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des Dritten geltend machen, der diese Sache von dem bisherigen Eigenthümer erworben und den Eintrag seines Erwerbtitels im MutationSverzcichnisse gültig für sich früher erwirkt hat, als die Zuschreibung der ersessenen Sache in diesem Verzeichnisse zu seinem, des Ersstzers, Vortheil erfolgt ist.

Art. 4. Jeder Eintrag in das Mutationöverzeichniß kann nur geschehen auf den Grund einer über den Erwerbtitel ausgc- fertigten gerichtlichen Urkunde, welcher von dem Richter der belegcnen Sache die Bescheinigung bciqefügt ist, daß dem Einträge die­ses Erwerbstitels nichts im Wege stehe.

Grr kann nur stattfinden auf den Namen der Person, welche in der gerichtlichen Urkunde über den Erwerbtitel als Erwer­ber bezeichnet ist, oder sich durch eine gerichtliche Urkunde darüber ausgewiesen hat, daß auf sie die durch den Erwerbtitcl begrün­deten Rechte deö Erwerbers übergegangen sind.

Er kann nur stattfinden auf die im Erwerbtitel genau bezeichnete, unbewegliche Sache, an welcher das Eiqenthum erworben werden soll.

Die unbewegliche Sache, deren Eigenthum Jemand einein Anderen übertragen will (Art. 1, Abs. 1), oder hinterlassen hat, oder deren Eigenthum einem Anderen gerichtlich zugesprochcn worden ovcr vermöge einer besonderen Vorschrift des Gesetzes zugeMcn ist (Art. 3, Abs. 1), muß, bevor der Eintrag aus den Namen des neuen Erwerbers stattfinden kann, im MutationSverzcichnisse oder im Zweiten Theile des Grundbuchs, oder aber mit beigefügtcm Erwerbtitel im ersten Theile des Grundbuchs (Art. 28, 30 und 31) auf seinen, des Veräußerers, Namen, beziehungsweise auf den Namen des Erblassers oder desjenigen, von welchem der Erwerber sein Eigenthum kraft richterlichen Urtheils oder vermöge einer besonderen Vorschrift des Gesetzes ablcitet, zugeschrieben sein. Diese Regel findet nur auf den keine Anwendung, welcher schon vor Einführung des gegenwärtigen Gesetzes das Eigenthum an dem Ver­äußerungsgegenstande erworben hat, ohne daß diese Sache ihm im zweiten Theile des Grundbuchs, oder unter Bezeichnung seines Erwerbtitels im ersten Theile des Grundbuches zugeschrieben ist. Bei einem solchen Veräußerer genügt es, daß er sich über diesen Erwerb bei dem zuständigen Gerichte gehörig ausweise, und daß, wie solches geschehen, in dem Erwerbtitel des neuen Erwerbers be­merkt werde.

Art. 5. Ist zur Erwirkung der im Art. 4 vorgeschriebenen Bescheinigung, außer den im Art. 12 und 14 vorgesehenen Fäl- len, eine Anerkennung der Gültigkeit des Erwerbtitels von Seiten anderer Betheiligter, die zu dessen Anfechtung berufen sein könn­ten, erforderlich, so soll von dem Gerichte der bclegenen Sachs jenen Betheiligten auf Antrag desjenigen, welcher den Eintrag er­wirken will, nach gehöriger Bescheinigung seines Erwerbtitels, zur Erklärung über dessen Anerkennung eine angemessene Frist unter dem Rechtsnachtheile bestimmt werden, daß sonst die Anerkennung anqenominen und die zum Einträge in das Mutationsverzeichniß erforderliche Urkunde (Art. 4) ausgestellt werde.

Sind jene Betheiligten unbekannt, so ist deren Erklärung durch eine diesem Zwecke entsprechende öffentliche Aufforderung zu veranlassen.

Wird die Anerkennung verweigert, so kann der Antragsteller darauf Klage erheben, und das Gericht der belegcnen Sache hat darüber zu entscheiden.

Jedenfalls soll durch jenen Aufforderungsantrag eine gegen den Antragssteller etwa laufende Verjährungsfrist unterbrochen werden. (Fortsetzung folgt.)

Veksrurrtmrrehuttg,

die gesetzlichen Forderungen an Studirende auö dein Wintersemester 185l/52 betreffend.

Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 27. d. Mts. mittelst in jeder Beziehung genau specifieirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 8. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Diöcipiinarftaiuteii zngewiesenen Vorzug »ediere«.

Gießen am 18. März 1852.

Großherzoglich Hessisches Uiiiversit.äs-Gericht.

H a b e r k o r n. (513)

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Versteigerungen.

ZtSl) Waldgirmes. Bauholzversteigerung.

Freitag den 26. März L I.

sollen in dem Gemeindewald zu Waldgir­mes, von Morgens 9 Uhr an, 95 Eichen - stamme, worunter auch Wagnerholz, von 10 bis 45 Fuß Länge, erster Qualität, 6621 Cubikfuß enthaltend, meistbietend ver­steigert werden. Die Zusammenkunft ist im Rothenstrauch.

Waldgirmes am 13. März 1852.

Der Bürgermeister Failing.

552) G i e ß e n. Da die am 11. d. Mts abgeh'allcne Versteigerung der Lie­ferung von 36 Ellen Wollen-Tuch zu den Kleidern der auf Pfingsten confirmirt wer­denden armen Knaben von Gr. Armen- Conimission nicht genehmigt worden; so soll

Donnerstag den 25. März 1852, Nachmittags 2 Uhr, in hiesigem Hospital das fragliche Wollen- Tuch einer nochmaligen Versteigerung aus­gesetzt und dabei der definitive Zuschlag ertheilt werden.

Gießen den 20. Marz 1852.

In Auftrag Gr. Armen-Eommifsiou Lauer. !

5T8) R o d b e i in.

Freitag den 26. d. Mts., von Morgens 9 Uhr an, soll in der Wohnung der Georg Gerlachs Wittwe, wegen Erbvertheilung:

1 Pferd, 2 Wagen mit eisernen Achsen, 2 Kühe, mehrere Fuder Stroh, Heu, 1 Pflug und Egge, 1 neuer Webstuhl mit allem Zugchör, sowie sonstige ver­schiedene Geräthfchaften,

gegen gleich baare Zahlung versteigert werden.

Rodheim am 21. März 1852.

Der Bürgermeister Duden Höfer.