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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
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Mittwoch den 26. Mai
1852
Erich-ml wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige ind Poffaufschlaas 1 ft 39 fr _ SftäroärtS abonn.rt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition cEanzleiberg Lil. B. Nr. 1.) - Einrückungsgebühr für die aesralt-7- Corvus-eil- 2 kr
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A m t l ich e v T h e i l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 1. Mai 1852, Nr. 26.
1) Gesetz, die Vergütung der Brandschäden an Gebäuden Mr.; — 2). Gesetz, die Wiederherstellung der Todesstrafe betr.; — 3) Gesetz die Abänderung enuger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. December 1848 über das Verfahren in Assisensachen und die Bildung der Schwurgerichte in der Provinz Rheinhessen betr. 9
Von, 3. Mai 1852, Nr. 27.
1) Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden Mr.; — 2) Bekanntmachung den -wischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpftichtuiiq zur Neben,ahme von Ausznweisendcn abgeschlossenen Vertrag betr • - 3) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnungen der Einstandskaffe ans die Periode vom i. April 1849 vis dahin 1850 und vom I. Avril I85o'bis dahin 1851 Mr.; — 4) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; — 5) Charatterverleihung; — 6) Dienstentlassung- — 7) Verlenuna in den Ruhestand; — 8) Sterb,alle. ’ 199 11
Ges e tz, die Vergütung der Brandschäden an Gebäuden betreffend. 8ltDWJG HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei R Hein 2C. 2C.
Wir haben mit Zlisiimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wenn, vom ersten Januar 1852 hn, au in die Brandversicherung aufgenommenen Gebäuden ein Brandschaden entsteht, so ist die nut der Leitung der Abschätzung des Brandes beauftragte Behörde befugt, eine Ermittelung des wahren Weribs des Gebäudes unmittelbar vor dem Brande zu veranlassen. v
2st der ermittelte wahre Werth um ein -iünftheil oder mehr geringer als der Verstcherungsanschlag, so ist jener anstatt dieses der Entschädigungsbercchnung zu Grunde zu legen.
Art. 2. Bei Ermittelung deö wahren Werths nach Artikel 1 ist von allen sachdienlichen rechtlich zulässigen Beweismitteln Gebrauch zu machen. Die Behörde, welche die Ermittelung leitet, ist berechtigt, eidliche Zeugnisse zu fordern.
Nach Beendigung der Verhandlungen sind dieselben der Brandassecurationecommission vorznlegen, welche zu bestimmen bat ob und welcher von dem Versicherungsanschlag abweichende Betrag der Schadensberechnung zu Grünte zu legen ist. Will sich 'der Beschädigte dieser Feststellung nickt unterwerfen, so steht es ihm frei, binnen 10 Tagen, nachdem ihm dieselbe unter ausdrücklicher Bekanntmachung dieser Frist und des mit deren Ablauf verbundenen Rcchtsnachtheils eröffnet worden, gerichtliche Entscheidung in Anspruch zu nehmen. ' 9
Die Brandassecurationseommission ist verpflichtet, binnen 10 Tagen, nachdem ihr die Erklärung des Beschädigten voraeleat worden ist, die Acten an das betreffende Gericht abzuscnden. ö J
Heber den Kostenpunct bei dieser gerichtlichen Verhandlung bat das Gericht nach allgemeinen Proceß-Grundsätzen zu entscheiden.
,JrL Wenn durch das Verfahren nach Artikel 1 und 2, und nicht aus Veranlassung einer Verringerung der Hauplkimen- sionen des Gebäudes, der der Entschädigungsberechnung zu Grund zu legende Werth herabgesetzt worden ist, und die Verwendung zur Wiederherstellung in Folge dieser Herabsetzung nur mit in keiner Weise abzuwendenden Verlusten für den Gläubiger, welchem das Gebäude verpfändet ist, ausführbar sein würde, ,so kann von derselben abgestanden und die Entschädigung, soweit zur Deckung der Forderung nöthig, dem Pfandgläubiger, der Rest dem Beschädigten zur freien Verfügung überlassen werden.
Pfandrechte, welche, um den eingeschriebenen Hypotheken nicht nachzustchen, der Einschreibung in die Hypothekenbücher bedürfen kommen nur dann in Betracht, wenn die Einschreibung stattgefnnden hat.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch bann Anwendung, wenn vermöge Vertrags oder gesetzlicher Vorschrift einem Dritten wegen einer Kaufschillingsforderung Eigenthums- oder Vorzugsrechte an dem abgebrannten Gebäude züstehcn.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten Staatssieqels.
Darmstadt den 23. April 18-52.
0- S-) LUDWIG.
v. Dalwigk.


