießen am 26. October 1852.

Betreffend: Die Ableistung des Verf-iffunzSeides neu aiifgenommenet

Der Großherzoqtich Hessische ,

Kreisrath des Kreises Gleßen

an

Indem

steit haben. gabunfl ,st unter dem einzusendenden Verzeichniß stets zu bescheinigen.

Eckstein.

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen.

ich die bestehende Anordnung, wonach die Ableistung des Verfassungseides von Seiten der neu aiifgenommenen Rüraer halbjährig und die Einsendung der Verzeichnisse der vorulladenden Eidespflichtigen 14 Tage vor dem Termin erfol- acn chll in Erinnerung bringe, bestimme ich zugleich, daß die neu aufgenommeuen Bürger aus den Stadt- und Landgenchtsbe- 4rken Gießen, wie seither, auch künftig jedesmal am 10. Mai und 10. November, Vormittags practs 10 Uhr, dahter und die neuen Bürger des Landgerichtsbezirks Lich und der weiter zum hiesigen Kreis gehörigen Orte Dorfgull, Gruningen und Holzheim, jedesmal am 15. Mai und 15. November, Morgens präcis 10 Uhr, in dem Rathhause zu Llch den Verfassungöetd abzulet-

Ernennungen.

Seitheriger Bürgermeister Konrad Krauskops als Bürgermeister für die Gemeinde Königsberg; seitheriger Bürgermeister Georg MengeS als Bürgermeister für die Gemeinde Großenlinben.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundener Gegenstand.

Ein Stück von einer goldenen Uhrkette. Dieser Gegenstand kann von dem Eigenlhümer auf dem Gr. Poltzetbureau dahter

in Empfang genommen werden. Gießen den 29. October 1852.

Der SStcar Großh. Polizei - Commissärs : Barth.