Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

.M 87. Sonnabend den 30. October 1832.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl. PostanfschlagS 1 ff. 39 ft. Auswärts abonnirt man ffch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrucknngSgebnhr für die gespaltene EorpuSzcile 3 fr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene LorpuSzeilc 3 fr.

Inhalt -es Gr. Hess. Regierungsblatts vom 23. October 1852, Nr. 52.

1) Edict, die Organisalion der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Obcrheffen betr.; 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; 3) Bekanntmachung, das Gesetz über die Erwerbung des Grundeigenrhums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; 4) Erhebung in den Fürstenstand; 5) Dienstnachrichten; 6) Sterbfälle.

die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr. 8 U D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Um in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberheffen die Mißstände zu beseitigen, welche durch die in Folge des Art. 30 der Gemeinde-Ordnung vom 30. Juni 1821 stattgefundene Uebertragung von Güterschätzungen und von einzelnen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Lermaligen Ortsvorstände hervorgetreten sind, zugleich um die in jenem Arsikel 30 der Gemeinde- Ordnung in Aussicht gestellte Organisation dieser Geschäftszweige zu bewerkstelligen und dadurch den Gerichten dieser beiden Provinzen gleichförmig organisirte Hülfsbehörden zu verschaffen, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

I. Bildung der Ortsgerichte und deren dienstliche Stellung.

Art. 1. In jeder Gemeinde Unserer Provinzen Starkenburg und Oberhessen soll eine Hülfsbehörde der Justiz, unter dem NainenOrtsgericht" bestehen. Ausnahmsweise kann eine solche Behörde auch für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich von Unserem Ministerium der Justiz angeordnet werden.

Art. 2. Das Ortsgericht soll bestehen :

1) aus einem Vorsteher;

2) aus mehreren Mitgliedern (Gerichtömännern), und zwar :

a) aus drei Mitgliedern, wenn die Bevölkerung der Gemeinde weniger als 3000 Seelen zählt,

b) aus vier Mitgliedern, wenn diese Bevölkerung 3000 Seelen und mehr zählt.

auf ®täbte Netzen und Offenbach wird die Zahl dieser Gerichtsmänner auf fünf, für Unsere Residenzstadt Darmstadt

Arft 3. Vorsteher des Ortsgerichts ist, insofern nicht die Staatsregierung für dieses Amt in einzelnen Gemeinden einen be­sonderen Beamten auf Widerruf ernennt, der Bürgermeister.

Bestehen in einer Bürgermeisterei mehrere Ortsgerichte, so ist der Bürgermeister Vorsteher des Ortsgerichts derjenigen Gemeinde, ,n welcher er wohnt; bei den Ortsgerichten der übrigen zu Einer Bürgermeisterei vereinigten Gemeinden haben alsdann die daselbst wohnenden Beigeordneten das Vorsteheramt zu bekleiden, wenn nicht Unser Ministerium der Justiz eine andere Bestimmung trifft. .. Y. "n -Sienfte älteste Gerichtsmann, und bei gleichem Dienstalter der an Jahren Aelteste ist der Stellvertreter des Vorstehers, lovatv dreier verhindert ist, oder wenn er jenen zur Versehung einzelner Geschäfte beauftragt, insofern das Ministerium der Justi: nicht ein anderes anordnet. a

4\ Dw dem Vorsteher beigegebenen Gerichtsmänner sollen aus den Einwohnern der Gemeinde, für welche das Orts- Eüt Gerichtsmann ^estellt""^ werten' Umfaßt der Bereich dieser Behörde mehrere Gemeinden, so wird aus jedem Orte wenigstens ^erichtsmänner müssen, mit Ausnahme des Ortsbürgerrcchts, die zur Wählbarkeit für den Gemeinderath erforderlichen KM' von unbescholtenem Rufe, orts- und seldkundig, mit dem Güterwerthe bekannt, auch sonst befähigt sein, und zur ä K ^Eung Grundvermögen besitzen. Sie werden auf Widerruf ernannt.

Verwaltungsbehörden^ ob^ ®md?t8männer liegt den Stadt- und Landgerichten, nach vorherigem Benehmen mit den einschlägigen