Ausgabe 
29.12.1852
 
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JVo. uw.

Mittwoch den 29. December

1832

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Anzeigen ans vcrich,-denen Schritten die gespaltene CorpuSzeile 3 ft. 1

ArrzcigMatt

der

Amtlicher T h e i l.

8. 25.

Anzeige von Sterbsällm.

des

Standes,

3)

der

M,

für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen.

(Fortsetzung.) . . .

2) Ätnbev auö einer früheren Ehe vorhanden, dann müssen

b tie Jt(tcr Un^t,cr Aufenthaltsort dieser Kinder, sowie der Kinder und Enkel re. früher verstorbener Kinder-

die Zeit, wann die zweite Ehe eingegangcn wurde, und ' Ä,nwr»

R fs2 ma llnt> ^uiiainc .bcö früher verstorbenen Ehegatten angegeben werden.

Stand unk /^e'sKinder hinterlassen, so sind die Namen des überlebenden Ehegatten und die Namen der

$ S ^,wrt ber "Ochsten Verwandten des Verstorbenen anzuführcn. tev

in "W verstorbene endlich y

vcrschsidcner^ Kind/"^? N' das Alter und der Wohnort der hinterlassenen Kinder und der etwaigen Kinder re. früher dtv Verstorbenen, oder, wenn keine solche vorhanden sind, dieses und alsdann zugleich die Namen der

-- --- Famtlienverhältiüffe, . t' <

5» h n-10^' wnnn ter 2iod des Verstorbenen erfolgt ist, und

L lonst erheblich erscheint, dem Gericht unverzüglich und noch ehe die Beerdigung stattfindet, anzuzeiaen

-u beurtäle? ^er den Vorstehern obliegenden Verpflichtung, daß nämlich das Gericht dadurch in den Stand gesetzt we/den 8*, *1*"*' -*** « «*.4 S

AM yerÄe«"®5'"*6 06 t,r «Ä« WÄ8 «« »mtitto« war.

I. ledig, so ist anzuführen :

b°ibe Eltern oder doch noch der rechts Vater oder die rechte Mutter leben.

Vermögen zügefallc^n war/ "Hal * 5 ' W W unb im dichte anzuführen, ob dem Verstorbenen schon eigenes

In e Vermögen, so ist bezüglich der Familicnverhältnisse nichts weiter zu erwähnen; hat er aber

baln-ii l Vermögen, mag dieses nun von den Eltern Herkommen oder von Verwandten, mögen die Eltern im Nutzen der vollbürtiÄ ^^ä" Collateralstcner halber, außer den Namen der Eltern, auch die Namen und das Ater Namen und / ^'schwister sd. h. solcher Geschwister, welche beide Eltern mit dem Verstorbenen gemein haben), sowie

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War der Verstorbene

U' verheirathet und _

A. Init er Kinder hinterlassen, und zwar

Süid aber'"^" aus dieser einen Ehe, dann ist nur dieses Verhältniß anzugeben.

l)®e" Zunamens °e Sterbfälle, welche sich in ihrem Dienstbezirk ereignen, unter genauer Angabe:

2) des Standes,