An^eigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
.M 8._________________Mittwoch den 28. Januar 18Ä2.
m - - ■®rf*cu,t. wöchentlich zwei Mnli Mittwoch und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 st. 39 fr. - Mu8mirt8 (ll’1)nn,tt man <ich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lil. B. Nr. 1.) - Einrückungsgcbühr für die gespaltene Corrusj-ile 2 fr.
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Amtlicher T h e L l.
Gesetz, die Bildung des Ortsvorstnndes und die Wahl des Gemeinderaths betr.
(Fortsetzung.)
f®te c^te ^theilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeiträge bis zum Belauf eines nipbriLren Sfmmtfteuerfumme bcr Wähler fallen. Die zweite Abthcilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächst "c ■ ^leuerbeitrage bw zur Glanze Les zweiten Dritttheils der Summe fallen. Die dritte Abtheilung endlich besteht aus den am Niedrigsten besteuerten Wählern, welche zusammen das letzte Dritthcil der Summe entrichten.
«nn !’.•<> - Steuer^hlung wird nur nach den Steuerlisten für die Gemarkung der Gemeinde angerechnet, die Zurechnung von Steuern, die tit anderen Gemarkungen entrichtet werden, findet nicht statt.
ftpfirn ^PrbPi^hPn00'"' “firST Handelsgesellschaft zu leisten sind, oder welche auf Objecten basten, die in Miteigenthum
stehen, werden den einzelnen Gesellschaftern, bczlehungsweiie Miteigenthümern, nach Maßgabe ihrer Berechtigung ungerechnet.^
re@r°oe ^d.^drechllgung der einzelnen Betheiligten an einer Handelsgesellschaft oder an einem sich im Miteigenthum S 5p B ^genstande der Wahlkommission Nicht bekannt, so fordert die Wahlkommission die 'M Orte anwesenden Betheiligten Ziw ML sw“ «* «* •*
*e ÄSÄ’SÄi.Ä Ä* ******"** *“ "**** W"*** >» «***, ®- ftpnpr mhi" . Aeder Wähler kann nur Einer Abthcilung angehörcn, auch dann, wenn er mehr als ein Drittheil der Gesammt- oder zweite DUtthc-'l fällll ^'^""^weise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbeitrag nur theiiweise in das erste . „ S?e"n btt Aufstellung der Liste der Wähler für die ersten zwei Abtheilungen sich ergibt, daß von mehreren Wählern Wc etnen cheicheu steuerbcitrag entrichtet, wahrend nur ein Theil derselben nach der Berechnung dcö Drittheils der Steuern in eine zugethM ^wcrdm." fo fct(c“ t,cfe Gleichbesteuerten doch sämmtlich der ersten, beziehungsweise der zweiten Abtheilung
> S1* \6, Gerste Abtheilung soll überall aus nicht weniger als 5 Wählern, in den Gemeinden
bbrcn Gemclndcrath aus 12 Mitgliedern gebildet wird, wenigstens aus 7 Wählern, in Gemeinden, deren Gcmeinderath aus 15 Mitgliedern gebildet wird, wenigstens aus 9, in Gemeinden, deren Gemeinderath aus 18 Mitgliedern gebildet wird wenia- stcnö aus 10 und ui Geniemden, deren Geineinterath aus 30 Mitgliedern gebildet wird, wenigstens aus 18 Wählern bestehen wenn auch die Steuerb^ttrage einer geringeren Anzahl sschon ein Drittheil der Gesammtsteuersumme erreichen oder übersteigen ^
. g. ", Wahlbar zum Blitgliede des Gemeinderaths ist jeder stimmfähige Ortsbürqer (Art 10 Nr 1) welcher nickt
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. l^^/kchtekräftige Dermtheilung wegen gewerbsmäßigen Wuchers, wegen Ehebruchs, Unzucht oder Verlet-una der Sckam- 451'Nr' 2 Tedwegen Bestechung in den Fällen der Art.' 450 Br. 2, Art. 451 'Nr 1 und^ltt 451 Nr. 2 dcö Strafgesetzbuchs schließt von der Wählbarkeit aus.
einem aSAhMÄ Ja» Bestimmungen der vorhergehenden Artikel stimmberechtigter oder wählbarer Staatsbürger von
in eine Ktrnfp « . wegen eines im Gtraf- oder Militärstrafgesetzbuch genannten Verbrechens oder Vergehens rechtskräftia Wählbarkeit L ^7 r ‘K 0 $at' Wcnn.tn Folge dessen dem Vcrurtheilten die Stimmberechtigung, beziehungsweise die
Art 19 ^ufWiibige Jnldubifc^e zu erkennen, ob diese Folge den .Vcrurtheilten treffen soll.
Auck bar' Kliert ihre Wirkung nutz dem Aufhoren der Bedingungen der Wählbarkeit.
geordneten oder @555^^“ 511? gS jedesmal die Suspension vom Amte eines Bürgermeisters, Bei-


