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am schwarzen Brett werden veröffentlicht werden.

/Verfügt Trais a. d. Lda. am/1'5. Mai 1852.

Kurfürstliches Justizamt Merker.

In fidem

Erb.

Abschrift der Klage.

Kurfürstliches Juff.izamt!

Der Meier Wetzstein zu Trais a. d. Lda. Klägers

gegen die Kinder und Erben der verstorbenen Wittwe des Weißbinders Ioh. George Lein, geborne Meier, daselbst, als/:

1) Balthasar I. i

2) Philipp , ,

3) Johannes 1 ^ltn

4) Balthasar II. ' allda

die unter l, 2 und 3 Benannten in un* | bekannter Ferne abwesend, Verklagte

wegen hypothekarischer Forderungen, klagt :

inhaltlich,

Anlage AE.

die Wiliwe des Weißbinders Johann George Lein, Anna Maria, geborne Meier, zu Trais a. d. Lda., erhielt von mir fol­gende Beträge als Darlehn, als :

1) nach gerichtlicher Schuld- und Pfand­urkunde vom 28- Oclober 1845 sub A 65 Rthlr. 8 Sgr. 4 Hlr.,

2) nach dergleichen vom 11, Februar 4846 sub B = 2t Rthlr. 5 Sgr. und

3) nach dergleichen vom 21- November 1846 sub C = 28 Rthlr.

Sie ver/prach mir diese Darlehen feit i beni Tage der Ausstellung der betreffenden ! Sdiult)-' und Pfandurkunden mit 5 pEt.! i11 verzinsen und nach vorausgegangener! vierteljähriger Aufkündigung wieder zurück-1 zuzahlen und hat mir zur Sicherheit fol- gende, in der Gemarkung von Trais a. d.

Lda. gelegene, ihr gehörige Immobilien, als :

1) Lit. B. No. 570 Haus und Hofraithe, 571)

2) U 575 { Garten dabei und 3) den Gemeindenutzen

zur ideellen Hälfte gerichtlich zur Special- \ Hypothek eingesetzt.

Meine genannte Schuldnerin ist inmit- j leist und nachdem ich ihr vorher vor länger als einem Vierteljahre meine gedachten' Forderungen, worauf ich nur 4 Rthlr. ' 22 Sgr. bezahlt erhalten, aufgekündigt,' verstorben und nach dem Gesetze von den Verklagten, ihren Kindern, beerbt worden. Diese haben auch die angefallene Erbschaft sowohl durch ausdrücklich deßfalls abgege-. bene Erklärung, als auch dadurch, daß sie den gesummten Nachlaß, namentlich die! oben bezeichneten Pfandstücke, in Besitz j genommen, angetreten.

Da in Güte keine Zahlung erfolgt, so! will ich klagen und bitten :

Tie Verklagten ref. exp. für schuldig ' zu erkennen, mir die libellirten Beträge, als :

1) 65 Rthlr. 8 Sgr. 4 Hlr. mit Zinsen zu 5 pEt seit 28 October 1845, \

2) 21 Rthlr. 5 Sgr. mit Zinsen zu 5 pEt. seit 11. Februar 1846 und

3) 28 Rthlr. mit Zinsen zu 5 pEt. seit; 21. November 1846

abzüglich auf die Zinsen gezahlten 4 Rthlr.

22 Sgr. binnen kurzer Frist zu bezahlen. !

Anlagen, sowie die zu erlassende Ver­fügung auf die vorgeschriebene Weise mit dem Anfügen mitzutheilen, daß alle weiter ergehenden Verfügungen nur im Gitterschranke deö Gerichts angeschla­gen würden.

Meinen Anwalt legitimire ich durch Voll­macht sub E.

Worüber rc.

Kurfürstlichen JustizamtS

Bingel gehorsamer

h. L Kläger.

Für die Treue der Abschrift der Acluar Erb.

Gesbnbere Bekanntmachungen. Forst- rrnd Foldstrafen - Er- hebrmg.

Die Erhebung der Forststrafen vom II. Quartal 1852 (Strafen aus den Monaten December 1851 und Januar und Februar 1852) und die Erhebung der Feldstrafen von der II. Periode 1852 (Strafen vom 20. Januar bis 20. März 1852) findet zwischen dem 1. und 15. Juni d. I. ohne Mahnung statt, und zwar an den Zahl­tagen Dienstags und Samstags.

Gießen den 20. Mai 1852.

Der Gr. Hess. Rentamts-Vicar des Rentamts Gießen

Siebert. (1072) 1053) Launfpach. Es wird hier-

Die Klagbchauptungen will ich be- durch nochinals wiederholend bekannt ge­wesen : macht, daß alles Sandabfahren innerhalb

1) durch die producirten Urkunden und : der Grenze der Gemarkung Launfpach für 2) durch eventuelle Eidesdelation. ; jeden Fremden bei Vermeidung einer Strafe, Nach Bescheinigung sub D find die Mit-! nötbigenfalls einer Arrestation, verboten ist, verklagten 1, 2 und 3 feit längerer Zeit und nur gegen Bescheinigung und Anwei- von Haus abwesend, und es ist ihr der- jung des Vorstehers und Zahlung einer maliger Aufenthaltsort unbekannt. bestimmten Tare geschehen darf.

Ick bitte deßbalb : Lannspach den 19. Mai 1852. >

diesen die Klage, jedoch ohne deren

Der Gemeindevorsteher Bechthold.

11.10) Gießen.

Das Sandholen im Launspacher Banne.

Nach einer zwischen den Reglet ungen von Hessen und Preußen über die Hvhhettsgrenze stattgefundenen Regu- lirung find die Gießener Einwohner berechtigt, auf der rechten Seite der Lahn, im Launspacher Banne, aus der Stelle, welche zwischen den Grenzsteinen No. 5, Ö, 7 und 8 liegt, Sand zu holen und es kann und darf ihnen dieses so lange nicht gewehrt werden, als diese Stelle nicht mit benutzbarer Erde überdeckt ist. Zch habe hiernach den dortigen Borstand beschieden, und werde jenes Recht, den seitherigen Störungen gegenüber, durch alle gesetz­lichen Mittel aufrecht erhalten. Zch setze die hiesigen Einwohner von diesem Berhältnisse in Kenntniß und setze ihren Anzeigen entgegen, wenn von Seiten Launspachö der Ausübung jenes Rechts die geringsten Schwierigkeiten ferner sollten entgegengesetzt werden.

Gießen den 25. Mai 1852.

Der Bürgermeister

Hch. Ferber.