Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
AI» Mittwoch den 21. April 18&2»
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Amtlicher Theil.
F. v. Schenck.
F. v. Schenck.
die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1852 betr.
8 UDWI G HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommcn sind, daß das Finanzgesetz vom 7. Oktober 1845 auch für das zweite Quartal des Jahres 1852 noch fortbesteben soll, so haben Wir verordnet, und verordnen hiermit wie folgt:
0 ^rt. । Das Finanzgesetz vom 7. Oktober 1845 wird auf das zweite Quartal des Jahreö 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen direkten und indirekten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli des Jahres 1852 fortzuerheben.
Art 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 25. März 1852.
die Ablösung der Grundrenteu und die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zu derselben betr.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet, und verordnen wie folgt:
Art. 1. Die Bestimmungen in den zwei ersten Absätzen des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1836, die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zur Ablösung der Grundrenten betreffend, und die Bestimmungen unter Ziffer 3 im Artikel 11 des Gesetzes vom 7. August 1848, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend, sind aufgehoben.
Art. 2. Wenn in den in den Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 27. Juni 1836, die Ablösung der Grundrenten betreffend, vorgesehenen Fällen Ablösungskapitalien oder Theile derselben wegen obwaltender Hindernisse am gesetzlichen Fälligkeitstermin nicht ausbezahlt werden können, sondern einstweilen bei der Staatsschuldentilgungskaffe bis zu anderweiter Sicherstellung des Kapitals durch den Berechtigten nach der ihm gesetzlich zustehenden Befugniß hinterlegt werden, so tritt von dem Tage nach dem Fälligkeitstermin, als dem Tage der beginnenden Hinterlegung an und aus die Dauer derselben eine Verzinsung mit Drei vom Hundert jährlich zu entrichtender Zinsen ein. , ,
Art. 3. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage des Erscheinens im Regierungsblatte an in Wirksamkeit; dasselbe findet jedoch keine Anwendung,
1) wenn zur Ablösung von Grundrenten bei StandeSherrn im 12- oder 15fachen Betrag nach Art. 11 des Gesetzes vom 7. August 1848 bis zu jenem Tage eine ordnungsmäßige verbindliche Ablösungserklärung der Pflichtigen bereits erfolgt ist;
2) hinsichtlich aller übrigen Ablösungen, wenn bis zu jenem Tage die Ablösung verlangt worden ist und der Berechtigte sich zur Annahme von Schuldverschreibungen der Staatsschuldentilgungskasse ausdrücklich bereit erklärt hat.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 6. März 1852.


