Anzeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfo 77* Sonnabend den 23. September L8A2.

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Amtlicher T h e i l.

Handels - und Schifffahrtsveeteag

mit dem Königreich der Niederlande.

(Fortsetzung.)

Art. 20. Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohlen beladen sind, sollen nach wie vor, unter den gegenwärtig be­stehenden Bedingungen, die Erleichterungen genießen, kraft deren sie befugt sind, ihre Ladungen bei dem ersten Zollamte bei dem Ein­gänge in Lobith nach der Aichskala zu deklariren, mit der sie laut der Mainzer Convention vom 31. März 1831 versehen sind.

Art. 21. Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwischen dem Gebiete des Zollvereins und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen, von der Patent - (Gewerbe-) Steuer, sowie von jeder anderen persönlichen, wegen ihres Gewerbes zu entrichtenden Abgabe frei sein.

Was die Binnenschifffahrt betrifft, so ist man übereingekommen, daß die Flußschiffer des Zollvereins in den Niederlanden jährlich nur eine Abgabe von 20 Cents für die Tonne von einem Cubik-Meter (nebst 28 Zusatz-Procenten), und die niederländischen Fluß­schiffer in jedem der Zollvereins-Staaten nicht mehr als die jetzt in diesen Staaten bestehende Patent-(Gewerbe-) Steuer entrich­ten sollen.

Der Transport von Maaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des Zollvereins nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, soll ebenso, wie der Transport von Maaren, welche die Flußschiffer auf der Rückfahrt von einem oder von verschiedenen, in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten des anderen Landes ausführen, nicht als Binnenschifffahrt angesehen werden.

Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschiffe Anwendung finden.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß die vorstehenden Bestimmungen ohne Ausnahme aus alle im Absatz 1 des Artikels 10 bezeichneten Wasserwege zur Anwendung kommen.

Art. 22. Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der Schifffahrt auf dem Rhein und den anderen schiffbaren Wegen hinderlich sein könnte, wollen die hohen vertragenden Theile es sich angelegen sein lassen, so weit als thunlich, die in ihren Zollgesetzen und Reglements vorgeschriebcnen Formalitäten in dieser Hinsicht zu vereinfachen.

Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich'außerdem gegenseitig, die Schiffe des anderen Landes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und Ermäßigungen hinsichtlich der Schifffahrts-Abgaben, sowie an jedem anderen Bortheile Theil nehmen zu lassen, welchen sie in der Folge den Nationalschiffen oder deren Ladungen bewilligen möchten.

Art. 23. Um sobald als möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zitstand der Ströme, insbesondere zwischen Cöln und Dordrecht und Rotterdam der Schifffahrt in den Weg legt, verpflichten beide Regierungen sich gegenseitig, und zwar jede Regie­rung nt Betreff desjenigen Theils des Rheins, welcher ihr Gebiet durchströmt, den Laus desselben berichtigen und bas Fahrwasser vertiefen zu lassen, um, insoweit es durch künstliche Arbeiten geschehen kann, zu allen Jahreszeiten eine für beladene Fahrzeuge hin­reichende Fahrtiefe zu sichern.

Art. 24. Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen die Nationalen genießen, beiderseits zugesichert werden. Demgemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe tn ^rn Häfen, Städten, oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dort niederlaffen, sei es, daß sie nur vorübergehend hort wohnen oder sich aufhaltcn, weder andere noch höhere Abgaben, Taren oder Auflagen entrichten, als dlejemgen, welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Befreiungen und andere Begünstigungen, welche in -oeziehung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einender beiden hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Untcr- thanen des andern zukommen.

. . pn betreff der Fabrikanten und Handeltreibenden des einen der hohen vertragenden Theile, sowie ihrer Handelsreisenden, welche nhV'rtftJ1» f Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen, und dort Bestellungen aufsuchen, sei es, daß sie mit Mustern

SY n t JCl en' ff^ch ohne daß sie Maaren selbst mit sich führen, ist man über folgende Bestimmungen übereingekommen :

... . .c s'.m-aJlei,t "ms der Zollvereinsstaaten, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Hauses im Zoll- , in ven Niederlanden reisen, sollen für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent-(Gewerbe-)Steuer