Gießen am 13. September 1852.

Zu Nr. K. G. 1238.

Betreffend: Die Frist zu Reklamationen gegen die Anforderung von Beiträgen zu Gemeindeumlagen. , , _ ,

Der Großherzogllch Hessische

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sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.

Damit bei einer Gemeindeumlage den Interessenten die Möglichkeit gegeben sei, auch gsg^".d'e Beitragspflich o er a ^ge­nommene Beitragsverhältniß der Einzelnen Beschwerde zu führen, zu welcher natürlich erst die Emstcht des be lesse o Jl Anlaß und Aufforderung geben kann, so ist höchsten Orts verordnet worden: , . ~ ~

daß das Hebregister über die genehmigten Gemeindeumlagen binnen einer bekannt zu machenden Ful 9 .

zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und mit dieser Offenlegung zugleich die Bekanntmachung zu er r ' daß Beschwerden gegen die in den Hebregistern enthaltenen Ansätze binnen der ersten vier Wochen ch f der Offcnlegungsfrist entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der unterzeichneten Beho g 1 werden müssen, und daß spätere Beschwerden keine Berücksichtigung mehr finden können.

Sie werden sich hiernach bemessen. K ü ch l e r. ______ __________________

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein Blanchet, eine schwarze Shawl und zwei kleine bunte Schürzen. Diese Gegenstände können von den Eigenthumern aus dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden. m K

Gießen am 21. September 1852. Der P°l^.-Commiffar

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schiffbaren Wasserwegen, welche die Wester-Schelde mit dem Rhein in Verbindung setzen, die Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen;

5) von der Schifffahrtsabgabe auf der Maas und Issel, endlich :

6) von feder anderen Abgabe oder Gebühr, die jetzt besteht oder m Zukunft ««geordnet werden mochte, sei es auf den Gewäffern, für welche die unter Nr. 1 bis 5 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Abgaben Anwendung finden, sei es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete der Niederlande bclegenen schiffbaren Wasserwegen, sowie die einen und die anderen im Absatz 1 des Artikels 10 bezeichnet sind. , n

Die Schiffe des Zollvereins, sowie ihre Ladungen, sollen, woher sie auch kommen oder herstammen oder wohin sie auch be­stimmt sein mögen, und gleichviel in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten Befreiung m allen Fallen genießen, un^namentlich^^ durch die Niederlande gehen, mögen sie vom Rhein kommen, um in die See

oder nach Belgien zu geben, oder mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhein oder irgend einer anderen Richtung zu gehen; , ' , , . . ...

b) wenn die Waaren vom Rhein, von der See oder aus Belgien kommen, um in den Niederlanden auogcladen oder uber- aeladen zu werden, welches auch sonst ihre weitere Bestimmung sein möge; .

c) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sei es nach einem anderen m den Niederlanden belcgenen Orte, sei es nach dem Rhein, sei es nach der offenen See, fei es nach Belgien gehen.

Art 17. Die Niederländische Regierung vervflichtet sich, die bestehenden Satze der Schleusen- und Brückengelder, welche von den Schiffen, die den sogenannten Zederi-Kanal zwischen Grokum und Vianein passiren, erhoben werden, sogleich um fünfzig Procent ^ra^D?Niederländische Negierung verpflichtet sich außerdem, soviel chs möglich, tie Brücken-, Schleusen-, Gelder und alle anderen Gebühren und Abgaben, welche jetzt von den Schiffen, die die Canäle und Strome von Vreeewpk nach Amsterda » u - gekehrt passiren, erhoben werden, herabzusetzen, sobald sie sich zu diesem Behufe nut den Ortobehorden, welche diese Abgaben erheben, verständigt haben wrrd. fccm Niederländischen Rhein, der Waal und dem Leck zwischen Lobith, Dordrecht und Rotterdam oder auch Amsterdam bestehenden Lootsengebührcn sollen um fünfzig Proeenl herabgesetzt werden. Es soll auf dem eben erwähnten Rheini­schen Flußgebiet kein Boten- und kein Bakengeld erhoben werden. , t.

Art. 19. Die Schiffe des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, sollen das Recht haben, aus jefcem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Gebiet vom Rhein in die offene See oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der Abschaffung des droit fixe, sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche durch die Mainzer Convention vom 31. März 1831 den zu der Rheinschiffsahrt gehörenden Schiffen und deren Ladungen gesichert sind, die von dem Rhein in die offene See oder umgekehrt auf den im Artikel 3 der gedachten Convention bezeichneten Wegen durchfahren.^ b{£ Schiffe und Holzflöße des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, das Recht haben, auf iedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Gebiet vom Rhein nach Belgien oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der Alschaffung des droit fixe, sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche in dem Antwerpener Reglement vom 20. Mai 1843 über die Schifffahrt auf den intermediären Gewassern zw'schen der Schelde und dem Rhein festgesetzt sind. _ _ ^Fortsetzung folgt.)