Ausgabe 
25.12.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 1V3 Sonnabend den 23. December 1852.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch UN» Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Poftauffchlags 1 ft. 39 Er.

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Pc. 1.) EinrnckangSgebühr für die gesxaltene CorvuSzeile 3 Er.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gcchaltene EorpuSzeile 3 Er.

Amtlicher T h e i l.

Instruction

für die Großherzoglichen OrtsgerichLe in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen.

(Fortsetzung.)

Die Vorsteher, welche die Versteigerung vornehmen, dürfen nicht selbst mitbieten. Es ist nicht erlaubt, während der gericht­lich angeordneten Versteigerungen solche Sachen mit auszubieten, welche nickt dazu gehören. Wenn jedoch eine vom Gericht verfügte Versteigerung beendigt ist, so können auch dergleichen andere Sachen öffentlich ausgebotcn werden, nur muß alsdann dieses Ver- hältniß stets öffentlich angegeben werden.

lieber jede Versteigerung ist ein Protoeoll zu führen, in dessen Eingang die Veranlassung der Versteigerung und deren gehörige Bekanntinachung mit Hinweisung auf die beizufügende Bescheinigung erwähnt wird, worauf alsdann die Angabe der festgesetzten Steig- bedingungen zu folgen hat. In dem Versteigerungstcrmin müssen zuerst die Bedingungen deutlich vorgelesen und es muß, daß dieses geschehen, in dem Protoeoll erwähnt werden. Hierauf werden die zur Versteigerung ausgesetzten Gegenstände, wenn es bewegliche Sachen sind, vorgezeigt. Sind dieselben unbeweglich, so müssen sie genau nach dem Flur- oder Grundbuch mit Angabe der darauf hastenden Beschwerden, z. B. der bekannten Dienstbarkcileil oder Leibgedings-, Auszugs-, Einsitz-Ansprüche u. s. w. bezeichnet und ausgeboten werden.

Das Ausbiet n geschieht nie durch den Vorsteher selbst, sondern von dem Ortögerichtsdiener oder von Demjenigen, welcher sonst von dem Landgericht dazu bestimmt ist.

Bei der Versteigerung »eit Häusern oder Grundstücken sind folgende Bedingungen in das Protoeoll auszunehmen, wenn die Eigenthümer oder das Gericht feine andere festgesetzt haben :

1) Die Grundstücke werben mit den darauf befindlichen Gewächsen, die Gebäude mit allem, was darin wand-, band-, nied-, nagel- uno mauerfest ist, dem Käufer alsbald nach erfolgter Genehmigung der Versteigerung übergeben.

2) Das Eigenthuin der versteigten Gegenstände bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Vorbehalten.

3) Für Den angegebenen Flächeninhalt wird dem Käufer nicht gehaftet. Derselbe hat aber auch wegen etwaigen Mehrgehalts weder ein höhe, es Käufgeld zu zahlen, noch den Mehrgehalt herauszugeben.

4) Die Versteigerungskosten trägt der Verkäufer, die Kaufbriefskosten der Käufer.

5) Alle auf den verkauften Objeeten ruhenden Abgaben und Lasten gehen von dem nächsten ersten Januar an auf den Käufer über.

6) Es darf mit keiner Forderung deö Steigerers auf den Steigschilling abgerechnet werden.

7) Die Zahlung deö Steigpreises hat zu geschehen :

Bei Versteigerungen unbeweglicher Sachen, die im Auftrag des Gerichts geschehen, ist jedesmal die gerichtliche Ge­nehmigung vorzubehalten und der Meistbietende während einer bestimmten Zeit an sein Gebot in der -Art zu binden, daß er dasselbe bei einer etwaigen weiteren Versteigerung als Angebot gelten lassen muß.

Bei Versteigerungen unbeweglicher Sachen, welche nach dem Wunsche von Privatpersonen durch die Vorsteher vor­genommen werden, hängt die definitive Genehmigung von der Entschließung des Eigenthümers ab, und es muß daher diese Vorbe­halten werden, wenn sie nicht im Voraus unbedingt ertheilt sein sollte. Personen, die als zahlungsunfähig bekannt sind, dürfen beim Bieten nicht zugelaffen werden und müssen, falls sie für einen Dritten bieten, ihre Vollmacht vorlcgen.

Bei Versteigeruiigen unbeweglicher Sachen sind die Meistgebote, auf welche der Zuschlag ertheilt worden ist, mit Worten aus­zuschreiben und zugleich mit Ziffern einzutragen. Jedes Meistgebot muß dabei von dem Meistbietenden auf Vorlesen und Genehmi­gung unterschrieben werden.

Dazu muß vom Vorsteher bemerkt werden, ob der Meistbietende ledig, Wittwer, oder verheirathet ist; im letzteren Falle ist der Vor- und Familiennamen der Ehefrau anzugeben.

Die Versteigerungs-Protocolle sind, wenn die Versteigerung in Auftrag des Gerichts geschehen ist, längstens binnen acht Tagen mit der in §. 33 vorgeschriebenen Fragenbeantwortung an das Gericht einzusenden und mit einem Begleitungöberichte zu ver­sehen, worin, insofern Geböte erfolgt sind, der Vorsteher sich darüber auszusprechen hat, ob etwa bei einer nochmaligen Versteige­rung noch höhere Gebote zu erwarten sind. Wird dieselbe Sache mehrmals zu verschiedenen Zeiten versteigt, so ist jedesmal ein besonderes Protoeoll auf einem besonderen Bogen zu führen.' '