Ausgabe 
24.3.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

24i. MittwocK den 2L. März 18A2.

Erscheint wöchentlich zwei -Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische I fl. 30 fr, für Auswärtige incl. Postansschlags 1 fl. 39 ft. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene EorpuSzeil« 3 kr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 kr.

Amtlicher T h e L l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 4. März 1852, Nr. 11.

1) Gesetz, die Erwerbling des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Gewerbetitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr.; 2) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betr.; 3) Bekanntmachung, den Steucrausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für 1852 betr.; 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung des 4, 5. und fi. Ziels der Eommunalsteuern dec Gemeinde Staffel, im Regierungsbezirke Heppenheim, für 1819 betr.; 6) Ab- wcsenhcitscrklarung ; 7) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens; 8) Namensveränderungen; 9) Dienstnachrichten p 10) Charakter- verleihung; I j) Dienstentlassung; 12) Versetzungen in den Ruhestand; 13) Concurrenzeröffnungen; 14) Sterbfälle.

Vom 6. März 1852, Nr. 13.

1) Bekanntmachung, den zollfreien Einlaß von Getreide, Hülsenfrüchten und Mehl betr.; 2) Uebersicht der für das Jahr 1852 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Gießen.

Vom 9. März 1852, Nr. 14.

1) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rhein­hessen; 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuches bekannt zu machender Straferkcnntniffe der Gerichte der Provinz Oberyessen.

Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

V uDWI G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.

Nachdem in den meisten Gemarkungen des Großherzogthums, in Gemäßheit des, die Sicherung des Grundeigenthums und des Hypothekcnwesens bezweckenden Gesetzes vom 29. Oktober 1830, durch die Grundbücher der Besitzstand ermittelt worden ist, beabsichtigen Wir, über die Erwerbung des Grundeigenthums und über Die an den Eintrag des Erwerbtitels in dem Grundbuche zu knüpfenden besonderen rechtlichen Folgen, in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberheffen Einrichtungen und Bestimmungen zu treffen, wie sie der Zweck jenes Gesetzes erfordert. Wir haben daher für diese beiden Provinzen, mit Zustimmung Unserer ge­treuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Von der Erwerbung des Grundeigenthums.

Art. l. Soll Eigenthum an einer unbeweglichen Sache in Gefolge eines rechtmäßigen Erwerbtitcls durch Uebertragung erworben werden, so kann diese Uebertragung nur durch den von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 zu voll­enden Eintrag in das Mutationsverzeichniß geschehen.

-Oiejes Verzeichniß ist von dem Stadt- oder Landgerichte, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache gelegen ist, nach Gemar­kungen getrennt, zu führen, ohne Unterschied, ob für die betreffende Gemarkung bereits ein Grundbuch besteht oder nicht.

Art. ... Hat ein Eigcnthümer die nämliche unbewegliche Sache an verschiedene Personen nacheinander veräußert, so erhält diejenige, ohne Rücksicht auf das Alter ihres Erwerbtitcls, das Eigenthum, welche die Eintragung dieses Erwerbtitelö in dem Mu- tatiensverzeichmsse zuerst für sich gültig erwirkt hat.

, . 3- 3» allen Fällen, in welchen nach dem bestehenden Rechte das Eigenthum an einer unbeweglichen Sache durch Erb­

folge, durch Vermächtniß, durch richterliches Urtheil ohne Weiteres oder vermöge einer besonderen Vorschrift des Ge- ! ^worben wird , kann der Erwerber gleichwohl sein Eigenthum geacn Dritte nicht geltend machen, bevor ihm die Sache im

Mutattonsverzeichniffe zugeschrieben worden ist ata- 7

fann derjenige, welcher eine unbewegliche Sache durch Ersitzung erworben hat, sein Eigenthum nicht zum Nachtheile