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Mittwoch den 29. December
1832
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Anzeigen ans vcrich,-denen Schritten die gespaltene CorpuSzeile 3 ft. 1
ArrzcigMatt
der
Amtlicher T h e i l.
8. 25.
Anzeige von Sterbsällm.
des
Standes,
3)
der
M,
für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen.
(Fortsetzung.) .——— . .
2) Ätnbev auö einer früheren Ehe vorhanden, dann müssen
b tie Jt(tcr Un^t,cr Aufenthaltsort dieser Kinder, sowie der Kinder und Enkel re. früher verstorbener Kinder-
die Zeit, wann die zweite Ehe eingegangcn wurde, und ' Ä,nwr»
R fs2 ma llnt> ^uiiainc .bcö früher verstorbenen Ehegatten angegeben werden.
Stand unk /^e'sKinder hinterlassen, so sind die Namen des überlebenden Ehegatten und die Namen der
$ S ^,wrt ber "Ochsten Verwandten des Verstorbenen anzuführcn. tev
in "W • verstorbene endlich y
vcrschsidcner^ Kind/"^? N' das Alter und der Wohnort der hinterlassenen Kinder und der etwaigen Kinder re. früher dtv Verstorbenen, oder, wenn keine solche vorhanden sind, dieses und alsdann zugleich die Namen der
-- --- Famtlienverhältiüffe, . t' • <
5» h n-10’^' wnnn ter 2iod des Verstorbenen erfolgt ist, und
L lonst erheblich erscheint, dem Gericht unverzüglich und noch ehe die Beerdigung stattfindet, anzuzeiaen
-u beurtäle? ^er den Vorstehern obliegenden Verpflichtung, daß nämlich das Gericht dadurch in den Stand gesetzt we/den 8*, ““ *1* ■"*' - •*** «■ «*.4 S
AM yerÄe«”"®’5'"* ”6 06 t,r «Ä« WÄ8 «« »mtitto« war.
I. ledig, so ist anzuführen :
b°ibe Eltern oder doch noch der rechts Vater oder die rechte Mutter leben.
Vermögen zügefallc^n war/ "Hal * 5 ' W W unb im dichte anzuführen, ob dem Verstorbenen schon eigenes
In e Vermögen, so ist bezüglich der Familicnverhältnisse nichts weiter zu erwähnen; hat er aber
baln-ii l Vermögen, mag dieses nun von den Eltern Herkommen oder von Verwandten, mögen eö die Eltern im Nutzen der vollbürtiÄ ^^ä" Collateralstcner halber, außer den Namen der Eltern, auch die Namen und das Ater Namen und / ^'schwister sd. h. solcher Geschwister, welche beide Eltern mit dem Verstorbenen gemein haben), sowie
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War der Verstorbene
U' verheirathet und _
A. Init er Kinder hinterlassen, und zwar
Süid aber'"^" aus dieser einen Ehe, dann ist nur dieses Verhältniß anzugeben.
l)®e" Zunamens °“e Sterbfälle, welche sich in ihrem Dienstbezirk ereignen, unter genauer Angabe:
2) des Standes,


