Auzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
M 76. Mittwoch den 22. September 1832.
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Amtlicher T h e i l.
Handels- und Lchifffahrtsveetrag
mit dem Kölligreich der Niederlande.
(Fortsetzung.)
A r t. 14. I. Die Ladungen der Niederländischen Schisse sollen gänzliche Freiheit von den durch die Supplementair-Artikel XVI lind XVII zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen genießen :
a) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, aller inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung der Eingangs-Zölle, sich im freien Verkehr befinden, stromaufwärts jedoch mit Ausnahme der Gegenstände von notorisch außerdeutschem Ursprünge;
b) bei dein Transporte aller Gegenstände aus einem nach lincm anderen Preußischen Rheinhafen;
c) bei der Einfuhr ausländischer Gegenstände, auf der Preußischen Rheinstrecke zum Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr an der Grenze, oder erst am Orte der Ausladung entrichtet wird, sie mögen direkt aus dem Auslande, oder aus einein der Staaten des Zollvereins unter Steuer-Controle kommen;
d) bei dem Transporte der im freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht überseeischen Ursprungs, welche entweder in einem oberhalb Coblenz bclegenen Preußischen Orte, oder in einem der Häfen des Rheins oder seiner Nebenströme, welche in den Königreichen Bayern und Würtembcrg, in den Großherzogthümern Baden, Hessen und Luxemburg, in dem Herzogthum Nassau, oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen, eingeladen, und zur Einfuhr in einen Preußischen Rheinhasen oder zur Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind;
o) bei der Waaren - Durchfuhr durch das Gebiet des Zollvereins, bei welcher nur ein Theil des Preußischen Rheins benutzt wird, wenn diese Waaren zu Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rhein ausgeführt, oder auf dem Rhein eingeführt werden und auf Landwegen des rechten Rheinufers ausgehen.
II. In allen andern Fällen sollen die Ladungen der Niederländischen Schiffe den durch den Supplementair-Artikel XVI. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zoll nur nach dein beigefügten ermäßigten Tarif entrichten.
III. Man ist jedoch übercingekommen, daß diejenigen Waaren, welche jetzt einem Viertel oder einem Zwanzigstel des durch den Supplementair-Artikel XVI. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zolles unterworfen, oder welche völlig zollfrei sind, diese Vortheile auf Niederländischen Schiffen genießen sollen; und es ist ausdrücklich verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf die Ladungen der Niederländischen Schiffe hinsichtlich derjenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, welche der dem Viertel unterliegenden Klasse hinzugefügt worden sind, nämlich: Kreuzbeeren, Quercitron, Safflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbeholz in Blöcken, Weinstein und Salpeter, und welche der dem Zwanzigstel unterliegenden Klasse hinzugefügt sind, nämlich : Häringe. Man ist außerdem übercingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bei der Thalfahrt zugelassen ist, ebenfalls bei der Bergfahrt zur Anwendung kommen soll.
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Coblenz und Emmerich, ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser Zoll stellen, der Freiheit von der Rekoguitionsgebühr genießen, welche in dem der Mainzer Convention vom 31. März 1831 augehängten Tarif B. bestimmt ist.
r t. 15. Den Niederländischen Schiffern, welche direkt von Emmerich nach Coblenz oder umgekehrt durchfahren wollen, soll es sreistehen, den ganzen Betrag der Abgaben voraus zu bezahlen, nämlich in Coblenz, wenn sie den Rhein hinab, und in Emmerich, wenn sie den Rheiu hinauffahren.
Art. 16. Die Schiffe des Zollvereins, sowie ihre Ladungen, sollen in den Niederlanden gänzliche Freiheit genießen :
1) von den durch die Supplementair-Artikcl XVI und XVII zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen;
2) von der, durch den derselben Convention beigefügten Tarif B. bestimmten Rekognitionsgebühr;
3) von der nach dem Artikel IV und der Anlage A. der vorerwähnten Mainzer Convention angeordneten sestbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt durch das Gebiet der Niederlande von Krimven und Gorkum bis in das offene Meer und umgekehrt;
4) von der festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt zwischen Belgien und dem Rhein auf den in dem Artikel 2 des Antwerpener Reglements vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediären Gewässern, nämlich ; aus allen


