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Stand und Wohnort dcr nächsten Verwandten anzugeben. Hatte der Verstorbene Verniögen seines früher verschiedenen Ehegatten in Nutznießung, so sind auch die Erben des Letzteren im Berichte anzuführen.
Wenn der Verstorbene uneheliche Kinder hinterlassen hat, so- sieben die Vorsteher nicht zu versäumen, dieses anzugeben, mag 'nun der Verstorbene ledig, verheirathet oder verwittwet gewesen seyn. Dabei sind alsdann zugleich auch Namen, Akter, Stand und Aufenthalt solcher unehelicher Kinder anzuführen. Was bas unter Ni'. 5 oben erwähnte „sonst Erhebliche" betrifft, welches die Vorsteher ebenfalls einberichten sollen, so werden die Vorsteher naw.entlich darauf aufmerksam gemacht, daß sie in ihren Berichten anzugeben haben : wenn cs zu ihrer Kenntniß gekommen ist, daß der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, ebenso wenn demselben eine Verwaltung oder Vormundschaft übertragen war, wenn von den nächsten Verwandten, welche nach ihrer, der Vorsteher, Ansicht als Erben gerufen sein werden /Jemand durch Abwesenheit, Blöd- oder Schwachsinn, ober als erklärter Verschwender ver- hinbert sein wird, die Erbschaft selbst anzutreten und das Vermögen selbst zu verwalten. Haben die Vorsteher den Nachlaß versiegelt, so ist dieses mit dem Anzeigebericht zu melden und das darüber ausgenommene Protocoll beizufügen.
Endlich werden sich die Vorsteher in ihrem Bericht sogleich über die Größe des zurückgelaffenen Vermögens, und ob dasselbe aus beweglichen oder unbeweglichen Sachen besteht, auch ob Gegenstände vorhanden sinb, die sich nicht ausheben lassen, wenigstens im Allgemeinen äußern. Dabei >virv den'Vorstehern zur Pflicht gemachtin allen Fällen, wo der Verstorbene weder Kinder oder Enkel noch Eltern oder Großeltern hinterläßt, dessen Erbschaft also aus Seitenverwandte oder Fremde fällt, — die muthmaßlichen Erben auf die ihnen gesetzlich zustehende Befugniß, wornach sie innerhalb sechs Wochen vom Todestage des Erblassers an, der Collateralsteuer halber, ein Privat-Jnventar zu errichten und dem betreffenden Gericht vorzulegen berechtigt sind, aufmerksam ru machen, und daß dieses geschehen, in ihrem Berichte anzuführen. ,
Ist xs unmöglich, den Bericht sogleich vollständig zu erstatten, so haben die Vorsteher dieses zu bemerken und dre Punkte anzudeuten über welche die erforderlichen Angaben noch fehlen, diese aber alsdann durch einen späteren Bericht unverweilt nachzutragen.
' ' (Fortsetzung folgt).
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Zu Nr K. G. 3835. Gießen am 11. December 1852.
Betreffend • Das Gesetz über Erwerbung des GrundeigenthumS und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbstitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Ob.rheffen. Das Großherzoglich Hessische
Kreisamt des Kreises Gießen
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Inhalt der Bekanntmachung Gr. Ministeriums dcr Justiz vom 16. v. Mts. (Reg.-Blatt Nr. 52 vom 23. v. Mts.) soll das im Reg. Blatt Nr. 11 von diesem Jahre publicirte Gesetz vom 21. Februar 1852: ■
Die Erwerbung des GrundeigenthumS und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbstitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhesscn betr.,
mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hohcii des Großherzogs, nicht, wie tn der BekamUmachuug Großh. Ministeriums der Justiz vom 23. Juli d. I. (Reg-Blatt Nr. 41, Seile 318) bestimmt ist, mit dem 1. November d. I., sondern erst mit dem 1. Januar 1853 in Kraft treten.
Wenn wir gleich unterstellen dürfen, daß von Ihnen die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung der ErwerbStüel von Gütern der Gemeinden und Schulen bereits getroffen sein werden, so daß die hierzu laufende Frist nicht versäumt wird, — so sehen wir uns doch veranlaßt, auf den nahen Ablauf der letzten Frist noch besonders aufmerksam zu machen.
' Wir weisen Sie zu dem Ende hiermit an, jedenfalls noch vor dem erwähnten Zeitpunkte, die nach den Bestimmungen des oben allcgirien Gesetzes zur Sicherstellung des GrundeigenthumS der Gemeinden, Schulen u. s. w. geeigneten Anträge bei Gericht ru stellen wobei wir Ihnen zugleich bemerken, daß in den Fällen, bei welchen eS außer dem unvordenklichen Besitze, an andern Erwerbstiteln fehlen sollte, die Erwirkung der den unvordenklichen Besitz nachweiseuden Bescheinigungen von den betreffenden Orts- Vorständen reichlich erscheint. „ . .
Eckstein.
Zu Nr. K. G. 4159. Gießen am 23. December 1852.
Betreffend: Den Steuerausschlag für 1853.
Das Großherzoglich Hessische
Kreisamt des Kreises Gießen
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sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
Nach einer Benachrichtigung Seitens der Gr. Ober-Steuer-Direction werden die Steuerzettel für das Jahr 1853 alsbald 2 durch Erpressen an Sie abgesendet werden. In Folge Ersuchens der gedachten Behörde empfehlen wir Ihnen, die Steuerzellci sogleich nach Empfang an die Steuerpflichtigen ertheilen zu lassen. , (s)n
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